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Transkript:

Offenlegungsbericht der Offenlegung gemäß CRR zum 31.12.2016 Seite: 1 von 45

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Informationen 4 1.1 Einleitung und allgemeine Hinweise 4 1.2 Anwendungsbereich (Artikel 431 und 436 CRR, 26a KWG) 4 1.3 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Artikel 432 CRR) 4 1.4 Medium der Offenlegung (Artikel 434 CRR) 5 1.5 Häufigkeit der Offenlegung (Artikel 433 CRR) 5 2 Risikomanagement (Artikel 435 CRR) 6 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Artikel 435 Abs. 1 CRR) 6 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Artikel 435 Abs. 2 CRR) 6 3 Eigenmittel (Artikel 437 CRR) 8 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung 8 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente 9 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente 9 4 Eigenmittelanforderungen (Artikel 438 CRR) 18 5 Kapitalpuffer (Artikel 440 CRR) 20 6 Kreditrisikoanpassungen (Artikel 442 CRR) 21 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios 21 6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge 25 7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Artikel 444 CRR) 30 8 Beteiligungen im Anlagebuch (Artikel 447 CRR) 33 9 Kreditrisikominderungstechniken (Artikel 453 CRR) 35 10 Marktrisiko (Artikel 445 CRR) 36 11 Zinsrisiko im Anlagebuch (Artikel 448 CRR) 37 12 Gegenparteiausfallrisiko (Artikel 439 CRR) 38 13 Operationelles Risiko (Artikel 446 CRR) 39 14 Belastete und unbelastete Vermögenswerte (Artikel 443 CRR) 40 15 Vergütungspolitik (Artikel 450 CRR) 42 16 Verschuldung (Artikel 451 CRR) 43 Seite: 2 von 45

Abkürzungsverzeichnis a. F. Alte Fassung BaFin CRD CRR GuV HGB Instituts- VergV Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Capital Requirements Directive Capital Requirements Regulation Gewinn- und Verlustrechnung Handelsgesetzbuch Instituts-Vergütungsverordnung keine Angabe (ohne Relevanz) KSA KWG Kreditrisiko-Standardansatz Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) OGA Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Artikel 132 CRR SolvV SpkG SpkO Solvabilitätsverordnung Sparkassengesetz Sparkassenordnung Seite: 3 von 45

1 Allgemeine Informationen 1.1 Einleitung und allgemeine Hinweise Seit der Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zur angemessenen Eigenkapitalausstattung international tätiger Banken durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahr 2004 besteht das Grundkonzept aus drei sich ergänzenden Säulen. Die dritte Säule ergänzt die quantitativen Vorgaben der ersten Säule insbesondere die Mindestkapitalanforderungen und das interne Risikomanagement sowie die Überprüfungsverfahren der Bankenaufsicht (zweite Säule). Mit der dritten Säule verfolgt die Aufsicht das Ziel, die Marktdisziplin zu erhöhen, indem den Marktteilnehmern umfassende Informationen zum Risikoprofil eines Instituts zugänglich gemacht werden. In Deutschland wurden die erweiterten Offenlegungsanforderungen der dritten Säule zum 01. Januar 2007 mit dem neuen 26a KWG und der Einführung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 01. Januar 2014 gelten in der gesamten Europäischen Union die Offenlegungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR), welche die bisherigen Vorgaben der SolvV ablösen. Die bislang in 7 InstitutsVergV a. F. geregelte Offenlegung von Informationen zur Vergütungspolitik findet sich nun ebenfalls in der CRR wieder. Die im Bericht enthaltenen quantitativen Angaben entsprechen grundsätzlich dem Stand des Meldestichtags zum Ultimo Dezember des Berichtsjahres. Davon abweichend erfolgen die Angaben zu Kreditrisikoanpassungen sowie den Adressenausfallrisiken aus Beteiligungen auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses. Aufgrund der kaufmännisch gerundeten Einzelbetragsangaben in Tsd. Euro können in den nachfolgenden Tabellen bei den Zwischensummen- bzw. Summenpositionen Rundungsdifferenzen auftreten. 1.2 Anwendungsbereich (Artikel 431 und 436 CRR, 26a KWG) Qualitative Angaben Die nachfolgenden Ausführungen enthalten die Angaben zum Anwendungsbereich der Offenlegung gemäß Artikel 431 und 436 CRR. Die Offenlegung der erfolgt auf Einzelinstitutsebene. 1.3 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Artikel 432 CRR) Die macht von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 432 CRR Gebrauch, bestimmte nicht wesentliche Informationen von der Offenlegung auszunehmen. Eine Prüfung der Angemessenheit bei der Nicht-Offenlegung von nicht wesentlichen Informationen gemäß den Vorgaben im BaFin-Rundschreiben 05/2015 (BA) wurde durchgeführt und entsprechend dokumentiert. Seite: 4 von 45

