MPAMPA STUTTGART. w w.> Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. x&v w P-BWU03-I Materialprüfungsanstalt Universität Stuttgart

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Postfach 801140 D-70511 Stuttgart Telefon: (0711) 685-0 MPAMPA STUTTGART Otto-Graf-Institut Materialprüfungsanstalt Vom DIBt anerkannte PÜZ-Stelle Kennnummer BWU-03 Abteilung Brandschutz - Referat Brandverhalten von Baustoffen Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis Nummer: P-BWU03-I-16.5.387 Gegenstand: Wandbeschichtung Capadecor Vario-System" mit Schutzversiegelung auf Dispersionsbasis gemäß DIN EN 13300 als schwerentflammbarer Baustoff (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2013/2, lfd.nr. 2.10.2 Antragsteller: CAPAROL Farben Lacke Bautenschutz GmbH Roßdörfer Straße 50 64372 Ober-Ramstadt Ausstellungsdatum: 28. Februar 2014 Geltungsdauer bis: 28. Februar 2019 ^vsv'^t sjy>s Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist der oben genannte Gegenstand im Sinne der Landesbauordnungen verwendbar.» Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 7 Seiten und 0 Anlagen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart, w w.> x&v w Materialprüfungsanslalt Pfaffenwaldring 32 70569 Stuttgart (Vaihingen) USt.-ID-Nr. DE 147794196 Telefon: (0711)685-0 Telefax: (0711)685-62635 Internet: www.mpa.uni-stuttgarl.de BW-Bank Stuttgart I LBBW Konto-Nr. 7 871 521 687 BLZ 600 501 01 IBAN: DE51 6005 0101 7871 5216 87 BIC/SWIFT-Code: SOLADESTXXX 12/2013

Seite 2 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16,5.387 vom 28.02.2014 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Beschei nigungen. 2. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbe sondere privater Schutzrechte, erteilt. 3. Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den Besonderen Bestimmungen", dem Verwender des Bauprodukts Kopien des all gemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den Beteiligten Kopien des allgemeinen bau aufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. 4. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der MPA - (Otto-Graf-Institut). Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis Von der MPA - (Otto-Graf-Institut) nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 5. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 6. Das in diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis aufgeführte Bauprodukt bedarf des Nachweises der Übereinstimmung (Übereinstimmungsnachweis) und der Kenn zeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder. Xv'-' /&,"/c:\

Seite 3 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16.5.387 vom 28,02.2014 II. Besondere Bestimmungen 1. Gegenstand und Verwendungsbereich 1.1 Gegenstand Wandbeschichtung Capadecor Vario-System" mit Schutzversiegelung auf Dispersionsbasis gemäß DIN EN 13300 als schwerentflammbarer Baustoff (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2013/2, lfd.nr. 2.10.2 1.2 Verwendungsbereich 1.2.1 Die Wandbeschichtung darf für die Beschichtung von in der Praxis üblichen nichtbrenn baren Untergründen von Innenwänden und Decken, wie z.b. auf massiven mineralischen Baustoffen oder Gipskartonplatten, verwendet werden. Die Wandbeschichtung ist nur schwerentflammbar ohne zusätzlich aufgebrachte Anstriche, Beschichtungen oder ähnlichem. Die Wandbeschichtung darf nicht der Witterung im Freien ausgesetzt werden. Die Eignung der Wandbeschichtung für die Anwendung als Wärmedämmung und für den Schallschutz ist nicht nachgewiesen. 1.2.2 Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt nur soweit Anforderungen nach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2013/2, lfd.nr. 2.10.2 zu erfüllen sind. 1.2.3 Der Nachweis weiterer bauaufsichtlicher Anforderungen, wie z.b. der Standsicherheit, des Feuerwiderstands, des Wärme- oder Schallschutzes, oder des Gesundheits- und Umwelt schutzes sind nicht Gegenstand dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Hierfür sind gegebenenfalls weitere/andere Nachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) notwendig. /#

Seite 4 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16.5.387 vom 28.02.2014 2. Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Die Wandbeschichtung muss bestehen aus (von unten nach oben) - Grundierung "CapaGrund Universal" auf Dispersionsbasis, Nassauftragsmenge etwa 200 ml/m2, - pigmentierte Klebemasse "Capadecor VarioColl" auf Dispersionsbasis, Nassauftragsmenge etwa 350 ml/m2, - kunstharzgebundene mehrfarbige Flockenmischung Capadecor VarioChips", Auftragsmenge (trocken) etwa 200 g/m2, - transparente Schutzversiegelung "Capadecor VarioFinish Seidenmatt" oder "Capadecor VarioFinish matt" auf Dispersionsbasis gemäß DIN EN 13300, Nassauftragsmenge etwa 130 ml/m2. 2.1.2 Die Zusammensetzung muss den bei der MRA - (Otto-Graf-Institut) hinterlegten Angaben entsprechen. 2.1.3 Prüfverfahren Das Bauprodukt muss die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe (Baustoff klasse B1) nach DIN 4102-1: 1998-05 erfüllen. 2.1.4 (Prüf)grundlagen zur Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Name der Prüfstelle Auftraggeber Nr. der Zeugnisse/Prüfberichte/Berichte Datum MPA Otto-Graf-Institut Stuttgart CAPAROL Farben Lacke Bautenschutz GmbH Ober-Ramstadt Prüfzeugnis 900 5999 013-CVF vom 28.02.2014 Prüfverfahren/Regeln DIN 4102 Teil 1 Baustoffklasse B1 2.1.5 Bestimmungen für die Ausführung des Bauprodukts 2.1.5.1 Die Wandbeschichtung darf für die Beschichtung von in der Praxis üblichen nichtbrennbaren Untergründen von Innenwänden und Decken, wie z.b. auf massiven mineralischen Baustoffen oder Gipskartonplatten, verwendet werden. 2.1.5.2 Dis Wandbeschichtung darf nicht der Witterung im Freien ausgesetzt werden. 2.1.5.3 Die Wandbeschichtung darf nicht zusätzlich mit Anstrichen, Beschichtungen oder ähnlichem versehen werden. 2.1.5.4 Die Eignung des Baustoffs für die Anwendung als Wärmedämmung und für den Schallschutz ist nicht nachgewiesen. 4!" "' j1-;*-'."1" i 2.1.5.5 Bei der Herstellung des Bauprodukts sind die Bestimmungen des Abschnittes II 2.1 einzuhalten.

