Kantonsschule Kollegium Schwyz

Ähnliche Dokumente
Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Glärnisch

Bezirk Höfe Benützungsverordnung für bezirkseigene Anlagen 1. August 2011

Benützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon

TURNHALLEN- UND SPORTANLAGENREGLEMENT

Nutzungsreglement für Schul- und Sportanlagen

Benützungsreglement für die Turnhalle Quadera

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************

Reglement über die ausserschulische Nutzung von Räumen und Anlagen der Schule Zollikon

3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.

Stadt Markgröningen. Benutzungsordnung für die Sporthalle auf dem Benzberg. Zweckbestimmung

I. Allgemeine Bestimmungen

GEMEINDE AROSA. Reglement. über die. Benützung von Schulanlagen durch. Vereine, Organisationen und Private

G E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau

Hallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried

Benutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen

Gemeinde Scherz. Benützungs- und Gebührenreglement über die Einrichtungen der Schule und der Gemeinde

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SCHUL- UND WERKHOFANLAGE

Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus

Gemeinde Weisslingen Schule Weisslingen. Reglement. für die. Benutzung des Hallenbades

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

REGLEMENT. für die Benützung der Schulanlagen. Einwohnergemeinde Schnottwil

über die Benützung der Sportanlagen und Turnhallen 1. Allgemeine Bestimmungen 4. Haftung und Verantwortung

REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1

Benutzungsverordnung. des Kunstrasenspielfeldes. der Gemeindeverwaltung. Hochdorf

Vorlage Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember Reglement über die Benützung der Gemeindebauten

Benutzungsordnung für die Sporthalle Jöhlingen

Sporthalle Herti: Benutzer- und Gebührenordnung, Einführung

Dieses Reglement regelt die Benutzung der Schulanlagen der Schule Hinwil durch Dritte.

Benutzungsordnung für die Sporthalle in Klosterreichenbach

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Einwohnergemeinde Laufen

1. Inhaltsverzeichnis Zuständigkeiten Allgemeine Bestimmungen Regelmässige Benutzer Vermietung allgemein...

(Parkierungsreglement)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

Alle Preise (Tarife 1 bis 3) in SFr. pro Tag

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

GEMEINDE LAUFENBURG. Gebührenreglement zum Benützungsreglement für die öffentlichen Räume, Bauten, Plätze, Schul- und Sportanlagen

VERWALTUNGS- und BENÜTZUNGS-REGLEMENT für das "WALDHAUS EIKEN"

Gebührentarif. der. Gemischten Gemeinde Aeschi

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften

Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Reglement über die Benützung der Turnhallen

Reglement für die Benützung der Schulanlagen durch Organisationen und Vereine

G E M E I N D E R O R B A S

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf

Reglement. über die Benützung der Räume im Werkhof. (vom )

Einwohnergemeinde. Birrhard. Reglement über die Benützung des Waldhauses Birrhard

Benützungsreglement der "Wylandhalle" Henggart

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

Mietvertrag für Sportpistolenstand

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines

Einfache Gesellschaft Gemeindezentrum Adligenswil

Benützungsordnung für den Saalbau des Gasthofs Wilden Mann

REGLEMENT. über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei

Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Einwohnergemeinde Inkwil

verordnung für öffentliche Anlagen, Gemeinde Schüpfheim

Freibad Markt Erkheim e.v.

Benutzungs- und Gebührenordnung über die außerschulische Nutzung von Schulräumen und der Sporthallen des Schulverbandes Hohenwestedt

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg

ersten Benutzung und schriftlich an die Gemeindeverwaltung Suhr, Einwohner- und Kundendienst, Tramstrasse 12, Postfach, 5034 Suhr zu richten.

Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek. Allgemeines

Haus- und Benutzungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen

Reglement. Benützung des Waldhauses Talhof

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Hausordnung Stüdtlimühle und Gewölbekeller

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

Benutzungs- und Gebührensatzung

BENÜTZUNGSREGLEMENT. Hallen & Sportplatz Feld. der Einwohnergemeinde Schönenwerd

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT

Hausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v.

Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Benutzungsordnung Schulräume u. Sportstätten Benutzungsordnung für die Schulräume und Sportstätten der Stadt Minden

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Reglement. für die Benützung des Zentrums "Paleten" Varen

Gemeinde Vorderthal. Benützungsreglement. für die. Mehrzweckhalle. vom 08. Januar Zuständigkeit. Belegungsplan Gesuche / Bewilligungen

der Samtgemeinde Amelinghausen über die Unterbringung Obdachloser

REGLEMENT über die Benützung der Sportanlagen Hochweid. vom 9. Juli 2013

Einwohnergemeinde. Benützungsordnung. für das Mehrzweckgebäude Spitzlermatte, Kägiswil

Benutzungsordnung für die Sporthalle

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,

Benützungsreglement. Inhaltsverzeichnis

Benutzungsordnung für die Sporthalle der Gemeinde Heikendorf

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Offizielles Benützungsreglement der Reitanlage Barmatt gültig ab 1. Januar 2017

ORGANISATIONS- UND HALLENREGLEMENT

Benützungsreglement für die Riedlandhalle Tuggen 1

Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe

Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte

Transkript:

Benützungstarif für die Turnanlagen KKS / KV Schwyz 1. Allgemeines In den Benützungsgebühren sind die Kosten für Beleuchtung, Warmwasser, Heizung, Lüftung, Lautsprecheranlagen sowie Reinigung inbegriffen, ebenso die Benützung der entsprechenden Garderoben, Duschen, WC-Anlagen und Turngeräte. Ausserordentliche Aufwendungen (z.b. Entsorgung) werden durch die Betriebskommission gesondert in Rechnung gestellt. Präsenzzeit des Hallenwartes ausserhalb der normalen Arbeitszeit, ist separat zu entschädigen. 2. Regelmässige, ganzjährige Benützung: Die jährliche Gebühr für die regelmässige Benützung je Lektion zu 1 ½ Stunden pro Woche beträgt: Montag bis Freitag Einfachturnhalle Fr. 200.-- Zweifachturnhalle Fr. 400.-- Dreifachturnhalle Fr. 600.-- 3. Einzelne Benützung Die Gebühr für die einmalige Benützung (Turniere, Wettkämpfe, Kurse usw.) beträgt: ½ Tag (bis 5 Std.) 1 Tag (ab 5 Std.) Einfachturnhalle Fr. 70.-- Fr. 110.-- Zweifachturnhalle Fr. 140.-- Fr. 180.-- Dreifachturnhalle Fr. 210.-- Fr. 250. Foyer für Benützung als Festwirtschaft Fr. 100.-- 4. Aussenanlagen Bei der regelmässigen und einzelnen Benützung sind die Aussenanlagen im Tarif inbegriffen. Werden nur die Aussenanlagen (ohne Garderoben, Duschen, WC usw.) benützt, beträgt der Ansatz Fr. 50.--. 5. Schlussbestimmung Wird ein bewilligtes Gesuch weniger als vier Wochen vor dem Termin zurückgezogen, sind 50% der Gebühren zu bezahlen. Schwyz, 30. Sept. 2010 Betriebskommission Dreifachturnhalle KKS / KV

Benützungsordnung für die Turnanlagen der Kantonsschule Kollegium Schwyz / Kaufmännischen Berufsschule Schwyz 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Anlagen Die Turnanlagen umfassen: a) Innenanlagen: - Dreifachturnhalle bestehend aus 3 Hallen zu je 15 x 27 m mit je einem Geräteraum - Nebenräume wie Garderoben, Duschen usw. - Kraftraum mit verschiedenen Geräten b) Aussenanlagen: - Hartplatz (2 Spielfelder) - Leichtathletikanlagen - Spielwiese - Tennisplatz (2 Spielfelder) - Aussengeräteraum Art. 1.2 Zweck Diese Benützungsordnung regelt die Rechte und Pflichten der Benützer. Art. 1.3 Verwaltung Eine von der Kantonsschule Kollegium Schwyz (KKS) und dem Kaufmännischen Verein (KV) bestimmte Betriebskommission ist für die Verwaltung und die Erteilung von Benützungsbewilligungen an Dritte für Sportanlässe zuständig. 2. Benützung Art. 2.1 Benützungsrecht Die Anlagen stehen vorab der KKS und dem KV zur Verfügung, wobei nach Möglichkeit die strassenseitige Kopfhalle dem KV zur Benützung zugewiesen wird. Im Rahmen dieser Benützungsordnung können die Anlagen auch von Dritten (Vereinen, Verbänden oder sportliche Interessenten) benützt werden.

