Änderungen der SATZUNG DES BILLARD-CLUB STUTTGART 1891 e.v.

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Transkript:

1 Änderungen der SATZUNG DES BILLARD-CLUB STUTTGART 1891 e.v. (die Änderungen sind durch Fettdruck, Streichung früherer Worte und Schrägdruck neuer Worte kenntlich gemacht) 1. Name, Sitz, Dachorganisationen und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein "Billard-Club Stuttgart 1891 e.v." hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Danach lautet der Name "Billard-Club Stuttgart 1891 e.v.", als Abkürzung BC Stuttgart 1891. 1.2 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und zugleich der Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1.7. und endet am 30.6. des darauffolgenden Jahres. 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze 2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Billardsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch Schaffung, Pflege und Ausbau von geeigneten Sportstätten, sowie der zur Ausübung benötigten Utensilien; Organisation und Durchführung des Trainings, Veranstaltungen von internen Vereinskämpfen, sowie solchen mit gleichartigen Vereinen und Personenvereinigungen; Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von fachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Schiedsrichtern, Gerätewarten und Sanitätern. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.6 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann eine pauschale Aufwandsentschädigung an Inhaber von Vereinsämtern gezahlt werden, für bestimmte von den Finanzbehörden festgelegte Ehrenämter wie Übungsleiter darf eine Übungsleiterpauschale bis zu 2.400,- im Jahr bezahlt werden. Die Ehrenamtspauschale darf für andere Ehrenämter nicht über die Ehrenamtspauschale von 720,- im Jahr nach 3 Nr. 26 a EstG hinausgehen. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale bis zu 720 Euro im Jahr und einen Ersatz ausgewiesener Aufwendungen für diese Vorstandstätigkeit erhalten. Die genannten Pauschalen müssen vertraglich festgelegt sein. 2.7 Die Entscheidung über die Zahlung der Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen trifft die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über den sonstigen Inhalt entsprechender Verträge einschließlich der Vertragsbeendigung trifft der Vorstand. 2.8 Der Vorstand ist befugt, in Anpassung an Forderungen der Obersten Finanzverwaltung die Ziffern 2.6 und 2.7 redaktionell zu ändern, um die Gemeinnützigkeit aufrecht zu erhalten. 2.9 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Gliederung 2 Für jede im Verein betriebene Spielart oder Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen bilden auch bei räumlicher Trennung eine sportliche Gemeinschaft und sind in der Haushaltsführung unselbständig. 4. Mitgliedschaft Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern Fördernden Mitgliedern Ehrenmitgliedern Außerordentlichen Mitgliedern 5. Erwerb der Mitgliedschaft 5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich im BC Stuttgart 1891 sportlich betätigen will. Bei Ordentlichen Mitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag durch monatliche Abbuchung entrichtet. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. 5.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln für die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder entsprechend. 5.3 Ehrenmitglied kann durch Ernennung nach Ziffer 15.1 auch eine natürliche Person werden, die nicht Ordentliches oder Förderndes Mitglied im Verein ist. 5.4 Außerordentliches Mitglied wird eine natürliche Person durch entsprechende Anmeldung und Entrichten des in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrages in bar. 6. Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder mit dem Tod. 6.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. 6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6.4 Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen von mehr als einem Jahresbetrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann vom Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 6.5 Ehemalige Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

7. Die Rechte und Pflichten 3 7.1 Die Mitglieder nach Ziffern 5.1, 5.3 und 5.4 sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 7.3 Die Ordentlichen und Fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von regelmäßigen Beiträgen monatlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages Mitgliedsbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 7.4 Die Ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung einer außerordentlichen Umlage nach Ziffer 11 verpflichtet. Die Höhe der Umlage und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 7.5 Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge Mitgliedsbeiträge und Umlagen nach Ziffern 7.3 und 7.4 befreit. 8. Organe Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung. 9. Vorstand 9.1 Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten dem ersten Vizepräsidenten dem zweiten Vizepräsidenten dem Kassenwart dem Sportwart Karambol dem Sportwart Pool dem Sportwart Snooker dem Jugendwart dem Schriftführer 9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 9.3 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: der Präsident die Vizepräsidenten der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten. Wählbar sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene dieser Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 9.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, hat der verbleibende Vorstand für die verbleibende Zeit bis zur Neuwahl kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. 10. Mitgliederversammlung 10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

4 10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. 11. Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer Entlastung und Wahl des Vorstandes Wahl der Kassenprüfer Festsetzung von Umlagen, Beiträgen und deren Fälligkeit Genehmigung des Haushaltsplans Satzungsänderungen Entscheidung über Aufnahme neuer und Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft Entscheidung über das Einrichten von Abteilungen und deren Leitung Beschlußfassung über Anträge Auflösung des Vereins 12. Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Nachricht und Aushang am schwarzen Brett. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden. Der vollständige Wortlaut der damit zu ändernden Satzung wird durch Aushang am schwarzen Brett bekanntgemacht, auf der Mitgliederversammlung verteilt und auf Anforderung eines Mitglieds zugesandt. 13. Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen 13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 13.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. 13.3 Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. 14. Stimmrecht und Wählbarkeit 14.1 Stimmen besitzen nur Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 14.2 Gewählt werden können alle Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen bei der Wahl des Vorstands nach Ziffer 9.3. 15. Ernennung von Ehrenmitgliedern 15.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5 15.2 Die Ehrenmitgliedschaft kann aus triftigem Grund auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beendet werden. 16. Kassenprüfer 16.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl eines der beiden Kassenprüfer ist zulässig. 16.2 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. 17. Kostendeckung 17.1 Zur Aufbringung der für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel verwendet der Verein die Mitgliedsbeiträge Außerordentlichen Umlagen Spenden und Zuschüsse Überschüsse aus Getränkeverkauf an Mitglieder Darlehen der Mitglieder 17.2 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge auf Antrag ermäßigen oder auch ganz erlassen, wenn dies im Interesse des Billardsportes erwünscht erscheint, insbesondere bei Personen ohne eigenes Einkommen. 18. Ordnungen Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, Finanz- und Beitragsordnung sowie eine Jugendordnung Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. 19. Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis, jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und vom jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. 20. Auflösung des Vereins 20.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder nach Ziffer 9.3. 20.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation.