Satzung. der Gemeinde Alfter über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Alfter. geänderte Regelungen

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Transkript:

Satzung der Gemeinde Alfter über die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Alfter Verzeichnis der Änderungen geändert geänderte Regelungen 25.01.2017 Präambel 8 Abs. 1 u. 2 9 Abs. 3 u. 4 10 Abs. 3 u. 4, in 10 werden der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6. 12 Abs. 2 14 Abs. 1 u. 2 16

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Alfter Aufgrund -der 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666, zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NW S. 496) in der jeweils geltenden Fassung, -der 1,2,4,6 bis 8,10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV NW S. 666), in der jeweils geltenden Fassung _ -des 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV NW S. 559ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie -des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwassergesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV NW S. 559ff.)in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Alfter in einer Sitzung am 08.12.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: (in der Fassung nach der Änderung vom 30.12.80 der 3. Änderung vom 20.02.1981 und der 4. Änderung vom 17.12.1981, der 5. Änderung vom 17.12.1982, der 6. Änderung vom 27.12.1983, der 7. Änderung vom 30.03.1984, der 8. Änderung vom 14.12.1984, der 9. Änderung vom 31.10.1985, der 10. Änderung vom 30.12.1987, der 11. Änderung vom 12.12.1988, der 12. Änderung vom 16.09.1991, der 13. Änderung vom 15.12.1993, der 14. Änderung vom 21.12.1994, der 15. Änderung vom 14.09.1995, der 16. Änderung vom 18.12.1996, der 17. Änderung vom 22.12.1997, der 18. Änderung vom 11.12.1998, der 19. Änderung vom 27.12.1999, der 20. Änderung vom 13.06.2000, der 21. Änderung vom 14.12.2001, der 22. Änderung vom 30.04.2002, der 23. Änderung vom 30.07.03, der 24. Änderung vom 08.11.2006, der 25. Änderung vom 06.01.2009, der 26. Änderung vom 10.07.2013, 27. Änderung vom 15.12.2016 1 Anschlußbeitrag Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde einen Anschlussbeitrag. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.b. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder b) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist ( z.b. im unbeplanten Innenbereich nach 34 BauGB) muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z.b. im Außenbereich nach 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z.b. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden- Rigolen-System) gelangen kann. (4) Grundstück im Sinne der 1 bis 7 dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. 3 Beitragsmaßstab (1) Beitrags- und Berechnungsmaßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v.h. 2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v.h. 3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 150 v.h. und für jedes weitere Geschoss eine Erhöhung von 10 v.h. der Grundstücksfläche. Bei Grundstücken in Gewerbe-, Kern- und Sondergebieten werden die vorgenannten Vomhundertsätze um 30, in Industriegebieten um 50 Prozentpunkte erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Gewerbe-, Kern-, Sonder- oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre. (2) Als Geschosszahl nach Abs.1 gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächenund Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Zahl an Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (3) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist maßgebend: a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(4) Als Grundstück im Sinne von Abs.1 gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die tatsächliche Grundstücksfläche; über die Grenze des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass eine tiefergehende Bebauung vorhanden ist. 2. bei Grundstücken außerhalb eines Bebauungsplanes oder wo der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, wenn a) das Grundstück an die Erschließungsstraße, die das Grundstück wegemäßig erschließt, angrenzt, die Fläche von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, bis zu einer Tiefe von 40 m, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden kann. b) das Grundstück nicht an die Erschließungsstraße, die das Grundstück wegemäßig erschließt, angrenzt, die Fläche von der der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden kann. Grundstücke bzw. Grunstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück darstellen, bleiben unberücksichtigt. 4 Beitragssatz (1) Der Anschlussbeitrag beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser (Vollkanalisationsanschluss) 10,73 je m² der nach 3 ermittelten Grundstücksfläche (2) Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollkanalisationsanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt: a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 75 % des Beitrags, b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 25 % des Beitrags (3) Entfallen die in Abs. 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen. 5 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Ab wasseranlage angeschlossen werden kann. (2) Im Fall des 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit der Herstellung des Anschlusses, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Im Fall des 4 Abs. 3 entsteht die Beitragspflicht für den Restbeitrag, sobald die Umstellung von Teilkanalisationsanschluß auf Vollkanalisationsanschluß möglich ist. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 7 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 7 a Ersatz von Grundstücksanschlusskosten (1) Die der Gemeinde gemäß 12 Abs. 2 der Entwässerungssatzung in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. (2) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der entgültigen Fertigstellung der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme. Soweit möglich, sollen dem Kostenpflichtigen Aufmaßzeichnungen über die erbrachten Leistungen zusammen mit dem Bescheid zur Kenntnis gebracht werden. (3) Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Im Übrigen gilt 6 entsprechend. 8 Benutzungsgebühren und Abwasserabgabe sowie Gebührenmaßstäbe (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.s.d. 6 Abs. 2 KAG NRW und der Verbandslasten nach 7 KAG NRW. (2) In die Benutzungsgebühr wird nach 2 Abs.1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde ( 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AbwAG NRW) - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen von Niederschlagswasser ( 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 1 Abs.1 Satz 2 AbwAG NRW) - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AbwAG NRW) - die von der Gemeinde auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Weiterleitung und Reinigung der Abwässer der Gemeinde Alfter in die Abwasseranlage der Stadt Bonn vom 11.12.2006 zu erstattende anteilige Abwasserabgabe die der Stadt Bonn infolge der Mitbenutzung eines Teils ihrer Entwässerungsanlage durch die Gemeinde Alfter entstehen.

