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Transkript:

Satzung des Heimatverein Eissel e. V. Satzungsänderung vom 09.11.2007 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Eissel mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister. 2. Sitz des Vereins ist Verden Eissel 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung folgender Maßnahmen: 2.1 Das Sammeln und Restaurieren alter und neuer Gebrauchsgegenstände aus Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbebetrieben, soweit sie dem Ort von kultureller Bedeutung sind 2.2 Mitwirkung bei der Erhaltung, Gestaltung und der Verschönerung des Dorfes 2.3 Pflege von heimatlichen Brauchtum und der plattdeutschen Sprache durch Vorlesungen und Vorträge 2.4. Förderung aller kultureller Aktivitäten in der Ortschaft Verden Eissel wie z. B. Brot backen im alten Holzofen, Vorführung alter Landmaschinen 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Fachgruppen 1. Mitglieder des Vereins, die sich für besondere Sachgebiete interessieren, können sich zu Fachgruppen zusammenschließen. 2. Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Fachgruppen angehören. 1

3. Die Bildung einer solchen Fachgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 4. Sobald sich eine Fachgruppe zusammengeschlossen hat, die durch den Vorstand ihre Zustimmung gefunden hat, wählen sie eine/n Gruppenleiter/in, der/die dem erweiterten Vorstand angehört. 1. Der Verein umfasst 1.1 ordentliche Mitglieder über 18 Jahre 4 Mitgliedschaft 1.2 Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1.3 Ehrenmitglieder 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch Unterzeichung einer Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Durch Stellung des Antrages auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung und Pflege des Heimatgedankens oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliedschaft erlischt 4.1 durch Tod 4.2 durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. 4.3 Durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung, insbesondere 4.3.1 wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen. 4.3.2 wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung. 2

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Eine Vertretung ist unzulässig. 2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge und sonstige Leistungen jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 6 Verwendung von Vereinsmitteln 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes. 2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr nach der Gründung des Vereins endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der geschäftsführende Vorstand 3. der erweiterte Vorstand 3

9 Geschäftsführender Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten Stellvertreter/in (zugleich Schriftführer) und der/dem zweiten Stellvertreter/in (zugleich Kassenwart). Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall wird der Verein durch beide Stellvertreter/innen zusammen vertreten. 2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder erlischt die Mitgliedschaft, so üben die verbleibenden Vorstandsmitglieder dessen Funktion kommissarisch aus. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes neu zu besetzen ist. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich 4. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden auch auf Verlangen anderer Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 5.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung. 5.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 5.3 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 5.4 Erstellung eines Haushaltsplanes und eines Jahresberichts 10 Erweiterter Vorstand 1. Dem erweiterten Vorstands gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die Leiter/Leiterinnen aller Fachgruppen an. 2. Im übrigen gelten für den erweiterten Vorstand die gleichen Bestimmungen wie für den geschäftsführenden Vorstand gemäß 9 Ziff. 2 und 3. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreise der Mitglieder für bestimmte Aufgaben beauftragte Personen zu ernennen, die dann dem erweiterten Vorstand ebenfalls 4

angehören. Für diese gilt 9 Ziff. 3. Ihre Tätigkeit und Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand endet durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. 1. Der Mitgliederversammlung obliegen 1.1 Wahl des Vorstandes. 11 Mitgliederversammlung 1.2 Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. 1.3 Jede Änderung der Satzung. 1.4 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer. 1.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern. 1.6 Entscheidung über die Auflösung des Vereins. 1.7 Festlegung der Mitgliederbeiträge. 1.8 Entlastung des gesamten Vorstandes. 1.9 Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen und sonstige Vorhaben. 1.10 Grundsätzliche Beschlussfassung über die Verwendung von Vereinsbeiträgen und Spenden. 1.11 Entscheidung über die zu den Mitgliederversammlungen eingereichten Anträge. 2. In den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand und der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden. Anträge sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen und sind schriftlich zu begründen. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. 4. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5

Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. 5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist. 6. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigten Änderung in der Einladung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung aufgeführt ist. 7. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit des anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Versitzende und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Verden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Verden- Eissel zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 6