Seite 5 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16.5.387 vom 28.02.2014 2.2 Übereinstimmungszeichen Das Bauprodukt muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1 bis 3.3 erfüllt sind. Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung (als solche gilt auch der Beipackzettel) oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen. Folgende Angaben sind auf dem Baustoff oder auf der Verpackung anzubringen: - Produktname - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit - Name des Herstellers - Zeugnisnummer; P-BWU03-I-16.5.387 - Bildzeichen oder Name der Zertifizierungsstelle - Herstellwerk - Baustoffklasse schwerentflammbar (DIN 4102-B1) gemäß Verwendungsbereich

Seite 6 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16.5.387 vom 28.02.2014 3. Übereinstimmungsnachweis 3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bau produkts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikates und die Fremdüberwachung ein schließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bau produkts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Über wachungsstelle einzuschalten. 3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle1> einzurichten und durch zuführen, bei welcher durch eine vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion sichergestellt wird, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entspricht. Für die Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle sind die Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis"2) maßgebend. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Bauprodukts - Art der Kontrolle - Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts - Ergebnis der Kontrollen und Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorgelegt werden. Bei ungenügendem Kontrollergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen und die betroffenen Produkte auszusondern, Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass Bauprodukte, die nicht den Anfordrungen entsprechen, nicht mit dem Ü-Zeichen ekennzeichnet werden. Nach Abstellen des Mangels ist die betreffende Kontrolle zu wiederholen. / ^ N ' ' ' 11 Hierbei sind die allgemeinen Bestimmungen zur Bauregeliiste A, Abschnitt 1, 4. Absatz, Ausgabe 2013/2 (DIBt Mitteilungen 22. November 2013) zu beachten. 21 Richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" {Mitteilungen DIBT 21 1997)

Seite 7 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16.5.387 vom 28.02.2014 3.3 Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüber wachung regelmäßig zu Überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich. Für die Durchführung der Überwachung sind die Richtlinien zum Übereinstimmungs nachweis" 2> maßgebend. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts durchzuführen. Bei der laufenden Fremdüberwachung sind Proben für Stichprobenprüfungen zu ent nehmen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Über wachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 4. Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird auf Grund des 21, Abs. 2, Nr. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15. Januar 2011 in Verbindung mit der Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2013/2 erteilt. In den Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer sind entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Universität Stuttgart, Keplerstraße 7, 70174 Stuttgart oder Postfach 106037, 70049 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Abteilung Brandschutz Referat Brandverhalten von Baustoffen Der Sachbearbeiter Der Leiter der Prüfstelle Dr. Lehner, Ltd. Akad. Direktor 2) Richtlinien zum Ubereinstimmungsnachweis schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung" (Mitteilungen DIBT 2/ 1997)

* «ÿ * * MPAMPA STUTTGART Otto-Graf-Institut Materialprüfungsanstalt Notifizierte Stelle 0672 ÜBEREINSTIMMUNGSZERTIFIKAT Nr.; ÜZ-BWU03-I 16.2.818 Hiermit wird gemäß 27 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01. März 2000 bestätigt, dass das Bauprodukt: Wandbeschichtung Capadecor Vario-System" mit Schutzversiegelung auf Dispersionsbasis gemäß DIN EN 13300 des Herstellwerks: Code 80 der Firma: DAW SE Geschäftsbereich Caparol Roßdörfer Straße 50 64372 Ober-Ramstadt nach den Ergebnissen der werkseigenen Produktionskontrolle und der von der Material prüfungsanstalt durchgeführten Fremdüberwachung den Bestimmungen - des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-I-16.5.387 entspricht. Die Firma ist somit berechtigt, für das Herstellwerk Code 80 das Bauprodukt mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) gemäß der Übereinstimmungszeichen- Verordnung zu kennzeichnen. Stuttgart, den 12.11.2015 Materialprüfungsanstalt - Brandschutz -, Ltd. Akad. Direktor) Zertifizierungsstelle Materialprüfungsansialt, Pfaffenwaldrlng 4, 70569 Stuttgart