über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

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Transkript:

ORL 1 über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom 06.10.1989 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal...2 2 Schutzzweck...2 3 Geltungsbereich...2 4 Schutzbestimmungen...3 5 Freistellungen...3 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen...4 7 Befreiungen...4 8 Ausnahmen...4 9 Ordnungswidrigkeiten...4 10 Inkrafttreten...5 Anlage: Übersichtskarten...6

ORL 2 Aufgrund der 27, 30, 31 u. 54 des Nieders. Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch das Gesetz vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), i.v. m. 51 Abs. 2 der Nieders. Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.07.1982 (Nds. GVBl. S. 256), geändert durch das Gesetz vom 26.11.1987 (Nds. GVBL. S. 214), hat der Kreisausschuß des Landkreises Emsland in seiner Sitzung am 18.09.1989 folgende Verordnung erlassen: 1 Naturdenkmal Die Sumpffläche am Kiebitz im Ortsteil Wachendorf, Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, wird in dem in 3 näher bezeichneten Umfang zum Naturdenkmal erklärt und unter Nr. EL 105 in das Verzeichnis der Naturdenkmale des Landkreises Emsland eingetragen. 2 Schutzzweck Als Feuchtgrünlandstandort mit anschließenden Hochstaudenfluren und Kleinseggenriedern hat sie Bedeutung für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde, da derartige Standorte, die in der Emsniederung früher häufig vorkamen, heute nur noch selten vorhanden sind. Es handelt sich um eine typische einzelne Naturschöpfung. Die Verordnung soll die Sumpffläche am Kiebitz mit den dafür typischen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren schützen. Die Fläche hat wegen ihrer Eigenart und Seltenheit eine bedeutende Biotopschutzfunktion. 3 Geltungsbereich (1) Die Sumpffläche am Kiebitz liegt südlich der L 48 von Lingen nach Wachendorf und umfasst in der Gemarkung Wachendorf das Flurstück 6/1 (teilweise) der Flur 5. Das Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 2,3 ha. (2) Die Grenzen des Naturdenkmales sind in Karten im Maßstab 1 : 25.000 und 1 : 5.000 eingetragen. Die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems mitveröffentlicht. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung sind beim Landkreis Emsland untere Naturschutzbehörde -, Ordeniederung 1, 4470 Meppen, und bei der Stadt Lingen, 4450 Lingen (Ems), zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten hinterlegt.

ORL 3 4 Schutzbestimmungen (1) Im Schutzbereich sind gem. 27 Abs. 2 NNatG alle Handlungen verboten, die das Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern, insbesondere a) das Verändern des Wasserhaushaltes; das Absenken des Wasserstandes, b) das Abgraben, Aufschütten oder Verdichten von Boden sowie Veränderungen der natürlichen Bodengestalt, c) das Einbringen, die Entnahme oder die Beeinträchtigung von Pflanzen bzw. Pflanzenteilen. (2) Außerdem sind folgende Handlungen verboten: a) das Verunreinigen des Schutzgebietes, b) Befahren des Gebietes sowie das Reiten im Gebiet, c) das Abbrennen der Pflanzendecke durch chemische Stoffe oder Düngung, d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere zu beseitigen oder zu beschädigen oder Tiere einzubringen, e) das Feuermachen, f) das Verursachen von Lärm (z.b. durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge etc.), Luftverunreinigung, Erschütterungen ohne zwingenden Grund, g) Abfälle, Schutt, Steine oder Müll einzubringen oder wegzuwerfen, h) ortsfeste Draht- oder Rohrleitungen, Freileitungen oder Einfriedigungen anzulegen, i) Flächen in eine Nutzung zu nehmen, j) Fisch- und Angelteiche anzulegen, k) Hunde frei laufen zu lassen. 5 Freistellungen (1) Freigestellt von den Vorschriften des 4 dieser Verordnung sind Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und

ORL 4 Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit dem Landkreis Emsland untere Naturschutzbehörde abzustimmen. (2) Freigestellt sind außerdem: a) mit dem Landkreis Emsland untere Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die Dem Schutz der Erhaltung und der Entwicklung des Naturdenkmales dienen; b) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen; die Naturschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten. c) die befugte Jagdausübung. 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte sind gem. 29 Abs. 1 NNatG verpflichtet, die für den Schutzzweck erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Naturdenkmales zu dulden, soweit sie diese Maßnahmen nicht im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde selbst ausführen. 7 Befreiungen Die Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieser Verordnung nach Maßgabe des 53 Abs. 1 NNatG Befreiungen gewähren, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. 8 Ausnahmen (1) Von den Verboten des 4 Abs. 2 Buchst. d) kann der Landkreis Emsland untere Naturschutzbehörde unter Auflagen und Bedingungen und befristet eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt gem. 64 Nr. 1 und 5 NNatG, wer, ohne daß eine Ausnahme zugelassen oder Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder ohne erforderliche Genehmigung Handlungen nach 6 dieser Verordnung vornimmt.

ORL 5 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 65 NNatG im Falle des 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM im Falle des 4 Abs. 2 und des 5 Abs. 1 u. 2 a mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden. (3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. 4470 Meppen, 06. 10. 1989 Landkreis Emsland Meiners Landrat Brümmer Oberkreisdirektor Veröffentlicht im Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 44 v. 3. 11. 1989 Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

ORL 6 Anlagen

ORL 7