2 Abs. 1 Nr. 4, 8a, 8b SGB VII Urteil des Bayerischen LSG vom L 18 U 58/08

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Transkript:

UVR 005/2010-259 - Ein behinderter volljähriger Mensch ist nicht nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII ( Kinder ) versichert. 2 Abs. 1 Nr. 4, 8a, 8b SGB VII Urteil des Bayerischen LSG vom 30.09.2009 L 18 U 58/08 Bestätigung des Urteils des SG Würzburg vom 19.12.2007 S 11 U 242/06 Streitig war das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Die zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alte Klägerin befand sich in einer von der Tagesstätte des Vereins L. veranstalteten Ferienfreizeit. Am Unfalltag sollte ein Grillabend stattfinden. Auf dem Weg zum Grillplatz stolperte die Kl. und fiel zwei Stufen hinunter. Dabei erlitt sie einen Kreuzbandriss am rechten Knie. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verein L. mit, dass die Kl. das gesamte Jahr über, also auch in den Schulzeiten, die Tagesstätte des Vereins L. besucht habe, in der Schulzeit zusätzlich die private Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung des Vereins L.. Die Durchführung der Ferienfreizeit sei von der Tagesstätte des Vereins L. e.v. organisiert worden. Die von der Kl. zugrundegelegte Definition, wonach auch ein behinderter volljähriger Mensch unter den Begriff "Kind" i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII zu subsumieren sei, solange er eine Schule besuche, sei so das LSG dem Wortlaut und insbesondere dem Kontext, in dem 2 SGB VII stehe, gerade nicht zu entnehmen. Denn 2 Abs. 1 SGB VII verwende bei Nr. 8 a einerseits den Begriff "Kind"; andererseits erfasse die Norm als Adressaten vor allem Personen mit bestimmten Tätigkeits- und Funktionsbezeichnungen ohne altersmäßige Einschränkung, d.h. Personen, die in einer bestimmten Eigenschaft tätig würden bzw. eine bestimmte Funktion hätten (vgl. die übrigen Nrn. des Abs 1), wozu auch die Nr. 8 b ("Schüler") und 8 c ("Studierende") gehörten. Darüber hinaus spreche gegen eine Gleichstellung von Kindern i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII insbesondere, dass der Gesetzgeber in 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII "behinderte Menschen" in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen" unter Versicherungsschutz stelle, während er den Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a auf "Kinder" beschränke, d.h. gerade nicht die Formulierung verwende, "behinderte schulpflichtige Menschen...". Als weiteres gewichtiges Argument gegen die von der Kl. vertretene Auslegung von 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII spreche der systematische Zusammenhang der Norm mit 45 SGB VIII ( Kinder, Jugendliche ) und 23 SGB VIII ( Kinder ), auf die 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII verweise, sowie mit 41 SGB VIII ( junge Volljährige ) (wird ausgeführt, vgl. Rz. 26 ff.) Auch die teleologische Auslegung der Norm nach deren Sinn und Zweck spreche so das LSG weiter nicht dafür, dass auch volljährige schulpflichtige behinderte Menschen generell unter den Anwendungsbereich von 2 Abs. 1 Nr. 8 a, 1. Alt. SGB VII fielen. Zweck des 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII sei es, die sog. Elementarstufe der Bildung in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die in der Bundesrepublik eine Vorstufe der schulischen und beruflichen Bildung darstelle. "Tageseinrichtungen" (vgl. 22 Abs. 1 SGB VIII: Kinder ) seien vor allem Kinderkrippen (Betreuung bis zum dritten Lebensjahr) und Kindergärten (Betreuung ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt) (Näheres unter Rz. 32). Vorliegend sei Versicherungsschutz in der gesetzlichen UV auch nicht durch eine Analogie im Wege der Ergänzung einer Gesetzeslücke gegeben (wird ausgeführt, Rz. 33 ff). Sinn und Zweck des 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII sei es nicht, jungen Menschen Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung nach dem SGB VIII zu gewähren, solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation der jungen Menschen notwendig sei (siehe 41 SGB VIII), sondern die Elementarstufe der Bildung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Nur diese Auslegung entspreche der gesetzgeberischen Intention. Eine entsprechende Gesetzeserweiterung in dem von der Kl. dargestellten Sinn falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.

