Kapitel 93. Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon. Allgemeines

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Transkript:

Kapitel 93 Kapitel 93 Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon Allgemeines Zu diesem Kapitel gehören insbesondere: 1) Waffen aller Art, die ihrer Beschaffenheit nach für den Land-, See- oder Luftkrieg bestimmt sind und von Streitkräften verwendet werden - oder verwendet werden können - sowie die gleichen Waffen zur Verwendung durch Polizei oder ähnliche Formationen (Zoll, Grenzschutz, usw.). 2) Waffen, die von Privatpersonen zur Verteidigung, zur Jagd, zum Schiesssport (z.b. zum Scheibenschiessen in Schiessständen und -hallen, auf Jahrmärkten) usw. verwendet werden. 3) Andere Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver genutzt wird (z.b. Leinenschiessgeräte, Leuchtpistolen, usw.). 4) Geschosse und Munition, mit Ausnahme der zu Kapitel 36 gehörenden Waren. Vorbehältlich einiger Ausnahmen gehören hierher auch Teile von Waffen und Munition (siehe Erläuterungen zu Nrn. 9305 und 9306). Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, auf Waffen montiert oder, wenn nicht montiert, mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt, werden wie die Waffen tarifiert. Dagegen gehören optische Vorrichtungen, die gesondert gestellt werden, zu Kapitel 90. Beförderungsmittel sind von diesem Kapitel ausgeschlossen, auch wenn sie ihrer Beschaffenheit nach ausschliesslich zu militärischen Zwecken bestimmt sind. Gepanzerte Schienenfahrzeuge gehören zu Kapitel 86, Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen, zu Nr. 8710, militärische Luftfahrzeuge zu den Nrn. 8801 und 8802 und Kriegsschiffe zu Nr. 8906. Die gesondert zur Abfertigung gestellte Bewaffnung dieser verschiedenen Beförderungsmittel (Kanonen, Maschinengewehre, usw.) bleibt dagegen hier eingereiht (siehe Erläuterungen zu Nr. 9301 wegen bestimmter Waffen, die sich auf Schiene oder Strasse fortbewegen können). Von diesem Kapitel sind ebenfalls ausgeschlossen: a) Stahlhelme und andere militärische Kopfbedeckungen (Kapitel 65). b) Panzerungen zum persönlichen Schutz, wie Brustpanzer, Panzerhemden, kugelfeste Westen, usw. (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit). c) Armbrüste, Bogen und Pfeile, für den Schiesssport, sowie Spielzeugwaffen (Kapitel 95). d) Waren, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Nrn. 9705 oder 9706). Die zu diesem Kapitel gehörenden Waren können Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, echte Perlen, natürliche oder synthetische Edelsteine oder Schmucksteine, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein und dergleichen enthalten, ohne dass dadurch ihre Tarifierung berührt wird. 9301. Kriegswaffen, andere als Revolver, Pistolen und blanke Waffen Hierher gehören alle Kriegswaffen mit Ausnahme der Revolver und Pistolen der Nr. 9302 und der blanken Waffen der Nr. 9307. Hierher gehören ebenfalls Waffen zum Ausrüsten von Schiffen, Panzerzügen, Luftfahrzeugen, Panzerwagen und anderen gepanzerten Kampffahrzeugen, sofern sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden. 1/6 (Stand: 1.08.2004)

