Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Ähnliche Dokumente
Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

StUKostV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung VwGebS)

In Kraft getreten: Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Zweckverbandes Radegast (Verwaltungsgebührensatzung)

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 1. Änderungssatzung

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Heinsberg vom 30. November 2007

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Verwaltungsgebührensatzung. der Kommunale Betriebe Soest AöR. vom Gebührenpflichtige Leistungen. 2 Höhe der Gebühr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lichtenau vom

Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom

Verwaltungsgebührensatzung 1.04 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Teltow

Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Nieheim. vom 4. Juli 2001*

Ausgewählte Fragen zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie der Informationsfreiheitsgesetze der Länder

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.

Ortsrecht Verwaltungsgebührensatzung Stadt Oer-Erkenschwick

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kreuztal vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom

Gemeinde Schmelz Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung

Verwaltungsgebührensatzung der Kolpingstadt Kerpen vom

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner

Gemeinde Everswinkel

Satzung des Amtes Preetz-Land über die Erhebung der Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath

Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr

Satzung der Gemeinde Ostseebad Binz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenssatzung)

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Wülfrath

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung

Gemeinde Weil im Schönbuch. Landkreis Böblingen. Satzung. über die Erhebung von Gebühren. für die Erstattung von Gutachten

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Hemer. vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Gebührensatzung 5.07

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Verwaltungskostensatzung

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

Verwaltungsgebührensatzung

der Stadt Wülfrath Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Jüterbog

Verwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Salzkotten

Verwaltungskostensatzung

TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Seenlandschaft Waren (Verwaltungsgebührensatzung)

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

- Friedhofsgebührensatzung und Gebührentarif

Verwaltungsgebührensatzung

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Solingen vom 05. Oktober 2001

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Stadtrecht der Stadt Mannheim

0/3 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. Gutachterausschussgebührensatzung

Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung. 4 Gebührenhöhe. (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert. bis ,00 250,00

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Gegenstand der Gebühr

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung des Landkreises Vorpommern-Rügen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

Satzung der Stadt Torgelow. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis. Verwaltungsgebührensatzung vom

1 Gebührenpflicht. (3) Bei Leistungen für Gerichte werden die Gebühren entsprechend dem Justiz- Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.

Verwaltungskostensatzung

Transkript:

Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Präambel Auf der Grundlage von 1 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt bekannt gemacht in der Fassung vom 8. Juni 2004, GVOBl. M-V 2004, S. 205; zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006; GVOBl. M-V 2006, S. 539) und dem Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) beschließen die Stadtvertreter auf ihrer Sitzung am 12. Dezember 2007 die nachfolgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung 1. Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden nach dieser Satzung erhoben, soweit sie sich auf den Selbstverwaltungsbereich der Stadt Parchim beziehen. 2. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. 3. Die Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten bleibt unberührt. 2 Mitteilungspflicht Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200, ist dies dem Antragsteller vor Leistungserbringung gebührenfrei bekannt zu geben. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben. 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Parchim findet keine Anwendung. 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit 1. Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung beantragt und veranlasst worden ist. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 2. Wenn die Gebühr voraussichtlich 100 übersteigt, können 50 % der voraussichtlichen Gebühr als Abschlag erhoben werden.

2 3. Die Aushändigung von Verwaltungsdienstleistungen, insbesondere die Aushändigung von Vervielfältigungen, Druckstücken von Pläne und anderen Unterlagen, aber auch die Gewährung von Einsichtnahmen können davon abhängig gemacht werden, dass der Gebührenschuldner zuerst nachweist, dass er die Gebühr gezahlt hat. 4 Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder im eigenen Interesse veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 5 Höhe der Verwaltungsgebühr Die Höhe der Verwaltungsgebühr wird in entsprechender Anwendung der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung vom 28. September 2006, GVOBl. M-V 2006, S. 748) ermittelt. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Parchim, den 14.12.2007 Rolly Bürgermeister

Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 231 Vom 1. Juli 2008 Geltungsbeginn: 1.7.2008, Geltungsende: 30.6.2011 Aufgrund des 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innenministerium: 1 Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenund Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt. 2 Ermäßigung Aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. 3 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen 1.6, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen. 4 Mitteilungspflicht Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der

Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebührenfrei bekannt zu geben. Insoweit findet 1 Abs. 2 keine Anwendung. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft und am 30. Juni 2011 außer Kraft. Schwerin, den 1. Juli 2008 Der Innenminister Lorenz Caffier Anlage (zu 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A Gebühren Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1. Auskünfte 1.1 Mündliche und nicht umfangreiche schriftliche gebührenfrei Auskünfte auch bei Herausgabe von höchstens zehn Abschriften 1.2 bei Amtshandlungen gegenüber beteiligten gebührenfrei Dritten gemäß 9 des Informationsfreiheitsgesetzes 1.3 Kopien gemäß 4 Abs. 3 Satz 3 des gebührenfrei Informationsfreiheitsgesetzes 1.4 Erteilung einer umfangreichen schriftlichen 10 bis 150 Auskunft 1.5 Erteilung einer umfangreichen schriftlichen 20 bis 250 Auskunft bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand 1.6 Erteilung einer umfangreichen schriftlichen 50 bis 1000 Auskunft bei außergewöhnlichem Aufwand, wenn Daten zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen 2. Herausgabe 2.1 Herausgabe von Abschriften 5 bis 100

2.2 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 3. Einsichtnahme 3.1 Einsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Informationsträger in Fällen ohne umfangreichen oder außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand 3.2 Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen 4. Widerspruchsbescheide Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde 15 bis 1000 gebührenfrei 10 bis 1000 bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens jedoch 10 Euro Teil B Auslagen Tarifstelle Auslagentatbestand Auslagen in Euro 5. Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 5.1 Je DIN A4-Kopie und kleiner 0,10 5.2 Je DIN A3-Kopie 0,20 5.3 Je DIN A4-Farbkopie und kleiner 1 bis 2 5.4 Je DIN A3-Farbkopie 2 bis 4 5.5 Je Computerausdruck (bis 50 Seiten, danach je 2,50 Seite wie Tarifstelle 5.1) 5.6 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25 6. Herstellung von Kopien in Formaten größer als in voller Höhe DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien 7. Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung in voller Höhe