UVR 005/2010-260 - Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 30.09.2009 L 18 U 58/08 wie folgt entschieden: Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall der Klägerin vom 10.08.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist. 2 Die 1978 geborene Klägerin befand sich am 10.08.1998, dem Unfalltag, in einer von der Tagesstätte des Vereins L. veranstalteten Ferienfreizeit. Am Abend des 10.08.1998 sollte ein Grillabend stattfinden. Auf dem Weg zum Grillplatz stolperte die Klägerin und fiel 2 Stufen hinunter. Dabei erlitt sie einen Kreuzbandriss am rechten Knie. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verein L. mit Schreiben vom 29.12.1998 mit, dass die Klägerin das gesamte Jahr über, also auch in den Schulzeiten, die Tagesstätte des Vereins L. besucht habe, in der Schulzeit zusätzlich die private Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung des Vereins L.. Die Durchführung der Ferienfreizeit sei von der Tagesstätte des Vereins L. e.v. organisiert worden. 3 Alle Personen, die in die Ferienfreizeit mitgefahren seien (alle betreuten behinderten Menschen wie auch alle Betreuerinnen), hätten an diesem Grillabend teilgenommen. Die Ferienfreizeit gehöre ausschließlich in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Tagesstätte und sei eine Tagesstättenmaßnahme, die mit dem schulischen Bereich in keiner Weise zusammenhänge. Schule und Tagesstätte arbeiteten eng zusammen, seien jedoch organisatorisch voneinander unabhängig. In der Förderung der betreuten Kinder und Jugendlichen fänden zwar Absprachen zwischen Schule und Tagesstätte statt, jedoch arbeite jeder Bereich eigenverantwortlich und selbstständig. 4 Am 11.02.2005 beantragte die Klägerin die Anerkennung des Unfalls vom 10.08.1998 als Arbeitsunfall. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2005 mit, dass der Unfall nicht als Schul- bzw. Tagesstättenunfall is des Gesetzes anerkannt worden sei, denn die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt bereits 19 Jahre alt gewesen. 5 Hierauf erwiderte die Klägerin unter Übersendung eines Arztbriefs der Gemeinschaftspraxis Dr.P. (ohne Datum) mit Schreiben vom 15.04.2005 und 20.10.2005 insbesondere, dass sie behindert sei und deswegen eine Schulpflicht bis zum 21. Lebensjahr bestehe. Aus diesem Grunde könne sie auch nicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung herausfallen. Im Übrigen habe es sich um eine Schulveranstaltung gehandelt. Kraft Gesetzes seien auch die in 2 Abs 1 Nr 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannten behinderten Menschen beschäftigt. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Verein L. mit Schreiben vom 17.01.2006 mit, dass die Klägerin ab September 1994 bis zur Schulentlassung am 24.07.2000 die Einrichtung der L. besucht habe. Die Schulpflicht gehe über 12 Jahre und könne nach Bedarf bis zum 21. Lebensjahr verlängert werden. In dieser Zeit habe die Klägerin mit gleichaltrigen Schülern die C.-Schule sowie die integrierte Tagesstätte mit kooperativen Förderzielen besucht, die Hilfe zu einer angemessenen Schulbil-

UVR 005/2010-261 - dung leisteten. Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deren Schreiben vom 20.10.2005 als Widerspruch gegen das Schreiben vom 07.03.2005, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt is des 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handele, gewertet werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 21.10.2005 gegen das Schreiben vom 07.03.2005 zurück. Bei der Tagesstätte der L. W. e.v. handele es sich zwar um eine Tageseinrichtung is von 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII, in deren organisatorischer Verantwortung auch die Ferienfreizeit durchgeführt worden sei, jedoch sei hinsichtlich des Kreises der nach dieser gesetzlichen Vorschrift versicherten Personen auf den Kindbegriff is des 7 Abs 1 Nr 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) abzustellen. Demnach sei Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt sei. Diese Altersgrenze werde durch die Begriffsbestimmung des Kindes in 7 Abs 2 SGB VIII bis maximal zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erweitert. Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt am 10.08.1998 jedoch bereits fast 20 Jahre alt gewesen sei, sei sie vom versicherten Personenkreis des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII nicht mehr erfasst. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Tageseinrichtung der privaten Förderschule (C. Schule) der L. W. e.v. um rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Einrichtungen handele und sich das Schadensereignis während der Schulferien zugetragen habe, habe wegen des fehlenden räumlichen, zeitlichen und inneren Zusammenhangs mit dem Schulbesuch auch kein Versicherungsschutz is des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. b SGB VII vorgelegen. Darüber hinaus scheide auch Versicherungsschutz is des 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII aus, da es sich bei den besuchten Einrichtungen der L. W. e.v. um keine anerkannte Werkstätte für behinderte Menschen is dieser Vorschrift gehandelt habe. 6 Hiergegen hat die Klägerin am 30.08.