Nachfolgende Ausnahme wurde angewendet: Quantitative Offenlegungsinhalte, wie z. B. Risikopositionen, die weniger als 5 % der Gesamtposition ausmachen, sind als Sonstige ausgewiesen. Bei Positionen unterhalb der 5 %-Grenze sieht die Sparkasse eine weitere Aufschlüsselung unter Materialitätsgesichtspunkten als nicht erforderlich an. Unabhängig davon besitzen nachfolgende Offenlegungsanforderungen der CRR aktuell keine Relevanz für die : Artikel 438 Buchstabe b) CRR (Von der Aufsicht wurde keine Offenlegung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 104 Abs. 1 Buchstabe a) CRD gefordert.) Artikel 441 CRR (Die ist kein global systemrelevantes Institut.) Artikel 449 CRR (Verbriefungspositionen sind derzeit nicht vorhanden.) Artikel 452 (Für die Ermittlung der Kreditrisiken wird nicht der IRB-Ansatz, sondern der KSA zu Grunde gelegt.) Artikel 454 (Die verwendet keinen fortgeschrittenen Messansatz für operationelle Risiken.) Artikel 455 (Die verwendet kein internes Modell für das Marktrisiko.) 1.4 Medium der Offenlegung (Artikel 434 CRR) Der Offenlegungsbericht bleibt bis zur Veröffentlichung des folgenden Offenlegungsberichts auf der Homepage der jederzeit zugänglich. Der elektronische Zugang zum Offenlegungsbericht ist ohne namentliche Registrierung möglich. Ein Teil der gemäß CRR offen zu legenden Informationen findet sich im Lagebericht der wider. In diesen Fällen enthält der Offenlegungsbericht gemäß Artikel 434 Abs. 1 Satz 3 CRR einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Informationen im Lagebericht. 1.5 Häufigkeit der Offenlegung (Artikel 433 CRR) Gemäß Artikel 433 CRR müssen die nach Teil 8 CRR (Artikel 431 bis 455) erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich offen gelegt werden. Die hat anhand der in Artikel 433 Satz 3 CRR dargelegten Merkmale geprüft, inwiefern die Offenlegung mehr als einmal jährlich ganz oder teilweise zu erfolgen hat. Die Prüfung der hat ergeben, dass eine jährliche Offenlegung weiterhin ausreichend ist. Seite: 5 von 45

2 Risikomanagement (Artikel 435 CRR) 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Artikel 435 Abs. 1 CRR) Die Anforderungen und Informationen gemäß Artikel 435 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) CRR hinsichtlich der Risikomanagementziele und Risikopolitik einschließlich der Risikomanagementverfahren und - systeme sind im Lagebericht nach 289 HGB unter Gliederungspunkt 3 offen gelegt. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und am 03.11.2017 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Erklärung des Vorstandes gemäß Artikel 435 Abs. 1 Buchstaben e) und f) CRR Der Vorstand erklärt gemäß Artikel 435 Abs. 1 Buchstabe e) CRR, dass die eingerichteten Risikomanagementverfahren den gängigen Standards entsprechen und dem Risikoprofil und der Risikostrategie der Sparkasse angemessen sind. Der Lagebericht enthält unter Gliederungspunkt 3 den Risikobericht. Dieser beschreibt das Risikoprofil der Sparkasse und enthält wichtige Kennzahlen und Angaben zum Risikomanagement. Der Risikobericht stellt die Risikoerklärung nach Artikel 435 Abs. 1 Buchstabe f) CRR dar. 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Artikel 435 Abs. 2 CRR) Informationen zu Mandaten des Leitungsorgans Anzahl der Leitungsfunktionen Anzahl der Aufsichtsfunktionen Ordentliche Mitglieder des Vorstands 0 0 Ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrats 0 1 Tabelle: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2016 (Artikel 435 Abs. 2 Buchstabe a) CRR) In den Angaben sind die Mandate aufgeführt, für deren Wahrnehmung gemäß 25c und 25d KWG Beschränkungen bestehen. Die jeweiligen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen im eigenen Institut sind hierbei nicht mitgezählt. Seite: 6 von 45