9302 Diese Waffen können wie folgt eingeteilt werden: 1) Artilleriewaffen oder Infanterie-Begleitwaffen, d.h. sämtliche Geschütze (ortsfest, auf Rädern, Raupen, usw.), wie Kanonen (Gebirgs-, Feld-, Infanteriegeschütze, schwere Kurz- und Langrohrkanonen, Flugzeugabwehrkanonen, Panzerabwehrkanonen, usw.), Haubitzen, Mörser, usw. Zu dieser Gruppe - und nicht zu Kapitel 86 - gehören auch schwere Eisenbahngeschütze mit grosser Reichweite. Dasselbe gilt für Geschütze auf Selbstfahrlafetten, die sich auf der Strasse fortbewegen können, die jedoch nicht mit bestückten Kampffahrzeugen der Nr. 8710 verwechselt werden dürfen. 2) Schnell- und Dauerwaffen, von denen manche individualisierte Waffen sind. Hierzu gehören insbesondere Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre und Maschinenpistolen. 3) Kriegswaffen, wie Gewehre und Karabiner. 4) Andere Kriegswaffen und Spezialkriegsgeräte, wie Raketengeschütze und -werfer (andere als solche der Nr. 9303), Geräte zum Abwurf von Wasserbomben, Torpedoausstossrohre, Flammenwerfer (Geräte, mit denen dem Feind brennende Flüssigkeit entgegengeschleudert wird), ausgenommen Spezialflammenwerfer zur Unkrautvertilgung (Nr. 8424). 9302. Revolver und Pistolen, andere als solche der Nrn. 9303 oder 9304 Hierher gehören Revolver und Pistolen aller Kaliber, die durch Zünden einer explosiven Ladung Geschosse (andere als Leuchtraketen) abfeuern können und so gebaut sind, dass sie in der Hand gehalten und aus der Hand abgefeuert werden können. Revolver sind Feuerwaffen mit einem einzigen Lauf und einer drehbaren Trommel. Pistolen haben einen oder mehrere Läufe, die auswechselbar sein können. Man bezeichnet sie als halbautomatisch, wenn sie ein Magazin für mehrere Patronen haben, der Abzug jedoch bei jedem Schuss betätigt werden muss. Hierher gehören ebenfalls Pistolen und Revolver in Miniaturausführung, die die Form anderer Gegenstände haben, z.b. von Bleistiften, Taschenmessern oder Zigarettenetuis, vorausgesetzt, dass es sich tatsächlich um Feuerwaffen handelt. Nicht als Pistolen - sondern als Maschinenpistolen der Nr. 9301 - sind die Waffen zu tarifieren, für die zwar bestimmte Pistolenmunition verwendet wird, die jedoch bei Betätigung des Abzuges bis zur vollständigen Entleerung des Magazins oder bis zum Loslassen des Abzuges Dauerfeuer abgeben. Diese Waffen können ohne Schulteranschlag verwendet werden, jedoch haben sie im Allgemeinen ein Verlängerungsstück für den Kolben. Zu dieser Nummer gehören ferner nicht: a) Viehtötungsapparate mit Bolzen, Leuchtpistolen (zu Signalzwecken, usw.), Pistolen und Revolver zum Abfeuern von Platzpatronen (mit massivem, zugestopftem Lauf oder Trommel mit konischen Kammern), z.b. für Starter oder für das Theater, sowie Schwarzpulver-Vorderladerpistolen, mit denen keine fertigen Patronen verschossen werden können (Nr. 9303). b) Feder-, Luft- oder Gasdruckpistolen (Nr. 9304). 2/6 (Stand: 1.08.2004)

9303 9303. Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver genutzt wird (z.b. Jagdgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere ausschliesslich zum Verschiessen von Leuchtmunition verwendbare Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate, Leinenschiessgeräte) Hierher gehören sämtliche Feuerwaffen, die nicht in den Nrn. 9301 und 9302 erfasst sind, einschliesslich der Geräte (andere als Waffen), bei denen die Explosionswirkung von Pulver genutzt wird und die nachstehend aufgeführt sind. Hierher gehören insbesondere: 1) Jagd- und Sportgewehre und -Karabiner aller Kaliber, mit glattem oder gezogenem Lauf. Jagdgewehre haben häufig mehr als einen Lauf, manchmal einen glatten und einen gezogenen; sie weisen bisweilen auswechselbare Läufe auf (gezogen oder glatt). Ihre Metallteile sind oft ziseliert und ihre Kolben häufig geschnitzt. Sportgewehre und -Karabiner haben im Allgemeinen nur einen Lauf. Diese Waffen können entweder nur je eine Patrone pro Lauf abfeuern und keinen Lademechanismus haben, oder sie können mit einem Magazin ausgestattet sein und einen Mechanismus zum Laden und Auswerfen der Patronen haben, der vom Schützen bedient werden muss (Repetiergewehre); sie können aber auch ein Magazin und verschiedene Mechanismen haben, die die Abgabe von halbautomatischem Schnellfeuer ermöglichen. Stockflinten gehören ebenfalls hierher. 