Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar

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Transkript:

Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar Vorwort Die Jugendfeuerwehr Mittenaar ist die Jugendgruppe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar, die sich zu den Idealen der Feuerwehr und der allgemeinen Jugendarbeit bekennt. Zur einheitlichen Organisation und Zielerreichung wird gemäß 10 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mittenaar im Lahn-Dill-Kreis in der Fassung vom 25.06.2012 diese Jugendordnung für alle Ortsteiljugendfeuerwehren erlassen. Zur Erleichterung werden in dieser Jugendordnung ausschließlich die männlichen Formen von Funktionen genannt. Alle Funktionen stehen jedoch sowohl männlichen als auch weiblichen Bewerbern offen. 1 Organisation, Bezeichnung, Geltungsbereich (1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar führt den Namen Jugendfeuerwehr Mittenaar und den Ortsteilnamen als Zusatz. (2) Die Jugendfeuerwehr Mittenaar ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Jugendordnung. (3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und des Wehrführers, die sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und des Jugendfeuerwehrwartes bedienen. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Gleiches gilt für den Jugendfeuerwehrwart und etwaige Jugendgruppenleiter. (4) Die Stärke einer Jugendfeuerwehr sollte mindestens 9 Mitglieder betragen (Löschgruppenstärke). (5) Zur Unterstützung des Jugendfeuerwehrwartes und des Stellvertreters können Jugendgruppenleiter hinzugezogen werden. Pro weitere angefangene Löschgruppe soll mindestens ein Jugendgruppenleiter hinzugezogen werden. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. (6) Über den Dienstbetrieb, Unfälle und Sachschäden ist in jeder Ortsteiljugendfeuerwehr ein Dienstbuch in schriftlicher Form zu führen. (7) Diese Jugendordnung gilt für alle Ortsteiljugendfeuerwehren im Bereich der Gemeinde Mittenaar 2 Aufgaben und Ziele (1) Die Jugendfeuerwehr Mittenaar will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendfeuerwehr Mittenaar, mit Schulung, Ausbildung und allgemeiner Jugendarbeit. 1

(2) Die Jugendfeuerwehr Mittenaar will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. (3) Die Jugendfeuerwehr Mittenaar will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch ggf. Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden. (4) Die Jugendfeuerwehr Mittenaar fordert von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. 3 Mitgliedschaft (1) Der Jugendfeuerwehr Mittenaar können Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss vorliegen. (2) Ein Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Freiwillige Feuerwehr Mittenaar gerichtet werden. (3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Mittenaar erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Mittenaar erlischt: (1) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde / Stadt (2) Bei schriftlicher Austrittserklärung durch die Eltern / den Erziehungsberechtigten (3) Bei Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Mittenaar (4) Durch Ausschluss (5) Mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Organe der Jugendfeuerwehr Mittenaar sind: 5 Organe Der Jugendfeuerwehrausschuss Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss Die Jugendfeuerwehrversammlung Die Gemeindejugendfeuerwehrversammlung 6 Jugendfeuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung des Jugendfeuerwehrwartes bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird in jeder Ortsteiljugendfeuerwehr ein Jugendfeuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus dem Jugendfeuerwehrwart als Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Jugendgruppensprecher, dem Stellvertreter, einem Dienstbuchführer und einem Beisitzer. (3) Die Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses sind das Erstellen eines Dienstplanes, Beratung, Beschlussfassung und Koordination der Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr. (4) Die Wahl der Jugendgruppensprecher, dem Stellvertreter, dem Dienstbuchführer und dem Beisitzer erfolgt in der Jugendfeuerwehrversammlung der jeweiligen Ortsteiljugendfeuerwehr auf die Dauer von einem Jahr. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. (5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jugendfeuerwehrausschuss mindestens zweimal im Jahr ein. Er hat den Jugendfeuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der Jugendfeuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. 2