Auswahl- und Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans (Artikel 435 Abs. 2 Buchstaben b) und c) CRR) Bei der Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist neben den gesetzlichen Regelungen im KWG auch das bayerische Sparkassenrecht (SpkG, SpkO) maßgeblich. Die Mitglieder des Vorstands sind Arbeitnehmer des Zweckverbandes der - Oettingen als Träger der Sparkasse. Die Regelung der Dienstverhältnisse ist durch Satzung auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. Danach bestellt der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands in der Regel für fünf Jahre und bestimmt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat die Bestellung widerrufen. Bei der Neubesetzung des Vorstands werden auch die über das KWG und das bayerische Sparkassenrecht hinausgehenden gesetzlichen Vorgaben, wie z. B. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachtet. Der Sparkassenverband Bayern ist bei der Auswahl und Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds unterstützend tätig. Er prüft die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber und gibt vor der Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds einer Sparkasse eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber ab. Die Vorgaben des BaFin-Merkblatts für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern werden beachtet. Die Mitglieder des Vorstands verfügen über eine langjährige Berufserfahrung sowie umfangreiche Fachkenntnisse und Fähigkeiten in der Kreditwirtschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse werden nach den abschließenden sparkassenrechtlichen Regelungen durch den Zweckverband als Träger der Sparkasse entsandt sowie regelmäßig von der Sparkassenaufsicht aus dem Bereich der Wirtschaft berufen. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist im Wechsel der Landrat des Landkreises Donau-Ries bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Donauwörth. Die Mitglieder des Verwaltungsrats verfügen auf Grund ihrer Ausbildung bzw. Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse und den Sachverstand für die Tätigkeit im Verwaltungsrat und besuchen regelmäßig Fortbildungsprogramme der Sparkassenakademie Bayern. Die Vorgaben des Sparkassenund Kreditwesengesetzes zu den Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des BaFin-Merkblatts zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen werden entsprechend beachtet. Angaben zum Risikoausschuss (Artikel 435 Abs. 2 Buchstabe d) CRR) Aus Proportionalitätsgründen wurde kein separater Risikoausschuss gebildet. Die entsprechenden Aufgaben werden durch den gesamten Verwaltungsrat wahrgenommen. Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos (Artikel 435 Abs. 2 Buchstabe e) CRR) Die Informationen zur Risikoberichterstattung an den Vorstand sowie den Verwaltungsrat sind im Lagebericht nach 289 HGB unter Gliederungspunkt 3.1 Risikomanagement offen gelegt. Seite: 7 von 45

3 Eigenmittel (Artikel 437 CRR) 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung (Angaben gemäß Artikel 437 Abs. 1 Buchstabe a) CRR i. V. m. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Die in der CRR geforderte vollständige Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Kapitalposten mit den relevanten Bilanzposten ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Handelsbilanz zum 31.12.2016 Überleitung Eigenmittel zum Meldestichtag 31.12.2016 Passivposition Bilanzwert Hartes Kernkapital Zusätzliches Kernkapital Ergänzungskapital Euro Euro Euro Euro Euro 9. Nachrangige Verbindlichkeiten 10. Genussrechtskapital 11. Fonds für allgemeine Bankrisiken 33.507.000,00-3.500.000,00 1) 30.007.000,00 12. Eigenkapital a) gezeichnetes Kapital b) Kapitalrücklage c) Gewinnrücklagen ca) Sicherheitsrücklage cb) andere Rücklagen 71.878.569,76-300.000,00 2) 71.578.569,76 d) Bilanzgewinn 1.669.532,66-1.669.532,66 3) 0,00 Sonstige Überleitungskorrekturen Vorsichtige Bewertung von zeitwertbilanzierten Vermögensgegenständen (Art. 34 CRR i. V. m. Art. 105 Abs. 1 CRR) -2.836,18 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (Art. 62c CRR) 8.364.051,92 Unternehmen der Finanzbranche (Art. 66 CRR) -1.411.247,91-4.320,00 Seite: 8 von 45

Immaterielle Vermögensgegenstände (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b, 37 CRR) -9.404,00 Aktive latente Steuern (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c, 38 CRR) Übergangsvorschriften (Art. 476 bis 478, 481 CRR) 450.382,97-112.388,19 Bestandsschutz für Kapitalinstrumente (Art. 484 CRR) 1.635.948,08 100.612.464,64 9.883.291,81 Tabelle: Eigenkapital-Überleitungsrechnung 1) Abzug der Zuführung (3.500 TEUR) wegen Anrechnung als Eigenmittel erst nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr (Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe f) CRR) 2) Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe f) CRR abzüglich Vorwegzuführungen 3) Abzug der Zuführung (1.670 TEUR) wegen Anrechnung als Eigenmittel erst nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr Die Daten entstammen den Bilanzpositionen des geprüften Jahresabschlusses 2016 sowie den aufsichtsrechtlichen Meldungen zu den Eigenmitteln per 31.12.2016. 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente (Angaben gemäß Artikel 437 Abs. 1 Buchstaben b) und c) CRR i. V. m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Die hat keine anerkennungsfähigen Kapitalinstrumente begeben, weder im Sinne der CRR noch in Verbindung mit Altbestandsregelungen. 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente (Angaben gemäß Artikel 437 Abs. 1 Buchstaben d) und e) CRR i. V. m. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013) Eine detaillierte Aufstellung der Eigenmittelelemente ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Seite: 9 von 45