Art. 2.2 Benützung durch Dritte a) Gesuche um einmalige oder dauernde Benützung der Anlagen durch Dritte sind mindestens einen Monat vorher der Betriebskommission schriftlich einzureichen. b) Die Bewilligung für die dauernde Benützung der Anlagen wird für ein Semester erteilt. (Gemäss Volksschuljahr). Neubelegungen sind bis spätestens 3 Monate vor Ende des Schuljahres der Betriebskommission schriftlich einzureichen. c) Für die Benützung der Anlagen wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Art. 2.3 Belegungsplan Die Betriebskommission erstellt für die Benützung der Anlagen einen Belegungsplan. Abweichungen und Änderungen haben nur mit Zustimmung der Betriebskommission Gültigkeit. Art. 2.4 Benützungszeiten Während der Zeit, da die Anlagen nicht von den beiden Schulen belegt werden, können sie von Vereinen, Verbänden oder sportlichen Interessenten benützt werden. Art. 2.5 Beschränkung der Benützung Die Betriebskommission kann die Dritten zugesicherte Benützung in begründeten Fällen vorübergehend einschränken. Ein Anrecht auf Zuweisung einer Ausweichanlage oder Gebührenreduktion besteht nicht. Art. 2.6 Benützungs-Sperre Die Anlagen sind geschlossen: - während den Weihnachts- und Osterferien - 5 Wochen während der Sommerferien (für Tennisplätze: Sonderregelung) - an den ortsüblichen Feiertagen für Dauerbenützer Die Betriebskommission kann weitere Benützungs-Sperren oder Einschränkungen verfügen, insbesondere für Revisions- und Reinigungsarbeiten oder sportliche Grossanlässe. Art. 2.7 Zuschauer Den Zuschauern steht bei öffentlichen Sportanlässen oder Trainings die Zuschauerrampe zur Verfügung. Die Pflichten für die Benützer gelten für die Zuschauer sinngemäss.

Art. 2.8 Benützung der Tennisplätze Die Benützung der beiden Tennisplätze ist ausschliesslich Sache der Angehörigen der KKS und des KV. 3. Pflichten der Benützer Art. 3.1 Ordnungs- und Sorgfaltspflicht Die Anlagen sind so zu benützen, dass sie nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Sie müssen in geordnetem Zustand verlassen werden. In sämtlichen Räumen ist es untersagt: - zu rauchen und zu essen, vorbehalten bleibt die Bewilligung für Festwirtschaften und Warenverkäufe. - Musikgeräte zu betreiben, sofern diese nicht für Übungen benötigt werden. Die Beleuchtungen müssen sparsam benützt werden. Tiere dürfen nicht in die Anlagen mitgenommen werden. Art. 3.2 Innenanlagen - Die Geräteräume und Turnhallen dürfen nur mit Turnschuhen, die Duschen nur mit barfuss betreten werden. - Turnschuhe, welche im Freien benützt werden, müssen vor Betreten der Turnhallen gründlich gereinigt werden. Die Hallenturnschuhe dürfen keine Stollen, Metallteile, abfärbende Sohlen oder haftende Materialien aufweisen. - In den Korridoren, Treppenhäusern, Garderoben und in der Eingangshalle darf nicht mit Bällen oder anderen Geräten gespielt werden. - Das Mitführen von Esswaren, Getränken und Kaugummi ist verboten! - Das Benützen von Haftmaterialien (Haftspray, Harz usw.) an Schuhen oder Händen ist verboten. Art. 3.3 Geräte und Material - Drittbenützer dürfen alle Geräte und Materialien der Dreifachturnhalle benützen, besonderes Material haben sie auf eigene Rechnung zu beschaffen. Zur Aufbewahrung stehen ihnen abschliessbare Schränke zur Verfügung. - Geräte und Material aus den Hallengeräte-Räumen dürfen nicht im Freien benützt werden. Dazu dient ausschliesslich das Inventar des Aussengeräteraumes, welches anderseits nicht in den Hallen verwendet werden darf. - Geräte und Material sind nach Gebrauch zu reinigen und im entsprechenden Geräteraum, bzw. im Aussengeräteraum an den dafür bezeichneten Plätzen zu versorgen.

