Collegium musicum Nürnberg Förderverein. Satzung

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(2) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das formal am 01. August des Kalenderjahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet.

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

3 Vereine und Orchester

Transkript:

Collegium musicum Nürnberg Förderverein Satzung 1 Rechtsform und Name (1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins und führt den Namen Collegium musicum Nürnberg Förderverein. Er soll nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (AO). (2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Veranstaltung und Organisation von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen für das gleichnamige Liebhaberorchester des Bildungszentrums der Stadt Nürnberg. (3) Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Musik durch Gestaltung und Teilnahme an Konzerten und kulturellen Veranstaltungen sowie darüber hinaus der Erhaltung und Verbreitung der sinfonischen Musik im öffentlichen, kommunalen und kirchlichen Leben. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

3 Mitglieder (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. (4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand. (5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 4 Rechte und Pflichten (1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf 10 Abs. 6). (2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. (3) Jedes Mitglied ist an satzungsfähige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. (4) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (5) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. (6) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. (7) Passives Wahlrecht für den geschäftsführenden Vorstand haben aus Gründen des Vereinsrechts nur volljährige Mitglieder. 5 Organe (1) Organe des Vereins sind: a. Die Mitgliederversammlung ( 7 ff dieser Satzung) b. Der Vorstand ( 10 dieser Satzung) 2

6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind. (2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen. 7 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a. Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr, b. Festsetzung der Beiträge, c. Entlastung des Vorstandes, d. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder, e. die Wahl des Rechnungsprüfers, f. Satzungsänderungen, g. die Auflösung des Vereins, h. die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins. (2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfähigkeit gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden. 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich oder per elektronischer Post einberufen. Die Einberufung muss mindestens15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn, a. die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt; 3

b. Mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. 9 Beschluss der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse. (2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, beschlussfähig, wenn mindestens 20% der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. (4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich. (5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen. (6) Jedes persönlich anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. (7) Über die Mitgliederversammlung ist binnen 8 Wochen eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer/der Protokollführerin und dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist jedem Mitglied zugänglich zu machen. (8) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach Protokollzugang angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren. 4

10 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl kann in geheimer Abstimmung erfolgen. Das Mindestalter zur Wahl in den Vorstand beträgt 18 Jahre. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. (4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b. Einberufung der Mitgliederversammlung c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d. Verwaltung des Vereinsvermögens e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern: Vgl. hierzu auch 10 Abs. 6 dieser Satzung. (5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht bei mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. (6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten. (7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. (9) Die Niederschrift ist binnen 8 Wochen den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. (10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 5

11 Kassenführung, Kassenbericht und Bilanz (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Konzertveranstaltungen aufgebracht. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist zur Mitgliederversammlung nach 9 Absatz 1 eine Vermögensbilanz über das Vereinsvermögen und ein Kassenbericht zu erstellen, die von dem beauftragten Rechnungsprüfer auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und bestätigt werden müssen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung von dem Prüfer mitzuteilen. 12 Beitrag Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt ( 7 Abs. 1b) 13 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vereinsvermögen nur an eine steuerbegünstigte Körperschaft (Stadt Nürnberg), die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat, zugewendet werden ( 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO). (2) Die Mitglieder haben bei Auflösung, Aufhebung oder Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 29.06.2011 beschlossen. 6