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A Begründung In dieser Novelle werden die Quoten im AdH-Verfahren für die beruflich Qualifizierten leicht erhöht. Ferner werden Benachteiligungen von Absolventinnen und Absolventen beruflicher Gymnasien und Abendgymnasien behoben. Das bisherige Verfahren sah eine Berücksichtigung von Fachnoten in den Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie für Medizin und Zahnmedizin vor. Mit der Novelle werden zum Wintersemester 2015/16 nur noch die Fachnoten der Fächer Mathematik und Deutsch berücksichtigt. Die Auflistung der anerkannten Berufsausbildungen wird erweitert und präzisiert. B Änderungsfassung Vierzehnter Beschluss des Senats der JLU vom 17.12.2014 zur Änderung der Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 1. Juni 2005 I. Die Anlage 6 (Medizin und Zahnmedizin) erhält folgende Fassung: A) Vorauswahlverfahren: Am Auswahlverfahren der Hochschule in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen nehmen nur Bewerberinnen und Bewerber teil, deren in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote 2,3 oder besser ist. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber erhalten Ablehnungsbescheide, die von der Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Justus-Liebig-Universität Gießen erlassen werden. B) Auswahlverfahren der Hochschule: 1. In den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin 2. werden die Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren gemäß den folgenden Kriterien vergeben: 2.1 nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) 2.2 nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können 2.3 nach der Art einer Berufsausbildung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben kann. 3. Quotenbildung Die Menge der im Hochschulauswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in zwei Quoten geteilt: 3.1 Quote für die Vergabe nach Hochschulzugangsberechtigung und Fachnote im Umfang von 94 90 v.h. an Bewerberinnen und Bewerber ohne einen der Berufsabschlüsse gemäß Ziffer 5. 3.2 Quote für die Vergabe nach Hochschulzugangsberechtigung und Fachnote im Umfang von 6 10 v.h. (maximal 11 Studienplätze) an Bewerberinnen und Bewerber mit einem der Berufsabschlüsse gemäß Ziffer 5. 1

Aus den Quoten wird zugelassen, indem zunächst gemäß der Quote 3.1, sodann gemäß der Quote 3.2 zugelassen wird. Das Nachrückverfahren erfolgt innerhalb der Quoten. Ist die Rangliste nach 3.2 erschöpft ohne dass alle Studienplätze besetzt sind, werden die nicht besetzten Studienplätze der Quote nach 3.1 zugeschlagen. 4. Vergabe in der Quote gemäß 3.1 Die Rangreihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird gebildet aufgrund einer Messzahl: 4.1 Tabelle zur Bestimmung des Faktors Summanden a) Umrechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Punktzahlen Durchschnittsnote Punktzahl Durchschnittsnote Punktzahl 1,0 525 2,6 445 1,1 520 2,7 440 1,2 515 2,8 435 1,3 510 2,9 430 1,4 505 3,0 425 1,5 500 3,1 420 1,6 495 3,2 415 1,7 490 3,3 410 1,8 485 3,4 405 1,9 480 3,5 400 2,0 475 3,6 395 2,1 470 3,7 390 2,2 465 3,8 385 2,3 460 3,9 380 2,4 455 4,0 375 2,5 450 4.2 Bestimmung des Faktors Summanden b) Fachnoten - Berücksichtigung bei der Berechnung der gewichteten Fachnoten finden nur die Fächer, zu denen eine Fachnote im Zeugnis ausgewiesen ist. - Die Punkte der Grund- oder Leistungskurse aus den Halbjahren der letzten zwei Schuljahre der Oberstufe sowie in der Abiturprüfung in den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Deutsch werden jeweils innerhalb eines Faches addiert. - Sofern auf dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung zu einem Fach nur eine Note der Abschlussprüfung und nicht die Punkte aus den Halbjahren der Oberstufe ausgewiesen sind, wird diese Abschlussnote auch als Note des Faches für jedes der vier Halbjahre zugrunde gelegt. - Die jeweiligen Punktesummen ders Fachs Mathematik wird mit dem Faktor 1,2 multipliziert, die Punktesumme des Fachs Deutsch wird mit dem Faktor 1,0 multipliziert. Fächer Biologie, Chemie, Physik werden mit dem Faktor 0,5 multipliziert. - Die bewerteten Punktesummen der Fächer Mathematik und Deutsch werden addiert. 4.3. Zur Bildung der Messzahl werden die Faktoren Summanden a) und b) addiert. Die Rangreihenfolge innerhalb der Quote wird durch die Messzahl bestimmt. Bei Ranggleichheit innerhalb der Quote wird entsprechend der Vergabeverordnung Hessen entschieden. 5. Vergabe in der Quote gemäß 3.2 In die Quote wird auf Antrag aufgenommen, wer eine der im Folgenden genannten Berufsausbildungen* erfolgreich abgeschlossen hat und wer der JLU bis zu dem in 5 Abs. 1 genannten Zeitpunkt geeignete Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss der Beruflichen AusbildungBerufsausbildung vorlegt. Für eine Anerkennung der Berufsausbildung muss die reguläre Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre betragen. 2

Für den Studiengang Humanmedizinie Studiengänge Medizin und Zahnmedizin: Zur Teilnahme an dieser Quote berechtigende Berufsausbildungen: Krankenpflegeausbildung Altenpflegeausbildung Gesundheits- und Krankenpfleger/in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Altenpfleger/in Fachkraft für Pflegeassistenz Haus- und Familienpfleger/in Heilerziehungspfleger/in Sozialpädagogische/r Assistent/in bzw. Kinderpfleger/in Rettungsassistenten/in, Notfallsanitäter/in Hebamme / Entbindungspfleger Ergotherapeuten/in Logopädin, Logopädeen/in Orthoptisten/in Physiotherapeut/in Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in Medizinische/r Dokumentar/in Medizinische/r Fachangestellte/r Tiermedizinische/r Fachangestellte/r Operationstechnische/r Angestellte/r MTA (Medizinisch-Technische(r) Assistent/in) MTRA (Medizinisch-Technische(r) Radiologieassistent/in) MTLA (Medizinisch-Technische(r) Laboratoriumsassistent/in) MTAF (Medizinisch-Technischer(r) Assistent/in für - Funktionsdiagnostik) VMTA (Veterinärmedizinisch-Technische(r) Assistent/in) RTA (Radiologisch-Technische(r) Assistent/in) BTA (Biologisch-Technische(r) Assistent/in) CTA (Chemisch-Technischer(r) Assistent/in) PTA (Pharmazeutisch-Technische(r) Assistent/in) OTA (Operationstechnische(r) Assistent/in) Biologielaborant/in Chemielaborant/in Augenoptiker/in Hörgeräteakustiker/in Chirurgiemechaniker/in Orthopädietechnik-Mechaniker/in Anästhesie-Technische/r Assistent/in Diätassistent/in. Für den Studiengang Zahnmedizin: Zur Teilnahme an dieser Quote berechtigende Berufsausbildungen: alle für den Studiengang Humanmedizin genannten Berufsausbildungen Zahntechniker/in Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r. Die Rangreihenfolge der Bewerber innerhalb der Quote wird gebildet aufgrund einer Messzahl gemäß dem Verfahren unter 4). : Die Rangreihenfolge wird durch die Messzahl bestimmt. Bei Ranggleichheit wird entsprechend der Vergabeverordnung Hessen entschieden. II. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem Wintersemester 2015/16. 3

C Beschluss Vierzehnter Beschluss des Senats der JLU vom 17.12.2014 zur Änderung der Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 1. Juni 2005 I. Die Anlage 6 (Medizin und Zahnmedizin) erhält folgende Fassung: A) Vorauswahlverfahren: Am Auswahlverfahren der Hochschule in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen nehmen nur Bewerberinnen und Bewerber teil, deren in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote 2,3 oder besser ist. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber erhalten Ablehnungsbescheide, die von der Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Justus-Liebig-Universität Gießen erlassen werden. B) Auswahlverfahren der Hochschule: 1. In den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin 2. werden die Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren gemäß den folgenden Kriterien vergeben: 2.1 nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) 2.2 nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können 2.3 nach der Art einer Berufsausbildung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben kann. 3. Quotenbildung Die Menge der im Hochschulauswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze wird in zwei Quoten geteilt: 3.1 Quote für die Vergabe nach Hochschulzugangsberechtigung und Fachnote im Umfang von 90 v.h. an Bewerberinnen und Bewerber ohne einen der Berufsabschlüsse gemäß Ziffer 5. 3.2 Quote für die Vergabe nach Hochschulzugangsberechtigung und Fachnote im Umfang von 10 v.h. (maximal 11 Studienplätze) an Bewerberinnen und Bewerber mit einem der Berufsabschlüsse gemäß Ziffer 5. Aus den Quoten wird zugelassen, indem zunächst gemäß der Quote 3.1, sodann gemäß der Quote 3.2 zugelassen wird. Das Nachrückverfahren erfolgt innerhalb der Quoten. Ist die Rangliste nach 3.2 erschöpft ohne dass alle Studienplätze besetzt sind, werden die nicht besetzten Studienplätze der Quote nach 3.1 zugeschlagen. 4. Vergabe in der Quote gemäß 3.1 Die Rangreihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird gebildet aufgrund einer Messzahl: 4.1 Tabelle zur Bestimmung des Summanden a) Umrechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Punktzahlen 4