- Die Geräte sind mit aller Sorgfalt zu behandeln. Sie müssen an den Standort getragen oder mit der speziellen Vorrichtung gerollt werden. - Defekte und Verluste an Geräten oder sonstigem Material müssen sofort dem Hauswart gemeldet werden. Es ist untersagt, Reparaturen eigenmächtig in Auftrag zu geben oder Ersatzmaterial zu beschaffen. Art. 3.4 Bedienung der Einrichtung Die Lautsprecheranlagen, die Match-Uhr, Trennwände usw. dürfen ausser vom Hausabwart nur von den Lehrern und den Verantwortlichen der Vereine nach sorgfältiger Instruktion bedient werden. Art 3.5 Schlüssel - Turnlehrer erhalten einen Schlüssel für die Zugänge in die Anlagen. Vereine oder Veranstalter erhalten die Schlüssel fallweise gemäss Beschluss der Betriebskommission. - Die Schlüssel werden durch die Betriebskommission abgegeben. Bei Verlust sind die Kosten für den Zylinderwechsel und neue Schlüssel zu übernehmen. Art. 3.6 Dauer der Benützung - Die Anlagen dürfen nur während der festgesetzten Zeiten benützt werden. - Am Abend ist der Sportbetrieb spätestens um 22.00 Uhr einzustellen. Die Anlagen sind bis 22.30 Uhr zu verlassen. Sonderregelungen für begründete Ausnahmefälle bleiben vorbehalten. Art 3.7 Reinigung und Schliessung der Anlagen - Die Benützer besorgen vor Verlassen die Grobreinigung der Anlagen, löschen sämtliche Lichter und schliessen die Eingangstüre. Sie werden mit den Umtrieben belastet, wenn sie diese Bestimmungen nicht einhalten. - Die den Vereinen überlassenen Materialschränke sind abzuschliessen. - Benützer, welche die Anlagen dreimal in unvorschriftsgemässem Zustand verlassen haben, müssen mit der fristlosen Aufhebung der Benützungsvereinbarung rechnen. Art. 3.8 Parkplätze - Motorfahrzeuge und Velos sind auf den zugewiesenen Parkplätzen abzustellen. Drittbenützer der Turnhallenanlagen haben ihre Fahrzeuge grundsätzlich auf dem Parkplatz oberhalb der Kaufmännischen Berufsschule oder oberhalb der Turnhalle zu parkieren. - Die Benützer sind verpflichtet, die Parkordnung einzuhalten. Bei grösseren Anlässen haben die Veranstalter die Verkehrsregelung gemäss Park-Ordnungsreglement zu organisieren. Art. 3.9 Festwirtschaft, Warenverkauf Ohne schriftliches Einverständnis der Betriebskommission dürfen bei Sportveranstaltungen weder eine Festwirtschaft geführt noch Waren verkauft werden.

Art. 3.10 Gebühren Für die Benützung der Anlagen erlässt die Betriebskommission einen Gebührentarif, der von den zuständigen Instanzen der KKS und des KV zu genehmigen ist. Haftung der Benützer Die Benützer haften für: - die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Anlagen, Geräte, Materialien und Einrichtungen; - den Verlust von Geräten, Materialien und Schlüsseln; - ausserordentliche Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten, die durch eine besondere Benützung verursacht werden. Bei Schadenfällen ist gemäss Art. 3.3 vorzugehen. 4. Schlussbestimmungen Art. 4.1 Verstösse gegen die Benützungsordnung Vereine, deren Mitglieder, andere Benützer sowie Zuschauer, die gegen diese Benützungsordnung verstossen, können von der Betriebskommission in ihren Rechten eingeschränkt werden. Art. 4.2 Haftungsausschluss Die Kantonsschule Kollegium und der Kaufmännische Verein Schwyz lehnen jede Haftung für Unfälle, verlorene Gegenstände oder Diebstahl bei der Benützung der Anlagen ab. Art. 4.3 Vollzug Das Reglement tritt per 1.1.2011 in Kraft. Es wird allen Benützern abgegeben und bildet einen integrierten Bestandteil der Benützungsvereinbarung.