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Transkript:

1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. April 2011 Teil II 143. Verordnung: Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung 143. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in (Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet: Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in 1. (1) Der Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen. Berufsprofil 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes, 2. Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zb durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen, 3. Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen sowie Montieren von Karniesenund Vorhangsystemen, 4. Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen, 5. Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden, 6. Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zb durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen, 7. Aufbauen von klassischen und modernen Polstermöbeln sowie Reparieren von Polstermöbeln, 8. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards. Berufsbild 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

BGBl. II - Ausgegeben am 28. April 2011 - Nr. 143 2 von 6 Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes 5. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten 6. Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe 7. Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme, Farbpsychologie 8. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise 9. Erstellen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen rechnergestützten Systemen 10. Lesen von Polier- und Verlegeplänen 11. Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe 12. Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes 13. Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von einfachen Gerüsten und Arbeitsbühnen 14. Herstellen von einfachen Bockgerüsten und Arbeitsbühnen 15. Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zb durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen 16. Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen 17. Zuschneiden von Tapeten, Wandbelägen, Stoffen und anderen 18. Ausführen von Näharbeiten von Hand an unterschiedlichen Werkstoffen Hilfsmaterialien Ausführen von Näharbeiten mit Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen 19. Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen 20. Anwenden von facheinschlägigen Montage- und Befestigungstechniken (wie zb Dübeltechniken, Klebetechniken) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften 21. Kenntnis der Karniesen- und Vorhangsysteme Montieren von Karniesen- und Vorhangsystemen 22. Reparieren und Warten von Karniesen- und Vorhangsystemen 23. Kenntnis der Arten, der Funktion und der Montage von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen 24. Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zb durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen 25. Reparieren und Warten von textil- und bespanntechnischen Komponenten sowie aller industriell gefertigter Teile von Licht-, Sichtund Sonnenschutzanlagen

BGBl. II - Ausgegeben am 28. April 2011 - Nr. 143 3 von 6 Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 26. Vorbereiten und Bearbeiten von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungsund Wandbeschichtungsstoffen 27. Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen 28. Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes für Mal- und Spalierarbeiten Malen und Spalieren von Wänden und Decken 29. Vorbereiten von Untergründen und Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden 30. Einpassen und Verkleben von Bodenbelägen sowie Herstellen von Anschlussfugen 31. Kenntnis der Arten und des Aufbaus von Polstermöbeln 32. Vorbereiten der Gestelle für Polstermöbel Festlegen der Maße für die Polsterung sowie Auswählen und Anbringen des Polstergrundes und der Unterfederung 33. Begurten, Füllen und Garnieren Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit 34. Einbringen von Federkernen und Schaumstoffkombinationen Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten 35. Reparieren von Polstermöbeln 36. Beziehen und Herstellen von Bettwaren 37. Kontrollieren und Prüfen der durchgeführten Arbeiten auf Fehler sowie Beseitigen der Fehler im Anlassfall 38. Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen 39. Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen 40. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen 41. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 BAG) 42. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten 43. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 44. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit 45. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

BGBl. II - Ausgegeben am 28. April 2011 - Nr. 143 4 von 6 Lehrabschlussprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachkunde 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werk- und Hilfsstoffe, 2. Werkzeuge und Maschinen, 3. Arbeitsverfahren. (2) Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Angewandte Mathematik 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Flächenberechnung, 2. Masseberechnung, 3. Prozentrechnung, 4. Materialbedarfsrechnung, 5. Zuschnittsberechnung. (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Fachzeichnen 8. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze einer Dekoration in Darstellung und Zuschnitt nach Angabe zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

BGBl. II - Ausgegeben am 28. April 2011 - Nr. 143 5 von 6 Praktische Prüfung Prüfarbeit 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen: 1. Die Herstellung eines Polsterwerkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Bezieh- und Abschlußarbeiten sowie 2. die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Tapezieren (Spalieren), Verlegen von Bodenbelägen sowie Vorhang und Dekoration. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. fachgerechte Arbeitsweise, 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit, 3. fachgerechte Ausführung, 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen. Fachgespräch 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Der Prüfungskandidat hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen wobei vom Kandidaten ein nach klassischer Methode selbst aufgebauter Hocker (Schnürung, Fassonaufbau mit Fasermaterial, Durchnähstiche und Garnierung) mitzubringen ist. Für Prüfungskandidaten mit außerordentlicher Zulassung ist ein entsprechendes Demonstrationsobjekt von der Lehrlingsstelle zur Verfügung zu stellen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist. Wiederholungsprüfung 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit nicht genügend bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. Eingeschränkte Zusatzprüfung 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer kann gemäß 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. 9, 10 und 11. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft. (2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur, BGBl. II Nr. 270/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit

BGBl. II - Ausgegeben am 28. April 2011 - Nr. 143 6 von 6 weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund den in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Mitterlehner