Gebührenordnung Bibliothek. Ordnung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenordnung BiblGebO) vom 17.

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Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 303. Sitzung des Senats am 19. Januar 2011 verabschiedet.

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Transkript:

Gebührenordnung Pädagogische Hochschule 10 5.7 Seite 1 Ordnung über die Erhebung von sgebühren (sgebührenordnung BiblGebO) vom 17. Mai 2017 Aufgrund von 2 Abs.2 i. V. m. 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01.01.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 677, 681) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule am 10.05.2017 gemäß 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. S. 99) folgende sgebührenordnung beschlossen. Die Rektorin hat gemäß 2 Abs. 2 S. 2 LHGebG am 17.05.2017 ihre Zustimmung erklärt. 1 Anwendungsbereich (1) ¹Die sgebührenordnung gilt für die der Pädagogischen Hochschule (im Folgenden jeweils mit Hochschule oder bezeichnet). ²Zur zählen alle zum ssystem gehörenden Medien und Gegenstände innerhalb der Hochschule (im Folgenden jeweils mit Medien bezeichnet). (2) ¹Es werden die in dieser Ordnung geregelten Gebühren und Auslagen erhoben. ²Soweit von der erbrachte Leistungen hier nicht detailliert geregelt sind, werden kostendeckende Auslagen entsprechend Verwaltungsvorschrift (VwV) Kostenfeststellung in der jeweils gültigen Fassung berechnet. 2 Allgemeine Benutzungsgebühren (1) ¹Für die Mitglieder der Hochschule ist die Benutzung der gebührenfrei, soweit in dieser sgebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. ²Für die nach den 3 und 5 der sbenutzungsordnung (BiblBenO) zugelassenen Benutzerinnen/Benutzer, die nicht Mitglied der Hochschule sind, wird gebührenpflichtig ein sausweis erstellt und es werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Die Benutzungsgebühr für externe Benutzerinnen und Benutzer beträgt 30,00 Euro für ein Jahr. Nach Zahlung der Gebühr wird der sausweis aktiviert oder verlängert. Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, endet das Nutzungsrecht ein Jahr nach der letzten Gebührenzahlung und der sausweis wird deaktiviert. (3) ¹Von der Gebührenpflicht befreit sind: a) Gastwissenschaftlerinnen/Gastwissenschaftler sowie Vertretungsprofessorinnen/ Vertretungsprofessoren an der Hochschule und Mitglieder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen, soweit für diese ein Kooperationsvertrag mit der Hochschule besteht b) Beschäftigte der Hochschule mit einer Arbeitszeit von weniger 50 %, an die Hochschule abgeordnete Lehrerinnen/Lehrer, Lehrbeauftragte, Anwärter-/Mitarbeiter-innen am

Pädagogische Hochschule 10 5.7 Seite 2 Gebührenordnung Pädagogischen Fachseminar und weitere vertraglich mit der Hochschule verbundene Studierende c) alle in Ausbildung befindlichen Personen, die kein eigenes Einkommen (auch Ausbildungsvergütung) beziehen, z. B. Schülerinnen/Schüler und Studierende anderer Hochschulen d) Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, unter Vorlage entsprechender Nachweise ²Die unter a) bis d) Genannten erhalten auf Antrag einen sausweis. ³Für diesen Ausweis ist eine einmalige Gebühr von 10,00 Euro zu entrichten. (4) Eine Erstattung von Benutzungsgebühren findet nicht statt. 3 Säumnisgebühren (1) ¹Werden ausgeliehene Medien nicht fristgerecht zurückgegeben, entstehen mit dem Überschreiten der Leihfrist bzw. mit dem Erreichen der nächsthöheren Säumnisstufe nach jeweils weiteren 10 Tagen Säumnisgebühren. ²Im Einzelnen sind dies: für die erste Säumnisstufe für jedes als eigenständig ausgeliehenes und im Benutzerkonto verzeichnetes Medium 1,50 Euro, für die zweite Säumnisstufe zusätzlich 5,00 Euro für jedes ausgeliehene Medium, für die dritte Säumnisstufe zusätzlich 10,00 Euro für jedes ausgeliehene Medium. (2) Nach dreimaliger erfolgloser Aufforderung zur Rückgabe wird mit einfachem Brief an die bei der hinterlegte Adresse die letzte Aufforderung verschickt und eine Beitreibung angedroht. (3) ¹Die Säumnisgebühr wird mit der Eintragung im Benutzerkonto fällig, es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Benachrichtigung. ²Die automatisch erstellten Mitteilungen und darin ausgedrückten Aufforderungen zur Rückgabe stellen nur eine zusätzliche Dienstleistung der dar. (4) ¹Bei Kurzausleihen von Medien wird bei nicht fristgerechter Rückgabe am Tag der Fälligkeit und für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Säumnisgebühr von 3,00 Euro je ausgeliehenem Medium erhoben. ²Absatz (2) gilt hier entsprechend. 4 Fernleihe (1) Für jede Bestellung von Medien im Leihverkehr der en wird nach der Leihverkehrsordnung (LVO) erfolgsunabhängig eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.

Gebührenordnung Pädagogische Hochschule 10 5.7 Seite 3 (2) Kosten, die von der verleihenden der empfangenden in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller/der Bestellerin zu tragen. (3) Bei Vermittlung von sgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. 5 Schließfächer Hat der Benutzer/die Benutzerin den Schlüssel zu einem durch die bereitgestellten Schließfach verloren oder beschädigt, so sind die Auslagen für Ersatzbeschaffung und Montage zuzüglich Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro zu tragen. 6 Ersatzbeschaffung (1) Müssen Medien neu beschafft werden, weil der Benutzer/die Benutzerin sie verloren, beschädigt oder nach der letzten Aufforderung gemäß 3 nicht zurückgegeben hat, so sind die Auslagen für die Ersatzbeschaffung zu erstatten. Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20,00 Euro je Medium erhoben. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bleibt davon unberührt. (2) ¹Absatz 1 gilt auch, wenn ein Medium nicht mehr beschafft werden kann. ²In diesen Fällen wird thematisch oder funktionell gleichwertiger Ersatz beschafft (Wertersatz). (3) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verlorenen Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erhoben. (4) ¹Der geleistete Wertersatz und der Gebührenanspruch werden durch eine spätere Rückgabe des Mediums nicht berührt. ²Es werden keine Rückerstattungen geleistet. 7 Verlust oder Beschädigung eines sausweises ¹Für die Neuerstellung eines verlorenen oder beschädigten sausweises wird eine Bearbeitungsgebühr entsprechend der Hochschulgebührensatzung erhoben.

Pädagogische Hochschule 10 5.7 Seite 4 Gebührenordnung 8 Auslagenersatz (1) Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen Dritter sind der zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro, zu erstatten. Auslagen und Gebühr werden im Benutzerkonto verbucht. (2) Postalische Benachrichtigungen mit einfachem Brief werden pauschal mit einer Gebühr von 2,00 Euro im Benutzerkonto verbucht. 9 Gebührenverzicht Auf die Erhebung von Gebühren und/oder die Berechnung von Auslagen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der damit verbundene Aufwand nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu den Gebühren und/oder Auslagen steht. Diese Ordnung tritt am 01.06.2017 in Kraft. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Ab diesem Zeitpunkt findet die sgebührenordnung vom 11.12.2006 i. d. F. v. 06.12.2011 keine Anwendung mehr., den 17. Mai 2017 gez. Prof. Dr. Astrid Beckmann Rektorin