Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 34. Jahrgang 23. Mai 2006 Nr. 13

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Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 29 von 131

Vom 16. Januar Inhaltsverzeichnis:

Transkript:

Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 34. Jahrgang 23. Mai 2006 Nr. 13 Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik Studienrichtung Umweltinformatik an der Fachhochschule Lippe und Höxter (BPO Angewandte Informatik/Umweltinformatik) vom 23. Mai 2006 Herausgeber: Rektorat der FH Lippe und Höxter Redaktion: Dezernat I, FH Lippe und Höxter, Liebigstraße 87, 32657 Lemgo, Tel.: 05261 / 702 204

Satzung zur Änderung der Bachelorpüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik Studienrichtung Umweltinformatik an der Fachhochschule Lippe und Höxter (BPO Angewandte Informatik/Umweltinformatik) vom 23. Mai 2006 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW. S. 119), hat die Fachhochschule Lippe und Höxter die folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik, Studienrichtung Umweltinformatik, an der Fachhochschule Lippe und Höxter in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 (Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 2004/Nr. 15) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 10 erhält folgende Fassung: 10 Zugangsprüfung und Einstufungsprüfung b) Die Angabe zu 11 erhält folgende Fassung: 11 Beurteilung der Prüfungsleistungen, Credits und ECTS-Anrechnungspunkte. c) Die Angabe zu 33 erhält folgende Fassung: 33 Zeugnis, Gesamtnote, ECTS-Abschlussnote d) Nach 33 Zeugnis, Gesamtnote, ECTS-Abschlussnote wird folgende neue Angabe eingefügt: 34 Diploma Supplement. e) 34 (alt) wird zu 35. Im Folgenden erhöht sich die Paragraphenzählung jeweils um einen Zähler. f) Die Angabe Anlage 2 Umrechnungstabellen zwischen Notenwerten gemäß 11 und ECTS-Noten wird gestrichen. 1

2. 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 erhält folgende Fassung: Hierbei entsendet jeder Fachbereich Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Maßgabe der folgenden Tabelle; die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden sowie deren Stellvertretungen werden von den Studierenden beider Fachbereichsräte gewählt. b) Die Tabelle erhält folgende Fassung: Technischer Umweltschutz Landschaftsarchitektur und Umweltplanung Vorsitzende oder Vorsitzender Ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie dessen Stellvertretung Ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stellvertretung der oder des Vorsitzenden Ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie dessen Stellvertretung Stellvertretung des Mitglieds aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden sowie deren Stellvertretungen 3. 10 erhält folgende Fassung: 10 Zugangsprüfung und Einstufungsprüfung Die Zugangsprüfung und die Einstufungsprüfung regelt die Ordnung zur Regelung der Zugangsprüfung und der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Lippe und Höxter in der jeweils gültigen Fassung. 4. 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Beurteilung der Prüfungsleistungen, Credits und ECTS-Anrechnungspunkte b) In Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt: Die im Rahmen dieser Prüfungsordnung vergebenen Credits entsprechen ECTS-Anrechnungspunkten. c) Absatz 9 wird gestrichen. 5. 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 2

6. 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Aus dem Katalog der Wahlpflichtfächer des Grundstudiums: Fach-Nr. Wahlpflichtfächer des Grundstudiums Credits (CR) 8051 Einführung in die Wasserchemie 4 8204 Physik II 6 8205 Bodenkunde/Geologie/Hydrogeologie 6 8202 Biotechnologie 5 8060 Umweltmesstechnik 4 8301 Wassertechnologie I 4 8307 Hydrologie und Wasserwirtschaft I 6 8050 Sensorik, Logik, Regelung 4 9011 Grundlagen der räumlichen Planung I 4 9022 Landschaftsplanung: Analyse 4 8070 Programmiersprachen III 4 8071 Webdesign/Internet 4 N. N. N. N. müssen Prüfungen in mindestens drei Fächern abgelegt werden, wobei insgesamt mindestens 16 CR erworben werden müssen. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss maximal zwei Fächer je Prüfling aus dem Fächerangebot der Fachhochschule Lippe und Höxter, der Fachhochschule Bielefeld oder anderer Hochschulen als ergänzende Wahlpflichtfächer des Grundstudiums zulassen. Die Zulassung eines Fachs setzt insbesondere voraus: 1. es muss sich um ein naturwissenschaftliches, umwelt- oder informatikspezifisches Prüfungsfach eines Studiengangs gemäß einer geltenden Prüfungsordnung handeln, für das Credits ausgewiesen sind, 2. es muss sich um ein Fach handeln, das die Wahlpflichtfächer in sinnvoller Weise ergänzt oder abrundet, 3. das Fach darf keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach des Bachelorstudiengangs Angewandte Informatik/Umweltinformatik der Fachhochschule Lippe und Höxter inhaltlich entsprechen. 9 bleibt unberührt. Die oder der Studierende hat die für die Feststellungen des Prüfungsausschusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Zulassung zu Prüfungen aus anderen Studiengängen der Fachhochschule Lippe und Höxter gilt 36 Abs. 3 und 4. 3

