V E R E I N S S A T Z U N G D E S H O H E N A S P E R S P O R T C L U B S V 0 N (Name, Sitz und Zweck)

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Transkript:

V E R E I N S S A T Z U N G D E S H O H E N A S P E R S P O R T C L U B S V 0 N 1963 1 (Name, Sitz und Zweck) 1) Der am 25. Juni 1963 in Hohenaspe gegründete Sportverein führt den Namen "Hohenasper Sportclub von 1963". Der Verein hat seinen Sitz in Hohenaspe. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen werden. 2) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der zuständigen Landesfachverbände. Er unterwirft sich mit seinen Mitgliedern der Satzung und den Ordnungen des Verbandes. 3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 ( 51 ff.) und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2 (Erwerb der Mitgliedschaft) 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu entrichten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapazität und nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Abteilung.

- 2-3 (Verlust der Mitgliedschaft) 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. 4 (Maßregelungen) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) angemessene Geldstrafe, c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

5 (Beiträge) 1) Der monatliche Vereinsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3) Die Beiträge sollen durch Banküberweisung bzw. im Lastschriftverfahren und zwar halbjährlich im Voraus gezahlt werden. 4) Die Vereinsbeiträge sind zusammen mit eventuellen Abteilungsbeiträgen an die jeweilige Abteilung zu entrichten. 5) Jede Abteilung führt halbjährlich entsprechend ihrer Mitgliederzahl die Vereinsbeiträge an den Vorstand ab. 6) Übt ein Mitglied in mehreren Abteilungen Sport aus, ist der Vereinsbeitrag nur einmal zu zahlen und zwar an die Abteilung, in der das Mitglied zuerst eingetreten ist. 6 (Stimmrecht und Wählbarkeit) 1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu. 2) Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. 3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

7 (Vereinsorgane) 1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der erweiterte Vorstand, c) der Vorstand. 2) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Leiter der Vereinsjugend ist Mitglied des Vorstandes. 8 (Mitgliederversammlung) 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt o d e r b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung durch Aushang. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes, b) Bericht der Abteilungsleiter, c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind, f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, h) Verschiedenes. 6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3teln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 8) Anträge können gestellt werden a) von den Mitgliedern, b) vom Vorstand, c) vom erweiterten Vorstand, d) von den Abteilungen. 9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3teln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 9 (erweiterter Vorstand) 1) Zum erweiterten Vorstand gehören: a) die Mitglieder des Vorstandes, b) die Abteilungsleiter. 2) Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder fünf Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend ist. 10 (Vorstand) 1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 1. Kassierer, d) dem 2. Kassierer, e) dem 1. Schriftführer, f) dem 2. Schriftführer, g) dem Leiter der Vereinsjugend. 2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

7 3) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des erweiterten Vorstandes, b) die Bewilligung von Ausgaben, c) die Bewilligung von Ausgaben in den Abteilungen, die über den Rahmen der normalen Verwaltungstätigkeit zur Durchführung von Spiel- und Trainingsbetrieb hinausgehen, d) Eingehen von Rechtsgeschäften (insbesondere Kreditaufnahmen), e) Einstellung von bezahlten Trainern, Übungsleitern, Platzwarten und sonstigen Helfern, f) Abschluss von Werbeverträgen, g) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. 5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen. 11 (Abteilungen) 1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. 2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, Kassenwart, Schriftführer, Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

- 8 3) Abteilungsleiter, Kassenwart, Schriftführer, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung sowie zur Offenlegung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. 4) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. 5) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihre Abteilungsleitung Verpflichtungen im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit und zur Aufrechterhaltung des Spiel- und Trainingsbetriebes eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des Vereins. 1 2 (Protokollierung der Beschlüsse) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 13 (Wahlen) Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Abteilungsleitung sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsleitung ist zulässig.

1 1 9 14 (Kassenprüfung) Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes. 15 (Auflösung des Vereins) 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. 2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit vorn 3/4tel seiner Mitglieder beschlossen hat, o d e r b) von 2/3tel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4tel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hohenaspe mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Die vorstehende Satzung wurde von nehmigt, Hohenaspe, den 28.0 3. 1 9 8 2 (IC74 er Mitgliederversammlung g 41 ( w W ~