2) Entenkanonen, hauptsächlich zum Schiessen auf Wasservögel bestimmt. Im Allgemeinen sind sie auf eine Lafette oder ein Gestell zur Befestigung an einem Kahn montiert. 3) Feuerwaffen, die nur durch den Lauf geladen werden können (Schwarzpulver- Vorderlader), und zum Verschiessen von fertigen Patronen weder geschaffen noch geeignet sind. 4) Leuchtpistolen und andere Geräte, die lediglich zum Abfeuern von Signalraketen konzipiert sind. 5) Schreckschuss- oder Sicherheitspistolen und -revolver, die nur Platzpatronen verschiessen. Ihr Lauf kann massiv (nicht gebohrt) oder zugestopft sein und hat eine Öffnung zum Abzug der Gase. Es gibt auch Revolver, deren Trommel mit konischen Kammern versehen ist sowie Starterpistolen ohne Lauf. Die können im Theater oder zum Starten von Rennen verwendet werden. Im letzteren Falle können diese Pistolen mit einer elektrischen Vorrichtung zum Auslösen von Zeitnehmergeräten versehen sein. 6) Viehtötungsapparate mit Bolzen, Apparate, die in ihrem Aussehen den Schreckschusspistolen ähneln und bei denen die Explosion einen Bolzen treibt, der im Lauf gleitet und das Tier tötet oder betäubt. Dieser Bolzen verlässt den Lauf nicht und wird für den nächsten Schuss wieder in Ausgangsstellung gebracht. Pistolen für Kugelmunition (im Allgemeinen von grossem Kaliber), die gelegentlich zum Töten von Vieh verwendet werden, gehören zu Nr. 9302. 7) Leinenschiessgeräte (oder Leinenwurfgeräte), hauptsächlich auf Schiffen oder in Rettungsstationen verwendet, um im Allgemeinen eine Leine abzuschiessen und so eine Verbindung zur Erleichterung der Rettungsaktion herzustellen. 8) Harpunenkanonen und -gewehre, zum Harpunieren von Meerestieren (Fischen, Meeressäugetieren, Schildkröten usw.) mit einer an einer Leine befestigten Harpune. 3/6 (Stand: 1.08.2004)

9304 9) Alarmkanonen, Böller, Warnkanonen, zum Abgeben von Alarmschüssen (z.b. in Rettungsstationen), von Salutschüssen bei Feierlichkeiten oder Warnschüssen, um die Anwesenheit von Wilderern oder Einbrechern anzuzeigen. 10) Wetterkanonen, kanonenähnliche Geräte aus Blech in Form eines abgestumpften Kegels, deren Abschuss auf eine Hagelwolke deren Auflösen in Regen bewirkt. Werkzeuge ("Pistolen") zum Nieten, Befestigen von Dübeln, Bolzen usw., bei denen die Explosionswirkung einer Ladung genutzt wird, gehören nicht hierher (Nr. 8205). 9304. Andere Waffen (z.b. Feder-, Luft- oder Gasdruckgewehre und -pistolen, Knüppel), ausgenommen solche der Nr. 9307 Hierher gehören Waffen, andere als Feuerwaffen der Nrn. 9301 bis 9303 und als blanke Waffen der Nr. 9307. Hierher gehören unter anderem: 1) Gummiknüppel, Totschläger, Ochsenziemer und dergleichen, für die Polizei, usw., sowie Bleistöcke. 2) Schlagringe, der Faust angepasste Metallstücke, womit Schläge versetzt werden können. 3) Schleudern, die die Form eines Stockes haben können und mit denen auf Vögel und kleine Schädlinge geschossen werden kann. Schleudern mit Spielzeugcharakter gehören zu Nr. 9503. 4) Luftgewehre und -pistolen. Sie haben eine Form, die den entsprechenden Feuerwaffen gleicht, sind jedoch mit einer Vorrichtung versehen, mit der eine Luftsäule verdichtet werden kann, die durch Auslösen der Abzugsvorrichtung in den Lauf der Waffe dringt und das Geschoss treibt. Hierher gehören auch Gewehre und Pistolen, die auf demselben Prinzip beruhen, bei denen jedoch andere verdichtete Gase als Luft verwendet werden. 