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie sei geistig behindert und besuche ganzjährig die Tagesstätte der L. sowie während der Schulzeit die private Förderschule der L. zur individuellen Lebensbewältigung. Da es sich bei der Tagesstätte des Vereins L. um einen nach 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Betrieb handele, bestehe grundsätzlich der unfallversicherungsrechtliche Schutz. Bei der Auslegung, wer Kind is des 2 Abs 1 Nr 8 a SGB VII sei, seien zwar die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts heranzuziehen. Eine feste Altersgrenze könne jedoch insbesondere im Hinblick auf die besondere Situation und die Erziehungs- und Betreuungsbedürftigkeit behinderter Menschen nicht gewollt sein. Darüber hinaus müsse bestritten werden, dass die Ferienfreizeit von der Tagesstätte durchgeführt worden sei und in keinem Zusammenhang mit dem Schulbesuch stünde. Auch die wirtschaftliche und organisatorische Selbstständigkeit werde bestritten. 7 Mit Urteil vom 19.12.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Versicherungsschutz nach 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII scheide aus, da die Klägerin nicht in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte tätig gewesen sei. Im Hinblick auf die geistige Behinderung der Klägerin halte das SG in Einklang mit der Beklagten beim Versicherungsschutz nach 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII die Anwendung des 7 Abs 2 SGB VIII für gerechtfertigt, wonach Kind is des 1 Abs 2 (Pflege und Erziehung der Kinder) sei, wer noch nicht 18 Jahre alt sei. Zum Unfallzeitpunkt sei die Klägerin jedoch fast 20 Jahre alt gewesen. Insoweit sehe das SG die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII für nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. b SGB VII lägen nicht vor. Hinsichtlich der damaligen Ferienfreizeit habe die L. bereits mit Schreiben vom 29.12.1998 mitgeteilt, dass die Ferien-

UVR 005/2010-262 - freizeit ausschließlich in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Tagesstätte gefallen sei und mit dem schulischen Bereich in keiner Weise zusammengehangen habe. Schule und Tagesstätte würden eng zusammenarbeiten, seien jedoch organisatorisch voneinander unabhängig (Kostenträger für die Schule sei die Regierung von Unterfranken, für die Tagesstätte der Bezirk Unterfranken). Bei der Förderung der betreuten Kinder und Jugendlichen fänden zwar Absprachen zwischen Schule und Tagesstätte statt, jeder Bereich arbeite jedoch eigenverantwortlich und selbstständig. Die Ferienfreizeit sei eindeutig vom schulischen Bereich getrennt gewesen. 8 Hiergegen richtet sich die beim BayLSG - Zweigstelle Schweinfurt - am 11.02.2008 eingegangene Berufung der Klägerin. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus trägt sie insbesondere vor, es sei zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII lediglich "Kinder" während des Besuchs von Tageseinrichtungen gesetzlich versichert seien. Hierbei handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherungsvorschriften auszulegen sei. Dies werde auch durch eine Stellungnahme des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vom 23.09.1997 bestätigt, wonach über den engen Anwendungsbereich der Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe hinaus auch weitere Einrichtungen vom Unfallversicherungsschutz umfasst würden, soweit sie als Vorstufe der schulisch-beruflichen Bildung dienten oder schulbegleitende Funktion hätten. Zu den weiteren Voraussetzungen sei dort aufgeführt, dass die Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII und eine Ausrichtung auf die Ganztags- bzw. Halbtagsbetreuung von Kindern "im Wesentlichen" bis zum Alter von 14 Jahren vorliegen müsse. Diese Voraussetzungen seien bei der Tagesstätte der L. unstreitig gegeben. Hier werde die schulische Förderung behinderter Kinder im schulpflichtigen Alter (also bis 21 Jahre) durch die Tagesstätte ergänzt. Aus dem Gesetzeskontext werde insbesondere im Rahmen des 2 Abs 1 Nr 8 SGB VII ersichtlich, dass jede Tätigkeit, die der Erziehung und Bildung von jungen Menschen diene, vom Versicherungsschutz umfasst sein solle. Die Unterpunkte der Nr 8 spiegelten insofern den gewöhnlichen Entwicklungsablauf eines jungen Menschen, nämlich Hort, Kindergarten, Schule und Universität wieder. Dass sie wegen ihrer geistigen Behinderung aus diesem gewöhnlichen Entwicklungsablauf herausfalle bzw. Überschneidungen vorlägen, sei offensichtlich. Aus der Systematik des Kinder- und Jugendhilferechts ergebe sich, dass auch jungen Volljährigen entsprechende Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung nach diesem Gesetz gewährt werden solle, wenn und so lange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation der jungen Menschen notwendig sei (vgl. 41 SGB VIII), sodass auch im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes bei der Auslegung gerade keine feste Altersgrenze angenommen werden könne. Dass die Ferienfreizeit untrennbar mit ihrem Schulbesuch verbunden gewesen sei, ergebe sich nicht nur aus der engen Zusammenarbeit der Förderschule mit der Tagesstätte der L., sondern auch daraus, dass die Schule unmittelbar auf ihre Teilnahme an der Ferienfreizeit hingewirkt habe. So habe im Vorfeld der Ferienfreizeit eine Mitarbeiterin der Förderschule nicht nur wiederholt bei der gesetzlichen Vertreterin angerufen, sondern diese auch zu Hause besucht und auf die besondere pädagogische Erforderlichkeit der Teilnahme für die Entwicklung und die Integration der Klägerin auch in schulischer Hinsicht hingewiesen. Laut eigener Internet Präsenz handele es sich bei der L. e.v. um ein Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit schulvorbereitender Einrichtung und Tagesstätte. Auch hier sei eine Trennung nicht ersichtlich, vielmehr werde das integrative Konzept und die schulbegleitende Arbeit der Tagesstätte betont. Sie sei daher zumindest versicherte Person isd 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. b SGB VII gewesen.

UVR 005/2010-263 - 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2007 sowie den Bescheid vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall der Klägerin vom 10.08.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Grunde nach zu entschädigen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2007 entspreche der Sach- und Rechtslage. 14 Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie die Akten des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig ( 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). 16 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 17 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Unfallereignis vom 10.08.1998 als Arbeitsunfall im Sinne des 8 SGB VII anzuerkennen und im gesetzlichen Umfang zu entschädigen. Denn der Unfall vom 10.08.1998 ereignete sich nicht in Folge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. 18 Nach 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. 19 Hierunter fallen u.a. nach 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX) oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

UVR 005/2010-264 - 20 Ein Versicherungsschutz der Klägerin nach 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII scheidet aus, denn die Klägerin ist nicht in einer anerkannten Werkstätte für Behinderte tätig gewesen, sondern der Unfall vom 10.08.1998 hat sich im Rahmen einer Ferienfreizeit, die - wie der Verein L. mit Schriftsatz vom 29.12.1998 mitgeteilt hat - von der Tageseinrichtung des Vereins organisiert worden ist, ereignet. 21 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII nicht vor. Die Klägerin ist nicht Kind is des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII, denn sie war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 19 Jahre alt. 22 Nach 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII sind versichert, Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen is von 23 SGB VIII. 23 Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht "Kind" is des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII war, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Auslegung der Norm nach dem Wortlaut, der systematischen Auslegung, die sich aus dem Kontext dieser Norm mit anderen Vorschriften des SGB VII und insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang mit den Vorschriften des SGB VIII ergibt, sowie aufgrund der teleologischen Auslegung dieser Norm nach deren Sinn und Zweck. 24 Die von der Klägerin zugrundegelegte Definition, wonach auch ein behinderter volljähriger Mensch unter den Begriff "Kind" is der Nr 8 Buchst. a des 2 Abs 1 SGB VII zu subsumieren sei, solange er eine Schule besuche, ist dem Wortlaut und insbesondere dem Kontext, in dem 2 SGB VII steht, gerade nicht zu entnehmen. Denn 2 Abs 1 SGB VII verwendet beim Buchstaben a der Nr 8 des SGB VII einerseits den Begriff "Kind"; andererseits erfasst die Norm als Adressaten vor allem Personen mit bestimmten Tätigkeits- und Funktionsbezeichnungen ohne altersmäßige Einschränkung, d.h. Personen, die in einer bestimmten Eigenschaft tätig werden bzw. eine bestimmte Funktion haben (vgl. die übrigen Nrn des Abs 1), wozu auch die Buchstaben b ("Schüler") und c ("Studierende") der Nr 8 gehören. Darüber hinaus spricht gegen eine Gleichstellung von Kindern is des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII insbesondere, dass der Gesetzgeber in der Nr 4 des 2 Abs 1 SGB VII "behinderte Menschen" in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen" unter Versicherungsschutz stellt, während er den Versicherungsschutz der Nr. 8 Buchst. a auf "Kinder" beschränkt, d.h. gerade nicht die Formulierung verwendet, "behinderte schulpflichtige Menschen...". 25 Als weiteres gewichtiges Argument gegen die von der Klägerin vertretene Auslegung der Nr 8 Buchst. a des 2 Abs 1 SGB VII spricht der systematische Zusammenhang der Norm mit den 45, 23 SGB VIII, auf die Nr 8 Buchst. a verweist, sowie mit 41 SGB VIII.