Durchschnittsnote Punktzahl 1,0 525 1,1 520 1,2 515 1,3 510 1,4 505 1,5 500 1,6 495 1,7 490 1,8 485 1,9 480 2,0 475 2,1 470 2.2 465 2,3 460 4.2 Bestimmung des Summanden b) Fachnoten - Berücksichtigung bei der Berechnung der gewichteten Fachnoten finden nur die Fächer, zu denen eine Fachnote im Zeugnis ausgewiesen ist. - Die Punkte der Grund- oder Leistungskurse aus den Halbjahren der letzten zwei Schuljahre der Oberstufe sowie in der Abiturprüfung in den Fächern Mathematik und Deutsch werden jeweils innerhalb eines Faches addiert. - Sofern auf dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung zu einem Fach nur eine Note der Abschlussprüfung und nicht die Punkte aus den Halbjahren der Oberstufe ausgewiesen sind, wird diese Abschlussnote auch als Note des Faches für jedes der vier Halbjahre zugrunde gelegt. - Die Punktesumme des Fachs Mathematik wird mit dem Faktor 1,2 multipliziert, die Punktesumme des Fachs Deutsch wird mit dem Faktor 1,0 multipliziert. - Die bewerteten Punktesummen der Fächer Mathematik und Deutsch werden addiert. 4.3. Zur Bildung der Messzahl werden die Summanden a) und b) addiert. Die Rangreihenfolge innerhalb der Quote wird durch die Messzahl bestimmt. Bei Ranggleichheit innerhalb der Quote wird entsprechend der Vergabeverordnung Hessen entschieden. 5. Vergabe in der Quote gemäß 3.2 In die Quote wird auf Antrag aufgenommen, wer eine der im Folgenden genannten Berufsausbildungen* erfolgreich abgeschlossen hat und wer der JLU bis zu dem in 5 Abs. 1 genannten Zeitpunkt geeignete Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss der Beruflichen Ausbildung vorlegt. Für eine Anerkennung der Berufsausbildung muss die reguläre Berufsausbildung mindestens zwei Jahre betragen. Für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin: Zur Teilnahme an dieser Quote berechtigende Berufsausbildungen: Gesundheits- und Krankenpfleger/in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Altenpfleger/in Fachkraft für Pflegeassistenz Haus- und Familienpfleger/in Heilerziehungspfleger/in Sozialpädagogische/r Assistent/in bzw. Kinderpfleger/in Rettungsassistent/in, Notfallsanitäter/in Hebamme / Entbindungspfleger Ergotherapeut/in Logopädin, Logopäde Orthoptist/in 5

Physiotherapeut/in Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in Medizinische/r Dokumentar/in Medizinische/r Fachangestellte/r Tiermedizinische/r Fachangestellte/r Operationstechnische/r Angestellte/r MTA (Medizinisch-Technische(r) Assistent/in) MTRA (Medizinisch-Technische(r) Radiologieassistent/in) MTLA (Medizinisch-Technische(r) Laboratoriumsassistent/in) MTAF (Medizinisch-Technischer(r) Assistent/in - Funktionsdiagnostik) VMTA (Veterinärmedizinisch-Technische(r) Assistent/in) RTA (Radiologisch-Technische(r) Assistent/in) BTA (Biologisch-Technische(r) Assistent/in) CTA (Chemisch-Technischer(r) Assistent/in) PTA (Pharmazeutisch-Technische(r) Assistent/in) OTA (Operationstechnische(r) Assistent/in) Biologielaborant/in Chemielaborant/in Augenoptiker/in Hörgeräteakustiker/in Chirurgiemechaniker/in Orthopädietechnik-Mechaniker/in Anästhesie-Technische/r Assistent/in Diätassistent/in. Zahntechniker/in Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r. Die Rangreihenfolge der Bewerber innerhalb der Quote wird gebildet aufgrund einer Messzahl gemäß dem Verfahren unter 4).: Die Rangreihenfolge wird durch die Messzahl bestimmt. Bei Ranggleichheit wird entsprechend der Vergabeverordnung Hessen entschieden. II. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem Wintersemester 2015/16. 6