Cyclohexan. Informationssystem gefährliche Stoffe IGS-stoffliste 10/2007

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Transkript:

Informationssystem gefährliche Stoffe IGS-stoffliste 10/2007 Cyclohexan Handelsname; Synonyme Hexahydrobenzol; Cyclohexan; Naphthen; Hexahydrobenzol; Hexamethylen; Hexanaphthen; Naphthen; Zyklohexan; Cyclohexane; Benzene, hexahydro-; Hexahydrobenzene; Hexamehtylene; Stoffname Cyclohexan CAS-Nr. 110-82-7 Verwendungszweck Farbe Geruch Lösungsmittel, Farben, Lacke, Tinten, Lösemittel, organische Synthese (Polyamide), solvent (paint strippers, resins, wax, inks) farblos stechend, lösemittelartig, ölig, süßlich aromatisch Kennzeichung nach GefStoffVO F; R11 Xn; R65 Xi; R38 R67 N; R50-53

R-Sätze R11: Leichtentzündlich. R38: Reizt die Haut. R65: Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. R67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. S-Sätze EU-VO 1907/2006 REACH Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung TRGS903 BGW Biologischer Grenzwert Rechtliche Regelungen: S(2): Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen Sicherheitsratschlag kann nur dann bei der Kennzeichnung weggelassen werden, wenn der Stoff bzw. die Zubereitung ausschließlich für industrielle Zwecke verkauft wird. S9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S16: Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. S25: Berührung mit den Augen vermeiden. S33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. S60: Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. S61: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. S62: Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen. Wert: 170 mg/g Kreatinin Biolg. Material:Gesamt1,2 cyclohexandiol Biolb. Untersuchungsmaterial:U Zeitpunkt der Pobenname:c;b

Verbote und Beschränkungen: RL 76/769/EWG Anhang I (Beschränkungsbedingungen) 1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wie z.b. für - Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, - künstlichen Schnee und Reif, - unanständige Geräusche, - Luftschlangen, - Scherzexkremente, - Horntöne für Vergnügungen, - sich verflüchtigende Schäume und Flocken, - künstliche Spinnweben, - Scherzgestank, - usw. 2. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe muß auf der Verpackung der vorgenannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: "Nur für gewerbliche Verbraucher". 3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen. 4. Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Bezeichnung nach RL 76/769/EWG (Anhang I) Stoffe - gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden, oder Stoffe, die - noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen wurden, aber den Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Entzündlichkeitskriterien entsprechen und vorläufig gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden. Arbeitsplatzgrenzwerte: TRGS 900 TRGS 905 TLV MAK VME Kurzzeitwerte: TEEL 0 TEEL 1 TEEL 2 TEEL 3 Biozide: TA Luft Immissionswerte Immissionswert 22.BImSchV Wassergefährdungsklasse (WGK) Qualitätsnorm Wasser-Rahmenrichtlinie (EU- RL 2000/60/EG) Toxikologische Daten Orale Säugetiertoxizität Wert: 200ppm Bem: HSB B Methodenbeschreibung: Niosh Wert: 700 mg/m³ Bem: HSB B Methodenbeschreibung: Niosh 300 ppm 1050 mg/m³ 300 ppm 900 ppm 1300 ppm 1300 ppm 1 (schwach wassergefährdent) 12705 mg/kg; Ratte; LD50 6200-30000 mg/kg; Ratte; LD50 1300 mg/kg; Maus; LD50 813mg/kg (813mg/kg);mouse; LD50; 12705mg/kg (12705mg/kg);rat; LD50;

Inhalative Säugetiertoxizität 70gm/m3 (70000mg/m3); mammal (species unspecified); LC50; 70gm/m3/2H (70000mg/m3); mouse; LCLo; 89600mg/m3/1H (89600mg/m3);rabbit; LCLo; BEHAVIORAL: (GENERAL ANESTHETIC,BEHAVIORAL: TREMOR,BEHAVIORAL: MUSCLE CONTRACTION OR SPASTICITY) Dermale Säugetiertoxizität > 180gm/kg (180000mg/kg);rabbit; LD; Kanzerogenitätspotential TD50 Akute Toxische Wirkung (MRL Minimal Risk Level )