UVR 005/2010-265 - 26 Nach 45 Abs 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Auch der Satz 2 sowie der Absatz 2 dieser Norm differenzieren zwischen "Kindern" und "Jugendlichen". 27 Die legale Begriffsdefinition, was unter einem "Kind" und was unter einem "Jugendlichen" zu verstehen ist, enthält 7 SGB VIII. Nach Abs 1 Nr 1 dieser Norm ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen. Nach Abs 1 Nr 2 ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. 28 Nachdem Nr 8 Buchst. a des 2 Abs 1 SGB VII gerade nicht Kinder und auch Jugendliche erfasst, sondern - trotz des Verweises auf 45 SGB VIII - lediglich "Kinder", spricht der Kontext, in dem 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII steht, im Umkehrschluss sogar dafür, dass unter "Kindern" nur Kinder zu verstehen sind, die noch nicht 14 Jahre alt und somit noch nicht "Jugendliche" sind. 29 Aus dem Verweis der Nr 8 Buchst. a auf 23 SGB VIII ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn von dieser Norm werden lediglich Kinder, d.h. nach der Legaldefinition des 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alte junge Menschen, erfasst. 30 Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf 41 SGB VIII verweist, wonach auch einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, und daraus den Schluss zieht, dass auch bei der Auslegung des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII gerade keine feste Altersgrenze angenommen werden könne, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Vielmehr sind im Umkehrschluss die Überschrift des 41 SGB VII ("Hilfe für junge Volljährige") sowie die ausdrücklich bezeichneten Normadressaten ("Junge Volljährige") eindeutig als Argument dafür heranzuziehen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen "junge Volljährige" gerade nicht Normadressaten des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII sein sollen, sondern "Kinder". 31 Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch die teleologische Auslegung der Norm nach deren Sinn und Zweck nicht dafür, dass auch volljährige schulpflichtige behinderte Menschen generell unter den Anwendungsbereich der ersten Alternative des Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII fallen. Wichtige Hinweise für die teleologische Auslegung ergeben sich aus der Vor- und Entstehungsgeschichte und nicht zuletzt auch aus dem Gesetz selbst, z.b. auch aus der Präambel oder aus dem sonstigen Kontext, etwa auch aus dem Standort der Norm im äußeren System des Gesetzes (s. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., 10 II S. 50). 32 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII entspricht dem früheren 539 Abs 1 Nr 14 Buchst. a Reichsversicherungsordnung (RVO). Zweck des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII ist es, die sog. Elementarstufe der Bildung in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die

UVR 005/2010-266 - in der Bundesrepublik eine Vorstufe der schulischen und beruflichen Bildung darstellt. "Tageseinrichtungen" sind vor allem Kinderkrippen (Betreuung bis zum dritten Lebensjahr) und Kindergärten (Betreuung ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt). Zu den Tageseinrichtungen zählen auch Horte (als eigenständige, nicht schulabhängige Einrichtungen für schulpflichtige Kinder) sowie andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags (nicht nachts) aufhalten ( 22 Abs 1 SGB VIII). Erfasst werden z.b. auch kindergartenähnliche Einrichtungen, nicht hingegen selbstorganisierte Formen von Kindergruppen (BSG BSGE 44, 203=SozR 1500 150 Nr 9). Keine Tageseinrichtungen sind ferner Heime (BSG BSGE 47, 281=VersR 1980, 255). Dass der Gesetzgeber volljährige behinderte junge Menschen in Tageseinrichtungen nicht dem Schutz der UV unterstellen wollte, wird insbesondere auch durch die Bezugnahme auf "Kinder oder Jugendliche" in 45 SGB VIII und auf "Kinder" in 22 Abs 1 SGB VIII deutlich, andernfalls hätte er nicht die Formulierung "Kinder" benutzt. 