7. 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn a) eines der Pflichtfächer des Grundstudiums endgültig mit nicht ausreichend bewertet worden ist oder als nicht ausreichend bewertet gilt oder wenn das Konto für Prüfungsversuche des Grundstudiums nicht mehr die Anzahl von Versuchen aufweist, die für das Ablegen der noch fehlenden Prüfungen in den Pflichtfächern des Grundstudiums erforderlich ist oder b) es nicht mehr möglich ist, in den Wahlpflichtfächern des Grundstudiums die erforderliche Anzahl an Credits ( 23 Abs. 2) zu erwerben. 8. 25 wird wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Aus dem Katalog der Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums: Fach-Nr. Wahlpflichtfächer des Hauptstudiums Credits (CR) 8150 Vermessung/GPS 4 8151 Fernerkundung/Satellitenbildauswertung 4 8391 Betrieblicher Umweltschutz 4 8152 Schadstofftransporte in der Atmosphäre 4 8162 EDV-Anwendungen im Abfallwesen 4 8163 Numerische Methoden der Stofftransportmodellierung 4 9012 Grundlagen der räumlichen Planung II 4 9023 Landschaftsplanung: Planung 4 8170 Sondergebiete Informatik I 4 8171 Sondergebiete Informatik II 4 8172 Sondergebiete Informatik III 4 8173 Internet/Multimedia 4 N. N. N. N. müssen Prüfungen in mindestens fünf Fächern abgelegt werden, wobei insgesamt mindestens 20 CR erworben werden müssen. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss maximal zwei Fächer je Prüfling aus dem Fächerangebot der Fachhochschule Lippe und Höxter, der Fachhochschule Bielefeld oder anderer Hochschulen als ergänzendes Wahlpflichtfach des Hauptstudiums zulassen. Die Zulassung eines Fachs setzt insbesondere voraus: 4

1. es muss sich um ein naturwissenschaftliches, umwelt- oder informatikspezifisches Prüfungsfach eines Studiengangs gemäß einer geltenden Prüfungsordnung handeln, für das Credits ausgewiesen sind, 2. es muss sich um ein Fach handeln, das die Wahlpflichtfächer in sinnvoller Weise ergänzt oder abrundet, 3. das Fach darf keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach des Bachelorstudiengangs Angewandte Informatik/Umweltinformatik der Fachhochschule Lippe und Höxter inhaltlich entsprechen. 9 bleibt unberührt. Die oder der Studierende hat die für die Feststellungen des Prüfungsausschusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Zulassung zu Prüfungen aus anderen Studiengängen der Fachhochschule Lippe und Höxter gilt 36 Abs. 3 und 4. 9. 32 Abs. 2 b) erhält folgende Fassung: b) es nicht mehr möglich ist, in den Wahlpflichtfächern des Hauptstudiums die erforderliche Anzahl an Credits ( 25 Abs. 3) zu erwerben oder 10. 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Zeugnis Gesamtnote, ECTS-Abschlussnote b) Nach Absatz 3 werden folgende neuen Absätze 4 bis 6 angefügt: (4) Ergänzend wird in einer Anlage zum Zeugnis eine relative ECTS- Abschlussnote entsprechend der nachfolgenden Bewertungsskala ausgewiesen: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 %. Dabei wird die Gesamtnote mit zwei Nachkommastellen berücksichtigt und im Zusammenhang mit der ECTS-Abschlussnote entsprechend ausgewiesen; weitere Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Bezugsgröße für die Berechnung der relativen ECTS-Abschlussnote sind die Absolventinnen und Absolventen der sechs vorhergehenden Semester. Sind dadurch nicht mindestens 60 Personen einbezogen, sind so viele vorhergehende Abschlusssemester einzubeziehen, dass mindestens 60 Perso- 5

