Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Rositz - Badbenutzungssatzung -

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Transkript:

Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Rositz - Badbenutzungssatzung - Aufgrund der 2, 18, 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rositz in seiner Sitzung am 21.05.2008 die folgende Benutzungssatzung für das Freibad Rositz im folgenden Badbenutzungssatzung genannt erlassen: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand der Satzung, Anwendungsbereich Die Satzung regelt die Zulassung und Ausgestaltung der Benutzung des im Eigentum der Gemeinde Rositz stehenden Freibades. 2 Widmung, Entwidmung (1) Das Freibad Rositz ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rositz. Es dient der Gesunderhaltung und der Erholung der Allgemeinheit. (2) Außen- und Inneneinrichtungen sowie Geräte, die im Freibad vorhanden sind und dem Badebetrieb dienen oder unmittelbar dazu bestimmt sind, sind unselbständige Teile des Freibades, sofern es sich nicht um eingebrachte Gegenstände im Eigentum Dritter handelt. (3) Auf die Aufrechterhaltung des Freibades oder Teilflächen oder Anlageneinrichtungen desselben als öffentliche Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Zweck der Badbenutzungssatzung Die Badbenutzungssatzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Freibades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich. 4 Badegäste (1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. (2) Von der Benutzung des Freibades ausgeschlossen sind Personen, 1. die unter Einfluss berauschender Mittel (z.b. Alkohol, Drogen usw.) stehen oder deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten lassen 2. die an einer ansteckenden Krankheit oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) 3. denen ein Hausverweis oder ein Hausverbot erteilt wurde 1

(3) Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. (4) Kinder unter 7 Jahren dürfen das Freibad nur unter Aufsicht einer volljährigen Person betreten und benutzen. 5 Betriebs- und Badezeiten (1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch den Bürgermeister festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der täglichen Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch. (3) Nach Ablauf der öffentlichen bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen. 6 Eintrittskarten, Gebührenpflicht der Benutzung (1) Die Benutzung des Freibades, seiner Anlagen und Einrichtungen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gegen Zahlung einer Benutzungsgebühr zulässig. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Freibades und deren Einrichtungen werden nach Maßgabe der Badbenutzungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Gebührensatzung wird im Eingangsbereich des Freibades zur Einsichtnahme öffentlich ausgehangen. (3) Einzelkarten gelten jeweils nur für das einmalige Betreten des Bades. Sie verlieren beim Verlassen des Schwimmbades ihre Gültigkeit. Dauerkarten sind nicht übertragbar. (4) Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes. (5) Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten und Dauerkarten werden nicht zurückgenommen, die Gebühren werden nicht zurückgezahlt. Für verloren gegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. (6) Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet. 7 Zutritt (1) Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. (2) Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrille, Schnorchel und Schwimmflossen) im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. (3) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung besonders geregelt. 2

II. Abschnitt Benutzungsordnung 8 Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses Mit der Benutzung des Freibades wird zwischen der Gemeinde Rositz und dem Badegast ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe dieser Satzung begründet. 9 Allgemeine Verhaltenspflichten im Freibad (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. (2) Die Badegäste haben sich im Freibad so zu verhalten, dass 1. kein anderer Badegast oder unbeteiligte Dritter geschädigt, gefährdet oder mehr nach den Umständen unvermeidbar verhindert oder belästigt wird. 2. das Freibad, einschließlich aller Einrichtungen, nicht beschädigt und/oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar abgenutzt oder verunreinigt werden. (3) Dusch- und Toilettenräume des Freibades sind entsprechend ihrer Kennzeichnung getrennt nach Geschlechtern zu benutzen. (4) Im Freibad ist verboten: 1. das störende Betreiben von Rundfunkgeräten, Plattenspielern, Kassettenrecordern und Musikinstrumenten sowie sonstiger Lärm im Bad, 2. das Betreten des Schwimmbeckenumgangs mit Straßenschuhen, 3. das Betreten von Bereichen, die nicht für den allgemeinen Benutzergebrauch zugelassen sind 4. als Flucht- und Notausgänge gekennzeichnete Flächen zu versperren 5. Glasgegenstände in den Barfußbereich mitzunehmen, 6. das Rauchen im gepflasterten Bereich des Beckens, 7. das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser, 8. das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art, 9. das mutwillige Untertauchen von Badegästen durch andere Personen, 10. das Springen vom seitlichen Beckenrand in die Becken, 11. das Rennen auf den Beckenumgang und das Turnen an Einsteigleitern und Haltestangen, 12. die Belästigung der Badegäste durch Sportarten, sportliche Übungen und Spiele jeglicher Art während der allgemeinen Badezeit, 13. das Mitbringen von Tieren (5) Im Freibad haben alle Badegäste bei einem aufkommenden Gewitter die Badebecken sofort zu verlassen. Es ist ebenfalls nicht gestattet, sich während eines Gewitters unter Bäumen aufzuhalten. 10 Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbecken sowie des Sprungturmes und der Rutsche (1) Die Schwimm-, Plansch- und Nichtschwimmerbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. (2) Vor Betreten dieser Becken haben sich die Badegäste gründlich zu duschen. (3) Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet. (4) Nichtschwimmer und unsichere Schwimmer ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken und die Sprungeinrichtungen zu benutzen. 3

