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Transkript:

Quelle: juris-abkürzung: Ges/Hw/SozBerFschulV BR Ausfertigungsdatum: 24.09.1991 Gültig ab: 01.08.1992 Gültig bis: 31.07.2015 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr: 223-k-24 Verordnung über die Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen im Lande Bremen Vom 24. September 1991 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 8 geändert durch Artikel 1 Abs. 81 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349) Inhaltsübersicht 1 Aufgabe und Ziel 2 Dauer und Organisation der Ausbildung 3 Allgemeine Unterrichtsgrundsätze 4 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne 5 Voraussetzungen für die Zulassung 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler 7 Zulassung 8 Inkrafttreten Aufgrund des 23 Abs. 1, des 28 Abs. 5 und des 32 a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223-223-a-5) wird verordnet: 1 Aufgabe und Ziel Die Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen vermittelt den Schülern eine breite berufliche Grundbildung für die Berufe im Gesundheitswesen, in der Hauswirtschaft und im Sozialwesen. 2 Dauer und Organisation der Ausbildung (1) Der Bildungsgang der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen dauert ein Schuljahr. - Seite 1 von 6 -

(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 34 Stunden. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen - fachtheoretischen und fachpraktischen - Lernbereich und einen Wahlpflichtbereich. Soweit geeignete Plätze zur Verfügung stehen, ist ein Betriebspraktikum von mindestens drei, höchstens sechs Wochen Dauer vorzusehen. 3 Allgemeine Unterrichtsgrundsätze Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Lernziele und Lerninhalte aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Die Schüler sollen grundlegende Vorstellungen über die in den Berufen des Gesundheitswesens, der Hauswirtschaft und des Sozialwesens zu verrichtenden Tätigkeiten gewinnen, die Grundlage einer Berufsentscheidung sein können. 4 Unterrichtsfächer, Stundentafel und Lehrpläne (1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergibt sich aus der Stundentafel der Anlage. (2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann 1. eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht in fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die für ein Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird; 2. für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht erteilt werden; 3. zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel erteilt werden. (3) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die anstelle der Englischnote im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können weiterhin anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslandes wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Schule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen entspricht, kann die Note in der Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung gemäß 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst hierfür ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen. (4) Lehrpläne werden gesondert erlassen. - Seite 2 von 6 -

(5) Form und Text der Zeugnisse werden gesondert festgelegt. 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung (1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer den Realschulabschluß besitzt. (2) Bewerber, die den Bildungsgang der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen bereits mit Erfolg durchlaufen oder die den Bildungsgang nach 43 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes verlassen mußten, werden nicht zugelassen. (3) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach 6 erbracht; auf dieses Verfahren wird verzichtet, wenn der erfolgreiche Besuch eines Intensivsprachkurses oder eines berufsvorbereitenden Lehrgangs mit sprachlicher Förderung nachgewiesen wird. 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler (1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt. (2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen zu folgen. (3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende. (4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß nach Abschluß des Gesprächs fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann. (5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird. - Seite 3 von 6 -

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 7 Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen einzureichen. Dem Antrag sind das nach 5 geforderte Zeugnis beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach 5 Abs. 3 vorliegen. (2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen. 8 Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. (2) (Aufhebungsanweisungen) (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. Bremen, den 24. September 1991 Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst Anlage (zu 4 Abs. 1) Stundentafel Berufsfachschule für Gesundheit, Hauswirtschaft und Sozialwesen - Seite 4 von 6 -

Fächer Wochenunterrichtsstunden 1. Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch 2 Englisch 2 Politik 2 Sport 2 8 2. Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2.1 Fachtheoretischer Bereich Naturwissenschaften 2 Gesundheitslehre 4 Ernährungslehre 2 Wirtschaftslehre 2 Pädagogik/Psychologie 4 14 2.2 Fachpraktischer Bereich Gesundheitspflege 4 Nahrungszubereitung 4 Büropraktische Übungen 2 10 - Seite 5 von 6 -

3. Wahlpflichtbereich 2 34 juris GmbH - Seite 6 von 6 -