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter, sowie der Wehrführer und sein Stellvertreter, haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen mindestens 14 Tage vor dem Termin bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Jugendfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine Kopie an den Gemeindejugendfeuerwehrwart zu reichen ist. (6) Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses bleiben entgegen 4 Abs. 5 auch nach Vollendung des 17. Lebensjahres Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Ihre Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt nach Beendigung ihrer Amtszeit. Eine Wiederwahl nach Vollendung des 17. Lebensjahres ist nicht zulässig. 7 Gemeindejugendfeuerwehrausschuss (1) Es wird ein Gemeindejugendfeuerwehrausschuss gebildet der aus dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, dem Stellvertreter, den Jugendfeuerwehrwarten und deren Stellvertretern besteht. Er hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten der Allgemeinen Jugendarbeit und der Jugendfeuerwehr Mittenaar zu koordinieren. (2) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart beruft die Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses ein. Er hat den Gemeindejugendfeuerwehrausschuss zu Sitzungen einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Über die Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die als Kopie an die Mitglieder des Ausschusses auszugeben ist. 8 Jugendfeuerwehrversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Jugendfeuerwehrwartes findet jährlich eine Jugendfeuerwehrversammlung der Ortsteiljugendfeuerwehr statt. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die als Kopie an den Gemeindejugendfeuerwehrwart ergehen muss. (2) Die Jugendfeuerwehrversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart des entsprechenden Ortsteiles, mit einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstellen. (3) Eine Jugendfeuerwehrversammlung der Ortsteiljugendfeuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendfeuerwehr schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jugendfeuerwehrversammlung sind dem Gemeindebrandinspektor, dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, dem Wehrführer, den Mitgliedern der Einsatzabteilung des entsprechenden Ortsteiles und den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. (5) Stimmberechtigt in der Jugendfeuerwehrversammlung sind die Mitglieder der Ortsteiljugendfeuerwehr. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Ortsteiljugendfeuerwehr anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Ortsteiljugendfeuerwehr beschlussfähig ist. (6) Beschlüsse der Jugendfeuerwehrversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Jugendfeuerwehrversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. (7) Die Jugendfeuerwehrversammlungen der einzelnen Ortsteiljugendfeuerwehren müssen vor der Gemeindejugendfeuerwehrversammlung abgehalten werden. 9 Gemeindejugendfeuerwehrversammlung (1) Unter Vorsitz des Gemeindejugendfeuerwehrwartes findet jährlich eine Gemeindejugendfeuerwehrversammlung aller Ortsteiljugendfeuerwehren der Gemeinde Mittenaar statt. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. 3

(2) Die Gemeindejugendfeuerwehrversammlung wird vom Gemeindejugendfeuerwehrwart mit einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Gemeindejugendfeuerwehrversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendfeuerwehren schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Gemeindejugendfeuerwehrversammlung sind dem Gemeindebrandinspektor, den Wehrführern, sowie interessierten Mitgliedern der Ortsteilfeuerwehren mit Jugendfeuerwehr, dem Bürgermeister und den Gemeindegremien der Gemeinde Mittenaar mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. (5) 8, Abs. 5 und 6 ist entsprechend auf die Gemeindejugendfeuerwehrversammlung anzuwenden. 10 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr Mittenaar (1) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr Mittenaar haben das Recht zur Wahl des Jugendgruppensprechers, seines Stellvertreters, dem Dienstbuchführer, eines Beisitzer sowie das Mitspracherecht bei der Gestaltung ihres Dienstbetriebes. (2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, des Jugendfeuerwehrwartes, des Wehrführers sowie deren Stellvertretern und von diesen eingesetzten Verantwortlichen gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere: a) die für den Jugendfeuerwehrdienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, des Jugendfeuerwehrwartes, des Wehrführers sowie deren Stellvertretern und von diesen eingesetzten Verantwortlichen zu befolgen, b) die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Jugendfeuerwehrdienst zurückzugeben. Für Teile der Ausrüstung, die durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigt, verlorengegangen oder unbrauchbar geworden sind, kann die Gemeinde Mittenaar Ersatz verlangen. Gleiches gilt für grob fahrlässig und vorsätzlich herbeigeführte Sachschäden. c) sie haben dem Jugendfeuerwehrwart unverzüglich anzuzeigen: im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, Verluste oder Sachschäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. Der Jugendfeuerwehrwart ist verpflichtet, diese Anzeige unverzüglich an alle vorgesetzten Dienststellen weiterzuleiten. (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Mittenaar in Betracht kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung auch an den Gemeindebrandinspektor weiterzuleiten. (4) Die Jugendfeuerwehrmitglieder verpflichten sich am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. 11 Ordnungsmaßnahmen (1) Verletzt ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr Mittenaar seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindejugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrausschuss der jeweiligen Ortsteiljugendfeuerwehr ihm a) eine Ermahnung b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen. (2) Eine Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. (3) Der Gemeindebrandinspektor kann im Auftrag des Gemeindevorstandes einen Angehörigen der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. 4

Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfach unentschuldigte Fernbleiben von Dienstveranstaltungen. (4) Dem Gemeindejugendfeuerwehrwart ist über den Stand des Verfahrens Bericht zu erstatten. 12 Wahlen zum Gemeindejugendfeuerwehrwart, zum Jugendfeuerwehrwart sowie deren Stellvertreter (1) Die Wahlen zum Gemeindejugendfeuerwehrwart, zum Jugendfeuerwehrwart sowie deren Stellvertretern erfolgt nach der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mittenaar im Lahn-Dill-Kreis in der jeweils gültigen Fassung. 13 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Diese Jugendordnung wurde am 25.11.2015 von der Gemeindejugendfeuerwehrversammlung beschlossen. (2) Diese Jugendordnung wurde am 30.11.2015 vom Wehrführerausschuss genehmigt. (3) Diese Jugendordnung wurde am 21.12.2015 vom Gemeindevorstand der Gemeinde Mittenaar beschlossen. (4) Diese Jugendordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher vorhandenen Jugendordnungen aller Ortsteilfeuerwehren außer Kraft. (5) Diese Jugendordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem eine neue Jugendordnung für alle Jugendfeuerwehren der Gemeinde Mittenaar beschlossen wird. Mittenaar, den 21.12.2015 Gemeindevorstand der Gemeinde Mittenaar Markus Deusing Bürgermeister 5