5) Ähnliche Waffen, deren Wirkungsweise auf der Entspannung einer starken Feder beruht. 6) Gasgewehre und Gaspistolen, mit denen selbsttätige Spritzen, die mit einer Nadel versehen sind und ein Betäubungsmittel oder Medikament (Serum, Impfstoff, usw.) enthalten, auf freilebende Tiere verschossen werden. 7) Reizgas-Spraydosen. 9305. Teile und Zubehör für Waren der Nrn. 9301 bis 9304 Unter den zu dieser Nummer gehörenden Waren sind zu nennen: 1) Teile von Kriegswaffen, wie Rohre (einschliesslich ihrer Mantelrohre), Rohrrücklaufbremsen und Verschlussstücke für Geschütze aller Art, Panzertürme, Lafetten, Dreibeine und andere Spezialstützen für Geschütze, Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre usw., auch mit Schwenk- oder Lademechanismus usw. 2) Gegossene, geschmiedete oder gestanzte Metallteile für Gewehre und Karabiner zu Kriegszwecken, für Jagd- und Sportwaffen und für Revolver und Pistolen, wie Läufe, Verschlüsse, Verschlussstücke, Riegel, Abzugsbügel, Schlossteile, Hebel, Schlagbolzen, Schlagstücke (Hähne), Abzüge, Abzugsstangen, Auszieher, Auswerfer, Rahmen (für Pistolen), Schlossplatten, Kolbenkappen, Sicherungen, Trommeln (für Revolver), Kimme, Korn, Magazine. 3) Kolbenschützer, Kornschützer, Lauf- und Verschlussdeckel. 4/6 (Stand: 1.08.2004)

9306 4) Einsteckläufe (z.b. Morrisläufe), in Form von Kleinkaliberläufen, die zum Übungsschiessen auf kurze Entfernung in Grosskalibergewehre eingesetzt werden. 5) Kolben und andere Holzteile, für Gewehre und Karabiner, sowie Griffstücke und Griffschalen (aus Holz, Metall, Hartkautschuk usw.) für Revolver und Pistolen. 6) Ösen, Tragriemen, Tragriemenhalter, Mittelringe und Ringbeschläge für Gewehre, Karabiner und Stutzer. 7) Vorrichtungen zum Dämpfen des Explosionsknalls (Schalldämpfer). 8) Rückstossdämpfer, abnehmbar, für Sport- und Jagdgewehre. Hierher gehören nicht: a) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, wie Schrauben, Nieten, Federn usw.; aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) oder aus Kunststoff (Kapitel 39). b) Futterale für Waffen (Nr. 4202). c) Kinematografische Übungsschiessgeräte für Luftfahrzeuge (kinematografische Maschinengewehre) (Nr. 9007). d) Zielfernrohre, Richtfernrohre und Diopter für Waffen (Nr. 9013). e) In andern Nummern der Nomenklatur spezifischer erfasstes Zubehör, wie z.b. Putzstöcke, Wischkolben und andere Gegenstände zum Reinigen von Waffen (Nrn. 8205, 9603, usw.). 9306. Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, und Teile davon, einschliesslich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen Hierher gehören: A) Munition, insbesondere: 1) Granaten (Spreng-, Schrapnell-, Voll-, Leucht-, Leuchtspur-, Brand-, Nebelgranaten usw.), sowie alle anderen Geschosse für Geschütze und Granatwerfer. 2) Patronen aller Art, Platzpatronen (einschliesslich Patronen für Nietwerkzeuge oder zum Anlassen von Verbrennungsmotoren mit Kompressionszündung), Patronen mit gewöhnlichem Geschoss, mit Leuchtspurgeschoss, mit Brandgeschoss, mit panzerbrechendem Geschoss, Kugel- und Schrotpatronen für Jagdgewehre, usw. 3) Bleiprojektile (hohl, kugelförmig, diaboloförmig usw.) und Bolzen, für Feder-, Luftoder Gasgewehre und -pistolen, andere als Munition für Spielzeuggewehre der Nr. 9503. B) Ballistische Fernlenkgeschosse, die der Ladung eine Geschwindigkeit von weniger als 7000 m/s vermitteln und deren Flugbahn sich nach Erreichen des ersten Kulminationspunktes mit der Erdoberfläche wieder schneidet. C) Geschosse, die sich nach erfolgtem Abschuss durch Eigenantrieb weiter bewegen, z.b. Torpedos, fliegende Bomben (Raketen, die Flugzeugen ähneln) und Kampfraketen (auch ferngesteuert). D) Andere Kriegsmunition, z.b. Land- und Seeminen, Wasserbomben, Handgranaten oder Gewehrgranaten und Fliegerbomben. E) Harpunen, mit oder ohne Sprengkopf, für Harpunenkanonen und -gewehre, usw. F) Munitionsteile, wie: 1) Granaten-, Minen-, Bomben- und Torpedokörper. 5/6 (Stand: 1.08.2004)