33 Im vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund dieser Norm auch nicht durch eine Analogie im Wege der Ergänzung einer Gesetzeslücke gegeben. Insoweit kommt nur eine Gesetzeslücke wegen eines Wertungsmangels, nicht wegen einer Formulierungslücke in Betracht (R. Zippelius, aao, 11 I. S. 64). Von Wertungsmängeln wird dort gesprochen, wo eine Rechtsnorm zwar ihrem Wortlaut nach ohne Ergänzung widerspruchsfrei ist, aber aus Gründen der Gerechtigkeit nach einer Korrektur verlangt. Hierdurch bedingte Lücken sind vom Richter vor allem dort festzustellen, wo Rechtsnormen entweder zu eng oder zu weit gefasst sind, wo sie also entweder regelungsbedürtige Fälle nicht einbeziehen oder aber solche Fälle mit erfassen, die aus der Regelung auszunehmen wären. 34 Ausgehend von dem rechtlichen Grundsatz, dass der Analogieschluss ein Anwendungsfall des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 3 Grundgesetz - GG - ist (R. Zippelius, aao, 11 II S. 68), ist wesentlicher Prüfungsmaßstab, ob wesentlich Gleiches sachwidrig ungleich behandelt worden ist. Dabei ist der Grundsatz der Gewaltenteilung zu beachten, denn eine Gesetzesänderung ist aufgrund stärkerer demokratischer Legitimation dem Gesetzgeber zugewiesen (R. Zippelius, aao, 11 II S. 66). 35 Nach Auffassung des Senats ist daher - entsprechend dem Prüfungsmaßstab des Art 3 GG - maßgeblich, ob die gesetzgeberische Regelung noch vertretbar und nicht sachwidrig ist. 36 Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die dargestellte gesetzgeberische Intention zu bejahen. Sinn und Zweck des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII ist es nicht, den jungen Menschen entsprechende Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung nach dem SGB VIII zu gewähren, solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation der jungen Menschen notwendig ist (siehe 41 SGB VIII), sondern, die Elementarstufe der Bildung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Nur diese Auslegung entspricht der gesetzgeberischen Intention. Eine entsprechende Gesetzeserweiterung in dem von der Klägerin dargestellten Sinn fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.

UVR 005/2010-267 - 37 Soweit die Klägerin auf die Stellungnahme des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vom 23.09.1997 verweist, wonach die Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII und eine Ausrichtung auf die Ganztags- bzw. Halbtagsbetreuung von Kindern "im Wesentlichen" bis zum Alter von 14 Jahren vorliegen müsse und daher der Begriff "Kind" is des 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. a SGB VII entsprechend auszulegen sei, vermag der Senat dieser Argumentation aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Zudem stellt die Stellungnahme des BAGUV vom 23.09.1997 lediglich eine rechtlich unverbindliche Meinungsäußerung dar. 38 Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass die den Unfall vom 10.08.1998 begründende Tätigkeit nicht gemäß 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. b SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Nach dieser Norm sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. 39 Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor, denn der Unfall ist nicht während des Besuchs einer allgemein- oder berufsbildenden Schule und auch nicht während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahme eingetreten. 40 Die Durchführung der Ferienfreizeit ist - wie der Verein L. mit Schreiben vom 29.12.1998 mitgeteilt hat - von der Tagesstätte des Vereins L. organisiert worden. Ob die Schule unmittelbar auf die Teilnahme der Klägerin an der Ferienfreizeit hingewirkt hat und - wie die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt -, eine Mitarbeiterin der Förderschule sie zu Hause besucht und auf die besondere pädagogische Erforderlichkeit der Teilnahme für ihre Entwicklung und Integration auch in schulischer Hinsicht hingewiesen hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Ferienfreizeit im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden hätte, ist Versicherungsschutz nicht gegeben, denn die Ferienfreizeit ist nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule durchgeführt worden (BSGE 51, 257, 259; Lauterbach, Unfallversicherung, Band 1, 4. Aufl., 2 RdNr 286). Die Einschränkung ist gerechtfertigt, weil andernfalls das versicherte Risiko für den Versicherungsträger nicht mehr abgrenzbar wäre (Krasney, VSSR 1993, 81, 100). 41 Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2007 zurückzuweisen. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. 43 Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.