(5) Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten. (6) Die Benutzung des Sprungturmes und der Rutsche wird von dem aufsichtsführenden Schwimmmeistern geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn die Benutzung freigegeben ist und sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung des Sprungturmes und der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen. (7) Das Springen in Nichtschwimmerbecken und Lehrbecken ist untersagt. (8) Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungturm, der Rutsche und den Sprungeinrichtungen ist verboten. (9) Bei der Rutsche handelt es sich um ein Schwimmsportgerät, bei dem bei Nichtbeachtung der Hinweise und bei nicht ordnungsgemäßen Verhalten Verletzungen nicht ausgeschlossen werden können, deshalb sind die an der Rutsche angebrachten Hinweise unbedingt einzuhalten. 11 Badebekleidung, Schließfächer (1) Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Badebekleidung hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. (2) Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht gestattet. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden. (3) Für die Aufbewahrung von Gegenständen stehen den Badegästen eine begrenzte Anzahl von Schließfächern zur Verfügung. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. (4) Nach Ablauf der täglichen Badezeit werden verschlossene Schließfächer vom Badepersonal geöffnet und der Inhalt in Verwahrung genommen. Der in Verwahrung genommene Schrankinhalt kann am nächsten Badetag abgeholt werden; nicht abgeholter Schrankinhalt wird als Fundsache behandelt. (5) Bei Benutzung der Wertschließfächer ist der Verlust des Schlüssels wegen Diebstahlgefahr sofort dem Personal zu melden. Bei Nichtauffinden des Schlüssels sind an der Kasse 20,00 gegen Quittung für eine Wiederbeschaffung zu hinterlegen. Sollte sich der Schlüssel innerhalb von 14 Tagen wieder auffinden, werden diese zurückerstattet. (6) Bei Verlust des Schlüssels eines überlassenen Schließfaches ist das Badepersonal berechtigt, das Schließfach unter Anwesenheit des Badegastes zu öffnen und den Inhalt auszuhändigen, soweit der Badegast durch eine genaue Beschreibung des Schrankinhaltes seine Berechtigung nachweist. Die Beweislast für den Nachweis seiner Berechtigung am Schrankinhalt trägt der Badegast. Soweit dem Badegast der Nachweis seiner Berechtigung am Schrankinhalt zur Überzeugung des Badepersonals nicht gelingt, wird der Schrankinhalt als Fundsache behandelt. 12 Fundgegenstände Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 4

13 Schwimmunterricht, Gewerbeausübung, Werbung (1) Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von den Schwimmmeistern erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht. (2) Im Freibad ist das gewerbliche Anbieten und der Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art, einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, grundsätzlich verboten. (3) Weiterhin ist im Freibad jegliche kommerzielle Werbung (wie z.b. das Verteilen von Handzetteln, Anbringen von Plakaten usw.) grundsätzlich nicht gestattet. Das Werbeverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Werbung auf Sportbekleidungen. (4) Unbeschadet gegebenenfalls erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Gestattungen kann die Gemeinde Rositz im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 genehmigen. 14 Vollzugsanordnungen (1) Die Gemeinde Rositz, das von ihr bestellte Aufsichtspersonal und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen. (2) Das Aufsichtspersonal des Freibades Rositz hat für die Einhaltung dieser Badbenutzungssatzung Sorge zu tragen. Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Freibad ergehenden Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. 15 Benutzungssperre Das Freibad, einzelne Flächen oder Anlageneinrichtungen können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In dieser Zeit ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperrung untersagt. 16 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme (1) Wer im Freibad, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen. Von einer vorherigen Androhung und Fristsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder Gefahr in Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. 17 Hausverweis, Hausverbot (1) Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung 1. den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt 5

2. im Freibad eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht 3. gegen Anstand und Sitte verstößt kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen aus dem Freibad verwiesen werden (Hausverweis); schon gezahlte Eintrittsgebühren werden nicht erstattet. (2) Außerdem kann der Badegast das Betreten des Freibades für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden (Hausverbot); schon gezahlte Eintrittsgebühren werden nicht erstattet. 18 Betriebshaftung (1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden des Aufsichtspersonals oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtung oder Geräte erfolgen auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Rositz haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Im Übrigen ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen. (3) Ebenso wird keine Haftung übernommen für Schadensfälle, die sich auf dem Zufahrtsweg zum Freibad ereignen. (4) Für Geld, Wertsachen, Gaderobe sowie für sonstige in das Freibad mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände des Badegastes wird keine Haftung übernommen. III. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 1 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OwiG) handelt, wer unbefugt im Freibad vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 5 Abs. 1 und 3 außerhalb der Betriebs- bzw. Badezeiten das Gelände des Freibades betritt oder sich darin aufhält 2. 9 Abs. 4 Nr. 3 Bereiche betritt, die nicht für den allgemeinen Benutzergebrauch zugelassen sind 3. 9 Abs. 4 Nr. 4 als Fluchtwege oder Notausgänge gekennzeichnete Flächen versperrt 4. 13 Abs. 1 und Abs. 4 ohne Genehmigung entgeltlichen Schwimmunterricht erteilt 5. 13 Abs. 2 und Abs. 4 ohne Genehmigung Waren und Dienstleistungen aller Art, insbesondere Speisen und Getränke, zum Verkauf anbietet 6. 13 Abs. 3 und Abs. 4 ohne Genehmigung kommerzielle Werbung in Wort, Bild und Schrift betreibt 7. 14 Abs. 2 einer Vollzugsanordnung nicht Folge leistet 8. 15 einer Benutzungssperre zuwiderhandelt 9. 16 Abs. 1 einer Beseitigungspflicht nicht nachkommt 10. 17 Abs. 1 einem Hausverweis zuwiderhandelt 11. 17 Abs. 2 einem Hausverbot zuwiderhandelt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Gemeinde Rositz ( 19 Abs. 1 Satz 6 ThürKO). 6

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen 20 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Badeordnung für das Freibad Rositz vom 28.04.2004 außer Kraft. Rositz, 29.05.2008 Die Satzung über die Benutzung des Freibades der Gemeinde Rositz Badbenutzungssatzung - wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rositz Gemeinderundschau, Ausgabe 6 vom 28. / 29. 06.2008 öffentlich bekannt gemacht. 7