Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 10.

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Transkript:

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Statistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 10. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians- Universität München folgende Satzung:

- 2 - Inhaltsübersicht 1 Zweck des Eignungsverfahrens 2 Bewerbung zum Eignungsverfahren 3 Auswahlkommission 4 Zulassung zum Eignungsverfahren; Vorauswahl 5 Umfang und Inhalt des Eignungsverfahrens in der zweiten Stufe 6 Niederschrift 7 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses 8 Wiederholung 9 Inkrafttreten

- 3-1 Zweck des Eignungsverfahrens 1 Für die Aufnahme in den Masterstudiengang Statistik wird neben einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss aus dem Inland oder Ausland der Fachrichtung Statistik oder eines verwandten Faches die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsverfahren nach Maßgabe dieser Satzung vorausgesetzt. 2 Der Zweck dieses Verfahrens besteht in der Feststellung, ob neben den mit dem Erwerb des ersten Hochschulabschlusses nachgewiesenen Kenntnissen die Eignung für die besonderen qualitativen Anforderungen im Masterstudiengang Statistik vorhanden ist. 3 Diese Anforderungen beinhalten die uneingeschränkte Beherrschung der im Rahmen des Erststudiums vermittelten Methoden der Statistik inklusive der dort erworbenen mathematischen und computergestützten Grundlagen. 2 Bewerbung zum Eignungsverfahren (1) Der Antrag auf Bewerbung zum Eignungsverfahren ist für das jeweils folgende Wintersemester bis zum 15. Juli beim Department für Statistik einzureichen (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind, soweit vorhanden, folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf; 2. eine amtliche beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses aus dem Erststudium nach 1 Satz 1; 3. ein Transcript of Records, aus dem eine Durchschnittsnote hervorgeht; 4. ein ausgefüllter Fragebogen, der vom Department für Statistik herausgegeben wird. 3 Auswahlkommission 1 Das Eignungsverfahren wird von einer vom Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik bestellten Auswahlkommission vorgenommen, die sich aus drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinn von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) mit Lehrbefugnis in dem Fachgebiet Statistik zusammensetzt. 2 Die Mitglieder der Auswahlkommission bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Die Frauenbeauftragte der Fakultät für Mathematik, Informatik und Statistik wirkt beratend in der Auswahlkommission mit. 4 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission beträgt drei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig.

- 4-4 Zulassung zum Eignungsverfahren; Vorauswahl (1) 1 Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in 2 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorliegen. 2 Bei einer späteren Erteilung des Abschlusszeugnisses gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 ist eine amtlich beglaubigte Kopie davon unverzüglich nachzureichen. (2) 1 Die Auswahlkommission trifft unter den zugelassenen Bewerbungen eine Vorauswahl (erste Stufe des Eignungsverfahrens). 2 Liegt die Durchschnittsnote in einem Abschlusszeugnis gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 der Fachrichtung Statistik bei 2,5 oder besser, ist die Eignung allein auf Grund des Ergebnisses der Vorauswahl festzustellen; anderenfalls ist auf nicht geeignet zu erkennen. 3 Wenn ein Abschlusszeugnis bzw. ein Transcript of Records im Sinn des 2 Abs. 2 Nr. 3 der Fachrichtung Statistik, das keine Durchschnittsnote aufweist, oder ein Abschlusszeugnis bzw. ein Transcript of Records im Sinn des 2 Abs. 2 Nr. 3 eines verwandten Faches vorgelegt wird, erfolgt eine Einladung zu einem Auswahlgespräch gemäß 5 (zweite Stufe des Eignungsverfahrens). (3) Ergebnisse nach Abs. 2 werden durch schriftliche Bescheide mitgeteilt, die den Maßgaben des 7 Abs. 2 entsprechen müssen. 5 Umfang und Inhalt des Eignungsverfahrens in der zweiten Stufe (1) 1 Das Eignungsverfahren in der zweiten Stufe besteht aus der Teilnahme an einem Auswahlgespräch. 2 Der Termin des Auswahlgesprächs wird mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. (2) 1 Das Auswahlgespräch dauert 30 Minuten. 2 Es behandelt Themen zu den Anforderungen gemäß 1 Satz 3. (3) 1 Das Auswahlgespräch wird von zwei Mitgliedern der Auswahlkommission durchgeführt und bewertet. 2 Die Eignung für den Masterstudiengang Statistik ist festgestellt, wenn beide Bewertungen übereinstimmend auf geeignet lauten; anderenfalls ist auf nicht geeignet zu erkennen. (4) 1 Wer zum festgesetzten Termin nach Abs. 1 Satz 2 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erscheint, gilt als nicht geeignet. 2 Gründe, die ein nicht selbst zu vertretendes Versäumnis rechtfertigen sollen, müssen bis zu Beginn des festgesetzten Termins bei der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden; wird der Grund anerkannt, erfolgt die Zulassung zu einem Ersatztermin. 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. 6 Niederschrift Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Dauer, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die Schwerpunkte der Themen sowie die Beurteilungen der Mitglieder

- 5 - der Auswahlkommission einschließlich ihrer wesentlichen Entscheidungsgrundlagen ersichtlich sein müssen. 7 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses (1) Das Ergebnis des Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang Statistik wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (2) 1 Ein positiver Bescheid ist bei der Immatrikulation neben den sonstigen geforderten Unterlagen, insbesondere neben dem Abschlusszeugnis aus dem Erststudium, im Original und in Kopie vorzulegen. 2 In den positiven Bescheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, dass mit ihm das Ergebnis des Eignungsverfahrens mitgeteilt wird und die Immatrikulation für den Masterstudiengang Statistik unter dem Vorbehalt, dass die Qualifikation im Abschlusszeugnis aus dem Erststudium nachgewiesen wird und dass keine Immatrikulationshindernisse vorliegen, erfolgt. 3 Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. 8 Wiederholung 1 Ein erfolgloses Eignungsverfahren kann einmal wiederholt werden, jedoch nicht früher als zum nächsten Immatrikulationstermin. 2 Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. 9 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals zum Wintersemester 2008/2009.

- 6 - Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Präsidiums der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 9. Juli 2008 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 10. Juli 2008. München, den 10. Juli 2008 gez. Prof. Dr. Bernd Huber Präsident Die Satzung wurde am 11. Juli 2008 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 11. Juli 2008 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 11. Juli 2008.