31.12.2016 Euro Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen (A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG (B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORD- NUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTER- LIEGEN ODER VOR- GESCHRIEBENER RESTBETRAG GE- MÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio davon: Art des Finanzinstruments 1 davon: Art des Finanzinstruments 2 davon: Art des Finanzinstruments 3 26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 2 Einbehaltene Gewinne 71.578.569,76 26 (1) (c) 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige 26 (1) Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken 30.007.000,00 26 (1) (f) 4 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 486 (2) 483 (2) 5 Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) 5a Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) 8 Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) 9 In der EU: leeres Feld 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 84, 479, 480 26 (2) 101.585.569,76-2.836,18 34, 105-5.642,40 36 (1) (b), 37, 472 (4) -3.761,60 36 (1) (c), 38, 472 (5) Seite: 10 von 45

11 Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) 33 (a) 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) 32 (1) 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) 16 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 17 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 18 Direkte und Indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 33 (b) 36 (1) (e), 41, 472 (7) 36 (1) (f), 42, 472 (8) 36 (1) (g), 44, 472 (9) -846.748,75 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10) -564.499,16 19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 20 In der EU: leeres Feld 20a Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht 20b davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag) 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) 36 (1) (k) 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer 36 (1) (k) (ii) 243 (1) Betrag) (b) 244 (1) (b) 258 20d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) 36 (1) (k) (iii), 379 (3) 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 48 (1), 470 (2) Seite: 11 von 45

23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11) 24 In der EU: leeres Feld 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 36 (1) (C), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 36 (1) (a), 472 (3) 36 (1) (I) 467 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2 26b Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge 27 Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt 467 468 468 481-117.877,79 36 (1) (j) -973.105,12-568.260,76 29 Hartes Kernkapital (CET1) 100.612.464,64 Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft 51, 52 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft 33 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 486 (3) 483 (3) Seite: 12 von 45

34 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zelle 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) 38 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 85, 86, 480 486 (3) 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) 56 (b), 58, 475 (3) 39 Direkte und Indirekte Positionen des Instituts In Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 40 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 41 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) 41a Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013-117.877,79 davon: Immaterielle Vermögensgegenstände -3.761,60 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) 56 (d), 59, 79, 475 (4) -117.877,79 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) davon: Korrekturposten am zusätzlichen Kernkapital aus nicht wesentlichen Positionen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf) -114.116,19 Seite: 13 von 45

41b Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 41c Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR- Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 477, 477 (3), 477 (4) (a) 467, 468, 481 467 468 davon: 481 42 Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 42a Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals In Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet und stattdessen beim harten Kernkapital abgezogen wird (positiver Betrag) 43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt 56 (e) 117.877,79 36 (1) (j) 0,00 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) 0,00 45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1 ) 100.612.464,64 Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen 46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 47 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 62, 63 1.635.948,08 486 (4) 1.635.948,08 483 (4) 48 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zellen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 49 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 87, 88, 480 486 (4) 50 Kreditrisikoanpassungen 8.364.051,92 62 (c) und (d) 51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen 10.000.000,00 1.635.948,08 Seite: 14 von 45

Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen 52 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) 53 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 54 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 54a davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen 54b davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen 55 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 56 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon: Korrekturposten am Ergänzungskapital aus nicht wesentlichen Positionen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf) 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 56c Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) 66 (b), 68, 477 (3) -2.592,00 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4) -114.116,19-1.728,00 66 (d), 69, 79, 477 (4) -114.116,19 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) -114.116,19 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) 467, 468, 481 Seite: 15 von 45

davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon:... möglicher Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 57 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt 467 468-116.708,19-1.728,00 58 Ergänzungskapital (T2) 9.883.291,81 59 Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) 110.495.756,45 59a Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) 337.994,78 davon: Nicht wesentliche Positionen am Eigenkapital von Unternehmen der Finanzbranche (kleiner Topf) 337.994,78 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt 722.400.655,59 Eigenkapitalquoten und -puffer 61 Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 13,93 92 (2) (a), 465 62 Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 63 Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 64 Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A- SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 13,93 92 (2) (b), 465 15,30 92 (2) (c) 5,13 CRD 128, 129, 130 65 davon: Kapitalerhaltungspuffer 0,63 66 davon: antizyklischer Kapitalpuffer 67 davon: Systemrisikopuffer 67a davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) 68 Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 69 [in EU-Verordnung nicht relevant] 70 [in EU-Verordnung nicht relevant] 71 [in EU-Verordnung nicht relevant] CRD 131 7,30 CRD 128 Seite: 16 von 45

Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung) 72 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 73 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 10.157.332,96 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (C), 69, 70, 477 (4), 9.970,19 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11 ) 74 In der EU: leeres Feld 75 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) 36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 10.000.000,00 62 8.364.051,92 62 62 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes 62 Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 484 (3), 486 (2) und (5) 81 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 82 Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 83 Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 84 Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 484 (3), 486 (2) und (5) 484 (4), 486 (3) und (5) 484 (4), 486 (3) und (5) 6.000.000,00 484 (5), 486 (4) und (5) 85 Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) Tabelle: Art und Beträge der Eigenmittelelemente Artikel 437 Abs. 1 Buchstabe f) CRR findet keine Anwendung. 484 (5), 486 (4) und (5) Seite: 17 von 45

4 Eigenmittelanforderungen (Artikel 438 CRR) Qualitative Angaben (Artikel 438 Buchstabe a) CRR) Die Angaben zur Angemessenheit der Eigenmittel finden sich im Lagebericht nach 289 HGB unter dem Punkt 2.3 Vermögenslage wieder. Der Lagebericht wurde vom Vorstand genehmigt und am 03.11.2017 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Artikel 438 Buchstabe b) CRR besitzt für die derzeit keine Relevanz, da von Seiten der Aufsicht keine Kapitalzuschläge gefordert wurden. Quantitative Angaben (Artikel 438 Buchstaben c) bis f) CRR) Kreditrisiko Betrag per 31.12.2016 (Euro) Standardansatz 53.529.932,32 Zentralstaaten oder Zentralbanken 0,00 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 3.074,77 Öffentliche Stellen 267.243,11 Multilaterale Entwicklungsbanken 0,00 Internationale Organisationen Institute 119.746,80 Unternehmen 22.601.643,51 Mengengeschäft 22.259.508,81 Durch Immobilien besicherte Positionen Ausgefallene Positionen 1.176.950,70 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 41.831,06 Gedeckte Schuldverschreibungen 122.476,12 Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 3.801.710,04 Beteiligungspositionen 1.777.157,88 Sonstige Posten 1.358.589,52 Marktrisiko des Handelsbuchs Standardansatz Interner Modellansatz Fremdwährungsrisiko Netto-Fremdwährungsposition 0,00 Abwicklungsrisiko Abwicklungs- / Lieferrisiko Seite: 18 von 45

Warenpositionsrisiko Laufzeitbandverfahren Vereinfachtes Verfahren Erweitertes Laufzeitbandverfahren Operationelle Risiken Basisindikatoransatz 4.243.699,77 Standardansatz Fortgeschrittener Messansatz (AMA) Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten (CVA) Fortgeschrittene Methode Standardmethode 18.420,36 Auf OEM-Grundlage Tabelle: Eigenmittelanforderungen nach Risikoarten und Risikopositionsklassen Seite: 19 von 45

5 Kapitalpuffer (Artikel 440 CRR) Die Ermittlung des institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers erfolgt nach den aufsichtlichen Vorgaben. Die folgenden Tabellen stellen die geographische Verteilung der für die Berechnung des Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen sowie die Ermittlung des institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers zum 31.12.2016 dar. 31.12.2016 TEUR Allgemeine Kreditrisikopositionen Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Risikoposition im Handelsbuch Summe der Kauf- und Verkaufsposition im Handelsbuch Wert der Risikoposition im Handelsbuch (interne Modelle) Verbriefungsrisikoposition Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Eigenmittelanforderungen Davon: Allgemeine Kreditrisikopositionen Davon: Risikopositionen im Handelsbuch Davon: Verbriefungsrisikopositionen Summe Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Deutschland 800.705 52.571 52.571 100,00 0,00 % Summe 800.705 52.571 52.571 100,00 0,00 % Tabelle: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen 31.12.2016 Gesamtforderungsbetrag (in TEUR) 722.401 Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 0,00 % Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer (in TEUR) 0 Tabelle: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Seite: 20 von 45