9307 2) Hülsen und andere Teile von Patronen, wie Böden (aus Messing), Einlagen (aus Metall oder Pappe), Pfropfen (aus Filz, Papier, Kork usw.), usw. 3) Projektile, Schrot und Rehposten (grober Schrot) aller Art und jeden Kalibers. 4) Munitionszünder aller Art (Kopf- oder Bodenzünder, Zeit- oder Aufschlagzünder, elektrische Annäherungszünder usw.) für Granaten, Torpedos usw., sowie Teile dieser Zünder, einschliesslich der Schutzkappen. 5) Mechanische Teile gewisser Munition (z.b. Torpedos), wie Spezialpropeller, Spezialkreisel, für Torpedos. 6) Köpfe und Fluter für Torpedos. 7) Schlagbolzen, Vorstecker, Sicherungshebel und andere Teile von Granaten und Handgranaten. 8) Steuerflügel für Bomben. Hierher gehören nicht: a) Schiesspulver und Sprengstoffe, auch in Aufmachungen zum unmittelbaren Einsetzen in Munition (Nrn. 3601 und 3602), Sicherheits-Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Zündhütchen und Sprengkapseln, Zünder und elektrische Sprengzünder, einschliesslich Zündhütchen für Munition (Nr. 3603). b) Signalraketen und Raketen zum Wetterschiessen (Nr. 3604). c) Ladungen für Feuerlöschgeräte sowie Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (Nr. 3813). d) Motoren der Nrn. 8411 und 8412 für Raketen, Torpedos und dergleichen. e) Funk- oder Radargeräte der Nr. 8526 (siehe Anmerkung 2 dieses Kapitels). f) Uhrwerke und deren Teile für Munition oder Munitionsteile (insbesondere für Raketen) (Nrn. 9108 bis 9110 und 9114). 9307. Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden Hierher gehören Waffen wie Säbel, Degen (auch Stockdegen), Bajonette, Wurfspiesse, Lanzen, Piken, Hellebarden, Kris, Messer und Dolche für Kommandounternehmen oder Grabenkampf, Dirks (schottische Dolche oder Matrosendolche), Stilette und lange Dreikantdolche. Die Klingen dieser Waffen bestehen im Allgemeinen aus besonders gutem Stahl; manche haben mehr oder weniger ausgearbeitete Parierstangen oder Stichblätter. Waffen dieser Art bleiben hier, auch wenn sie nur bei Feierlichkeiten oder im Theater oder zu Dekorationszwecken verwendet werden. Die meisten der obengenannten Waffen besitzen eine feststehende Klinge; manche Stilette und Dreikantdolche haben jedoch eine bewegliche Klinge, die normalerweise im Griff untergebracht ist. Diese Klinge kann dann mit der Hand herausgezogen und verriegelt oder durch eine Federvorrichtung mit Haltestift betätigt werden, wodurch die Klinge ebenfalls verriegelt wird. Hierher gehören auch Teile von blanken Waffen, z.b. Säbelklingen (einschliesslich der lediglich geschmiedeten Rohlinge), Parierstangen, Stichblätter, Griffe usw., sowie Scheiden für Säbel, Degen, Bajonette usw. Hierher gehören nicht: a) Koppel und dergleichen aus Leder (Nr. 4203) oder aus Spinnstoffen (Nr. 6217) zum Tragen von Säbeln, Bajonetten usw., sowie Schlagbänder (im Allgemeinen Nr. 4205 oder 6307). b) Jagdmesser und -dolche, Campingmesser und andere Messerschmiedewaren der Nr. 8211 sowie Scheiden dafür (im Allgemeinen Nr. 4202). c) Scheiden aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Nr. 7115). d) Stumpfe Waffen für den Fechtsport (Nr. 9506). 6/6 (Stand: 1.08.2004)