nen einbezogen sind; es werden jeweils komplette Abschlusssemester einbezogen. (6) Sofern in diesem Studiengang noch keine sechs Abschlusssemester oder noch keine 60 Absolventinnen und Absolventen vorhanden sind, wird zur Bildung der Bezugsgröße nach Maßgabe von Absatz 5 vollständig bzw. ergänzend auf die Absolventinnen und Absolventen eines vergleichbaren Studiengangs zurückgegriffen. Den vergleichbaren Studiengang legt der Prüfungsausschuss fest. Sofern die Bezugsgröße nach Maßgabe dieses Absatzes gebildet wird, ist dies in einer Erläuterung auszuweisen. 11. Nach 33 wird folgender Paragraph 34 (neu) eingefügt: 34 Diploma Supplement (1) Mit dem Zeugnis über die Bachelorprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses; es wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt. (3) Das Transcript of Records informiert insbesondere über die Inhalte der durch Prüfungsleistungen abgeschlossenen Fächer/Module und die erworbenen Credits. 12. Die Paragraphenzählung erhöht sich ab 34 (alt) jeweils um einen Zähler. 13. 36 (neu) erhält folgende Fassung: 36 Zusatzfächer (1) Der Prüfling kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern sowie die Anzahl der dadurch erworbenen Credits werden auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote und Gesamtzahl der Credits nicht berücksichtigt. (2) Prüfungen in Zusatzfächern (Zusatzprüfungen) können in allen Pflicht- und Wahlpflichtprüfungsfächern anderer Studiengänge der Fachhochschule Lippe und Höxter abgelegt werden, für die der Prüfling nicht eingeschrieben ist und die in dem Fächerkanon des Bachelorstudiengangs Angewandte Informatik keine Entsprechung haben. (3) Zulassungsvoraussetzungen für Zusatzprüfungen gemäß Absatz 2 sind: 6

1. Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, der erbrachten Leistungsnachweise und bestandenen Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung für den anderen Studiengang Zulassungsvoraussetzungen für die begehrte Prüfung sind, soweit diese unmittelbare Grundkenntnisse für die begehrte Prüfung vermitteln; können hiernach erforderliche bestandene Prüfungen nicht nachgewiesen werden, sind im Hinblick auf die erforderlichen Grundkenntnisse vergleichbare Prüfungen nachzuweisen, 2. falls es sich bei der begehrten Prüfung um eine Prüfung des Hauptstudiums des anderen Studiengangs oder eine Prüfung, für die im Studienverlaufsplan des anderen Studiengangs das 4. oder ein höheres Fachsemester angegeben ist, handelt: Nachweis des Bestehens der Prüfungen, die in der Anlage 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik, Studienrichtung Umweltinformatik, in der jeweils gültigen Fassung im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen sind. (4) Der Antrag auf Zulassung zu einer Zusatzprüfung gemäß Absatz 2 ist an den Prüfungsausschuss des anderen Studiengangs zu richten. Der Prüfling hat die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss des anderen Studiengangs im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik. Eine Zulassung kann nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und Möglichkeiten erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. (5) Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch, wenn der Prüfling im Rahmen des Bachelorstudiengangs Angewandte Informatik aus einem Wahlpflichtfach-Katalog mehr als die notwendige Anzahl auswählt und durch Prüfungen abschließt. Die zuerst abgelegten Prüfungen gelten als Prüfungen in Wahlpflichtfächern, es sei denn, dass der Prüfling vor dem jeweiligen ersten Prüfungsversuch oder in zulässiger Weise zu einem späteren Zeitpunkt etwas anderes bestimmt hat. Sofern in einem Wahlpflichtfach-Katalog die erforderliche Anzahl an Credits erreicht worden ist, gelten weitere Fächer aus diesem Katalog, in denen Credits erworben werden, als Zusatzfächer; 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (6) Die Zulassungsvoraussetzungen für Zusatzprüfungen gemäß Absatz 5 ergeben sich aus 15. (7) Über Fächer außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtprüfungsangebots der Studiengänge der Fachhochschule Lippe und Höxter, in denen Zusatzprüfungen abgelegt werden können, entscheidet der Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik. Die Zulassung erfolgt ebenfalls durch diesen Prüfungsausschuss. (8) 9 Abs. 7 bis 10 bleibt unberührt. 7

14. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage 1 Fach- Nr. Fächertabelle und Zulassungsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 Fach Credits Zulassungsvoraussetzung für die studienbegleitende Prüfung im Fach Bestätigung der aktiven Teilnahme ( 22) an: dem Praktikum dem Seminar des Fachs des Fachs 8391 Betrieblicher Umweltschutz 4 8017 Betriebs- und Datenverarbeitungssysteme I 12 x x 8018 Betriebs- und Datenverarbeitungssysteme II 5 x 8014 Betriebswirtschaft 4 8202 Biotechnologie 5 8205 Bodenkunde/Geologie/Hydrogeologie 6 x 8010 CAD I 4 x x 8102 Computergrafik 5 x x 8101 Datenbanken 6 x x 8162 EDV-Anwendungen im Abfallwesen 4 8051 Einführung in die Wasserchemie 4 8019 Einführung in Umweltanwendungen I: 3 Umweltplanung 8020 Einführung in Umweltanwendungen II: 3 Umwelttechnik 8151 Fernerkundung/Satellitenbildauswertung 4 x x 8011 GIS 4 x x 9011 Grundlagen der räumlichen Planung I 4 9012 Grundlagen der räumlichen Planung II 4 8307 Hydrologie und Wasserwirtschaft I 6 8003 Informatik I 6 8004 Informatik II 5 x 8106 Informations- und Managementsysteme 5 x 8173 Internet/Multimedia 4 8104 Kommunikationstechnik/Netzwerke 8 x x 9022 Landschaftsplanung: Analyse 4 9023 Landschaftsplanung: Planung 4 8000 Mathematik I 5 8001 Mathematik II 5 8002 Mathematik III 5 8

Fach- Nr. Fächertabelle und Zulassungsvoraussetzungen gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 Fach Credits Zulassungsvoraussetzung für die studienbegleitende Prüfung im Fach Bestätigung der aktiven Teilnahme ( 22) an: dem Praktikum dem Seminar des Fachs des Fachs 8163 Numerische Methoden der Stofftransportmodellierung 8204 Physik II 6 x 8103 Präsentationstechnik/Mediengestaltung 4 x x 8008 Programmiersprachen I 5 x x 8009 Programmiersprachen II 5 x x 8070 Programmiersprachen III 4 8015 Projektmanagement 3 8152 Schadstofftransporte in der Atmosphäre 4 8050 Sensorik, Logik, Regelung 4 8100 Software-Engineering 8 x x 8170 Sondergebiete Informatik I 4 x 8171 Sondergebiete Informatik II 4 8172 Sondergebiete Informatik III 4 8105 Technisches Englisch 4 8060 Umweltmesstechnik 4 8150 Vermessung/GPS 4 8016 Vorbereitungs- und Auswertungsseminar zur Praktischen Studienphase 8301 Wassertechnologie I 4 8061 Wasserwirtschaftliche Projektplanung 4 8071 Webdesign/Internet 4 4 15. Die Anlage 2 wird gestrichen. Artikel II (1) Diese Satzung wird im Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter veröffentlicht. Sie tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. (2) Artikel II der Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik, Studienrichtung Umweltinformatik vom 10. August 2004 (Verkündungsblatt 2004/Nr. 13) bleibt unberührt. Soweit für Studierende Art. II Abs. 2 Satz 1 der Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Stu- 9

diengang Angewandte Informatik, Studienrichtung Umweltinformatik vom 10. August 2004 zur Anwendung kommt, findet diese Änderungssatzung ebenfalls Anwendung. (3) Soweit Studierende bereits Prüfungsversuche in Wahlpflichtfächern des Grundstudiums oder Hauptstudiums unternommen haben, die in den Katalogen der Wahlpflichtfächer dieser Änderungssatzung nicht mehr enthalten sind, gelten die Wahlpflichtfachkataloge für die jeweiligen Studierenden als um diese Fächer ergänzt. Diese Satzung wird nach Überprüfung durch das Rektorat der Fachhochschule Lippe und Höxter und auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 23. November 2005 und 19. April 2006 sowie des Fachbereichsrats des Fachbereichs Landschaftsarchitektur und Umweltplanung vom 9. November 2005 und 10. Mai 2006 ausgefertigt. Lemgo, den 23. Mai 2006 Der Rektor der Fachhochschule Lippe und Höxter Prof. Tilmann Fischer 10