6 Kreditrisikoanpassungen (Artikel 442 CRR) 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios (Angaben gemäß Artikel 442 Buchstaben c) bis f) CRR) Gesamtbetrag der Risikopositionen Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Risikopositionen erfolgt nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Die bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte werden jeweils mit ihren Buchwerten nach Abzug der Risikovorsorge und vor Kreditrisikominderung gemäß Artikel 111 CRR ausgewiesen; die derivativen Instrumente mit ihren Kreditäquivalenzbeträgen. Der Gesamtbetrag der Risikopositionen mit Ausnahme der Beteiligungs- und Verbriefungsrisikopositionen in Höhe von 1.370.163 TEUR setzt sich zum Meldestichtag aus sämtlichen, in den Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR enthaltenen bilanziellen Geschäften mit einem Adressenausfallrisiko und den außerbilanziellen nicht derivativen Positionen (z. B. unwiderruflichen Kreditzusagen) zusammen. Die nachfolgende Übersicht enthält den Gesamtbetrag der Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach den für den KSA vorgegebenen Risikopositionsklassen. Die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Risikopositionen ist in Jahresdurchschnittswerten angegeben. 31.12.2016 TEUR Jahresdurchschnittsbetrag der Risikopositionen Zentralstaaten oder Zentralbanken 13.225 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 33.721 Öffentliche Stellen 38.380 Multilaterale Entwicklungsbanken 7.328 Internationale Organisationen Institute 343.032 Unternehmen 327.381 Mengengeschäft 502.717 Durch Immobilien besicherte Positionen Ausgefallene Positionen 9.756 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 349 Gedeckte Schuldverschreibungen 17.836 Seite: 21 von 45

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 46.763 Sonstige Posten 22.590 Gesamt 1.363.078 Tabelle: Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Risikopositionsklassen Geografische Verteilung der Risikopositionen Die Sparkasse ist ein regional tätiges Unternehmen. Da der weit überwiegende Anteil der Risikopositionen (98,82 %) auf das geografische Hauptgebiet Deutschland entfällt, wurde unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten auf eine geografische Aufgliederung gemäß Artikel 442 Buchstabe d) CRR verzichtet. Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Hauptbranchen Die Sparkasse ordnet jedem Kunden eine Branche nach der Systematik der Wirtschaftszweige zu. Diese Branchen werden gruppiert und zu Hauptbranchen zusammengefasst offen gelegt (Artikel 442 Buchstabe e) CRR). 31.12.2016 TEUR Risikopositionen nach Branchen Banken Offene Investmentvermögen (inkl. Geldmarktfonds) Öffentliche Haushalte Privatpersonen Unternehmen und wirtschaftliche selbstständige Privatpersonen, davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, etc. Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau, etc. Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Organisationen ohne Erwerbszweck Sonstige Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 22.526 38.552 333 Öffentliche Stellen 22.373 263 2.000 9.277 8.561 Multilaterale Entwicklungsbanken 5.299 Seite: 22 von 45

31.12.2016 TEUR Risikopositionen nach Branchen Banken Offene Investmentvermögen (inkl. Geldmarktfonds) Öffentliche Haushalte Privatpersonen Unternehmen und wirtschaftliche selbstständige Privatpersonen, davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, etc. Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau, etc. Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Organisationen ohne Erwerbszweck Sonstige Internationale Organisationen Institute 310.741 Unternehmen 37.507 12.011 24.565 38.708 26.495 48.719 1.002 19.488 84.095 54.263 1.900-380 Davon: KMU 12.011 24.565 27.940 26.495 35.609 1.002 18.038 84.095 54.263 Mengengeschäft 364.639 18.641 5.488 17.884 20.936 22.907 5.197 3.982 8.512 34.260 2.336 0 Davon: KMU 18.641 5.488 17.884 20.936 22.907 5.197 3.982 8.512 34.260 2.336 0 Durch Immobilien besicherte Positionen Davon: KMU Ausgefallene Positionen Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung 3.454 3.003 14 97 34 215 124 2.155 212 917 349 15.310 OGA 48.444 Sonstige Posten 22.755 Gesamt 376.248 48.444 38.552 405.600 33.655 30.330 56.690 47.465 71.841 8.323 25.973 92.818 98.717 13.130 22.375 Der Betrag der Risikopositionen der Risikopositionsklasse Sonstige Posten, der keiner der genannten Branchen zugeordnet werden kann, wird separat der Branche Sonstige zugewiesen und beträgt 22.755 TEUR. Seite: 23 von 45

Der Bestand an Pauschalwertberichtigungen in Höhe von 380 TEUR kann nicht auf einzelne Risikopositionsklassen bzw. Branchen heruntergebrochen werden. Daher wird der Gesamtbetrag pauschal in der Risikopositionsklasse Unternehmen der Branche Sonstige zugeordnet. Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Restlaufzeiten Bei den Restlaufzeiten (Offenlegung gemäß Artikel 442 Buchstabe f) CRR) handelt es sich um vertragliche Restlaufzeiten. 31.12.2016 TEUR < 1 Jahr 1 Jahr bis 5 Jahre > 5 Jahre Zentralstaaten oder Zentralbanken 22.526 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 14.227 3.618 21.040 Öffentliche Stellen 9.357 8.257 24.860 Multilaterale Entwicklungsbanken 22 5.277 Internationale Organisationen Institute 141.233 140.530 28.978 Unternehmen 67.904 67.955 212.515 Mengengeschäft 124.239 72.445 308.098 Durch Immobilien besicherte Positionen Ausgefallene Positionen 2.894 1.220 6.110 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 349 Gedeckte Schuldverschreibungen 5.082 10.228 Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 6.000 42.444 Sonstige Posten 6.251 16.504 Gesamt 400.084 309.530 660.550 Tabelle: Risikopositionen nach Restlaufzeiten Seite: 24 von 45

