Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.

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Transkript:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Verzeichnis der Veränderungen: Ratsbeschluss in Kraft getreten geänderte vom: am: Regelungen: 23. Oktober 2001 01. Januar 2002 5 Abs. 2 Ziff. 2a 02. Februar 2005 15. März 2005 4 Abs. 1, 3 14. Juli 2010 01. August 2010 5 Abs. 2 Ziff. 2 d bis i 25. September 2014 03. Oktober 2014 4 Abs. 3 Buchst. j, k, 4 Abs. 3 S. 2

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus Aufgrund der 69 ff. Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII -) in der Fassung vom 08.12.1998 (BGBl I S.3546) zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz v. 20.06.2002 (BGBl I S.1946) und des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV.NRW.S.643) hat der Rat der Stadt Ahaus in seiner Sitzung am 14.07.2010 folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Ahaus zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. - Seite 2 -

II. Der Jugendhilfeausschuss 4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte sowie beratende Mitglieder nach Maßgabe des Abs. 3 an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder nach 71 Abs. 1 Ziff. 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger vorgeschlagen, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Rates. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder ein/e von ihr/ihm bestellte Vertretung; b) die/der Leiter/in des Jugendamtes oder deren/dessen Vertretung; c) ein/e Richter/in des Vormundschaftsgerichtes, des Familiengerichtes oder ein/e Jugendrichter/in, die/der von dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Münster bestellt wird; d) ein/e Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, die/der von der Agentur für Arbeit in Coesfeld bestellt wird; e) ein/e Vertreter/in der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Münster bestellt wird; f) ein/e Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes, der/die vom Landrat des Kreises Borken bestellt wird; g) ein/e Vertreter/in der Polizei, die/der vom Landrat der Kreispolizeibehörde Borken bestellt wird; h) je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt werden; i) ein/e Vertreter/in des Stadtsportverbandes, die/der von diesem bestellt wird; j) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat; k) je ein Vertreter, der im Rat der Stadt Ahaus vertretenen Fraktionen, die dem Ausschuss als stimmberechtigte Mitglieder nicht angehören. Für die beratenden Mitglieder von c) bis k) ist je ein/e Vertreter/in zu bestellen. - Seite 3 -

5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er be-schließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben; 1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 2. Die Entscheidung über a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen des Jugendamtes und der Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, sofern keine Richtlinien bestehen und die Förderung im Einzelfall den Betrag von 2.000,-- übersteigt, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, c) die öffentliche Anerkennung nach 75 KJHG in Verbindung mit 25 AG- KJHG, d) die Jugendhilfeplanung für Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), e) die Festlegung der auf eine Tageseinrichtung für Kinder entfallenden Gruppenformen und Betreuungszeiten gemäß 19 Abs. 3 KiBiz, f) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen. 3. Die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe. 4. Anhörung vor der Berufung der/des Leiterin/Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. 6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und ihre/n/seinen Stellvertreter/in. - Seite 4 -

III. Die Verwaltung des Jugendamtes 7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. IV. Schlussbestimmung 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus vom 29.09.1993, zuletzt geändert durch die Artikelsatzung vom 15.03.2005, außer Kraft. - Seite 5 -