6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge (Angaben gemäß Artikel 442 Buchstaben a) und b) sowie g) bis i) CRR) Definition überfälliger und notleidender Forderungen Notleidende Kredite sind Forderungen, für die Maßnahmen der Risikovorsorge wie Wertberichtigungen bzw. Teilabschreibungen getroffen wurden oder für die Zinskorrekturposten bzw. Rückstellungen mit Wertberichtigungscharakter gebildet wurden. Forderungen werden im Offenlegungsbericht als überfällig ausgewiesen, wenn Forderungen gegenüber einem Schuldner mehr als 90 aufeinander folgende Tage in Verzug sind und sie nicht bereits als notleidend eingestuft sind. Dieser Verzug wird bei der nach Artikel 178 CRR für alle Risikopositionsklassen kreditnehmerbezogen ermittelt. Ansätze und Methoden zur Bestimmung der Risikovorsorge Die Sparkasse verfügt über Steuerungsinstrumente, um frühzeitig Adressenausfallrisiken bei den Kreditengagements erkennen, steuern und bewerten zu können und im Jahresabschluss durch entsprechende Risikovorsorge in Form von Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Pauschalwertberichtigungen abzuschirmen. Hinsichtlich der handelsrechtlichen Bewertung verweisen wir auf die Ausführungen im Anhang zum Jahresabschluss vom 31. Dezember 2016. Die Kreditengagements werden regelmäßig dahingehend überprüft, inwiefern ein Risikovorsorgebedarf, d. h. ein Bedarf an spezifischen Kreditrisikoanpassungen, besteht. Wenn der Sparkasse Informationen vorliegen, die auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen, erfolgt eine außerordentliche Überprüfung. Die Höhe der im Einzelfall zu bildenden spezifischen Kreditrisikoanpassungen orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit, mit welcher der Kreditnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Basis hierfür ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und das Zahlungsverhalten des Kunden. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung der Sicherheiten mit ihren wahrscheinlichen Realisationswerten, um einschätzen zu können, welche Erlöse nach Eintritt von Leistungsstörungen noch zu erwarten sind. Die Angemessenheit der spezifischen Kreditrisikoanpassungen wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Eine Auflösung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen erfolgt bei nachhaltiger Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, d. h. wenn die Kapitaldienstfähigkeit wieder erkennbar oder die Kreditrückführung aus vorhandenen Sicherheiten möglich ist. Für latente Ausfallrisiken bildet die Pauschalwertberichtigungen. Darüber hinaus bestehen allgemeine Kreditrisikoanpassungen in Form von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken nach 340f HGB. Die Ermittlung sowie die Prozesse zur Genehmigung der Risikovorsorge sind in den Organisationsrichtlinien der geregelt. Seite: 25 von 45

Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen und nach geografischen Gebieten Die Nettozuführung der Risikovorsorge im Kreditgeschäft betrug gemäß festgestelltem Jahresabschluss 2016 im Berichtszeitraum 817 TEUR und setzt sich aus Zuführungen und Auflösungen zusammen. Direkt in die GuV übernommene Direktabschreibungen betrugen im Berichtszeitraum 156 TEUR, die Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 81 TEUR. 31.12.2016 TEUR Gesamtbetrag notleidender Forderungen Bestand EWB Bestand PWB Bestand Rückstellungen Aufwendungen für EWB, PWB und Rückstellungen Direktabschreibungen Eingänge auf abgeschriebene Forderungen Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Banken. /.. /. Öffentliche Haushalte. /.. /. Privatpersonen 613 190. /. 52 152. /. 2.953 Unternehmen und wirtschaftlich selbständige Privatpersonen, davon: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5.403 3.124. /. 9 765 4. /. 3.019 1.838 811. /. 3-156. /. 2.092 296 236. /. -176. /. Verarbeitendes Gewerbe 146 96. /. 60. /. 29 Baugewerbe. /. 3. /. 34 Handel; Instandhaltung und Reparatur von KFZ Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung 67 67. /.. /. 215. /.. /. 86 Seite: 26 von 45

Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstiges Dienstleistungsgewerbe Organisationen ohne Erwerbszweck 2.140 1.254. /. 1.254. /. 0. /.. /. 212 916 660. /. 6-218 1. /. 351. /.. /. Sonstige. /.. /. Gesamt (ohne PWB) 6.016 3.314. /. 9 817 156. /. 5.972 PWB 330-50 Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 81 Tabelle: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen * negatives Vorzeichen bei Überhang Auflösung PWB Der Bestand an Pauschalwertberichtigungen bzw. deren Auflösungen in Höhe von 330 bzw. 50 TEUR können nicht auf einzelne Branchen heruntergebrochen werden. Daher erfolgen gesonderte Ausweise in der Zeile PWB. Eingänge auf abgeschriebene Forderungen in Höhe von 81 TEUR werden nicht auf die einzelnen Branchen heruntergebrochen. Daher erfolgt ein gesonderter Ausweis in der Zeile Eingänge auf abgeschriebene Forderungen. Seite: 27 von 45

31.12.2016 TEUR Gesamtbetrag notleidender Forderungen Bestand EWB Bestand PWB Bestand Rückstellungen Gesamtbetrag überfälliger Forderungen Deutschland 6.016 3.314 9 5.972 EWR Sonstige Gesamt 6.016 3.314 330 9 5.972 Tabelle: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach geografischen Gebieten Der Bestand an Pauschalwertberichtigungen i. H. von 330 TEUR kann nicht auf einzelne Regionen heruntergebrochen werden und wird daher lediglich als Gesamtbetrag angegeben. Seite: 28 von 45

Entwicklung der Risikovorsorge 31.12.2016 TEUR Zuführung Auflösung Anfangsbestand Inanspruchnahme Wechselkursbedingte und sonstige Veränderung Endbestand 2.506 1.478 670 3.314 Rückstellungen 9 9 Einzelwertberichtigungen Pauschalwertberichtigungen Summe spezifische Kreditrisikoanpassungen Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (als Ergänzungskapital angerechnete Vorsorgereserven nach 340f HGB) 380 50 330 2.886 1.487 720 3.653 10.000 10.000 Tabelle: Entwicklung der Risikovorsorge Seite: 29 von 45

7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Artikel 444 CRR) Zur Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verwendet die die in der CRR für den KSA vorgegebenen Risikogewichte. Dabei dürfen für die Bestimmung der Risikogewichte Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen herangezogen werden. Die folgende Übersicht enthält die von der benannten, aufsichtsrechtlich anerkannten Ratingagenturen (ECAI) sowie die Risikopositionsklassen, für welche die Agenturen in Anspruch genommen werden. Exportversicherungsagenturen (ECA) hat die nicht benannt. Risikopositionsklasse nach Artikel 112 CRR Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Institute Gedeckte Schuldverschreibungen Institute mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Unternehmen Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Benannte Ratingagenturen Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Standard & Poor s, Moody s Tabelle: Benannte Rating- bzw. Exportversicherungsagenturen je Risikopositionsklasse Die Risikopositionsklassen, für die Ratingagenturen benannt wurden, haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Die Übertragung der Bonitätsbeurteilung einer Emission auf die Forderung erfolgt auf Basis eines systemtechnisch unterstützten Ableitungssystems, das mit den Anforderungen nach Artikel 139 CRR übereinstimmt. Grundsätzlich wird so jeder Forderung ein Emissionsrating oder sofern dieses nicht vorhanden ist ein Emittentenrating übertragen. Falls kein Rating zugeordnet werden kann, wird die Forderung wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt. Das für die jeweilige Forderung anzuwendende Risikogewicht wird anhand der in der CRR vorgegebenen Bonitätsstufen ermittelt. Die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen zu den Bonitätsstufen erfolgt auf Basis der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Standardzuordnung. Seite: 30 von 45

Risikopositionswerte nach Risikogewichten vor und nach Berücksichtigung von Kreditrisikominderung Der Risikopositionswert bildet die Grundlage für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Risikopositionswerte, aufgeschlüsselt nach Risikogewichten, jeweils vor und nach Kreditrisikominderung. Risikogewicht in % 0 10 20 35 50 70 75 100 150 250 370 Risikopositionswert in TEUR je Risikopositionsklasse 31.12.2016 Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 22.526 25.435 192 Öffentliche Stellen 22.373 16.703 Multilaterale Entwicklungsbanken 5.299 Internationale Organisationen Institute 307.747 2.994 Unternehmen 305.579 Mengengeschäft 394.652 Durch Immobilien besicherte Positionen Ausgefallene Positionen 880 9.221 Mit besonders hohen Risiken 349 verbundene Positionen Gedeckte Schuldverschreibungen 15.310 Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung OGA 4.767 43.678 Beteiligungspositionen 22.190 10 Sonstige Posten 5.772 16.982 Gesamt 389.152 15.310 16.895 2.994 399.418 389.309 9.570 10 Tabelle: Risikopositionswerte vor Kreditrisikominderung Seite: 31 von 45