(3) Die Gemeinde erhebt getrennte Benutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab ( 9 und 12). Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann ( 10). (4) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück ( 6 Abs. 5 KAG NRW). (5) Tritt im Laufe des Erhebungszeitraumes eine Gebührenänderung ein, so werden die für die Berechnung der Benutzungsgebühr maßgeblichen Bezugsgrößen zeitanteilig berechnet. 9 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Wasserwerk der Gemeinde Alfter, Stadtwerke Bonn und Wasserwerk der Stadt Bornheim) bezogene Frischwassermenge ( 9 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.b. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge ( 9 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden ( 12). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Frischwasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs der Vorjahre geschätzt. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.b. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach 12 Abs.2 Nr.2 dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.b. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.

(5) Soweit landwirtschaftliche Betriebe Wassermengen zum Berieseln der Grundstücke oder tierische Ausscheidungen zum Düngen von Ackerflächen verwenden und mindestens 10 Großvieheinheiten halten, bleibt der jährlich über 250 m³ hinausgehende Wasserverbrauch bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr außer Ansatz. Hierbei wird ein Haushalt bis zu 4 Personen zugrunde gelegt. Soweit im Haushalt des Anschlussnehmers mehr als 4 Personen leben, wird für jede weitere Person 40 m³ berechnet, bei weniger als 4 Personen werden pro Person jeweils 40 m³ abgezogen. Für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gilt 12. (6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,58 EUR. 10 Niederschlagswassergebühren (1) Der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wird die bebaute, befestigte und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücksfläche zum 1. des Monats, der auf den Monat des Anschlusses folgt, zugrunde gelegt. Wird die Größe der bebauten und befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies dem Abwasserwerk innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Die veränderte Größe der bebauten befestigten Fläche wird ab dem 1. des Monats berücksichtigt, der auf den Zugang der Änderungsanzeige beim Abwasserwerk folgt. Der Zugangsnachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. (2) Bebaute Grundstücksfläche ist die Fläche, die von den einzelnen Gebäuden überdeckt wird. Als angeschlossen gelten Flächen, von denen das Niederschlagswasser mit einer Anschlussleitung direkt und/oder über befestigte Flächen indirekt in die öffentliche Abwasseranlage abfließt bzw. eingeleitet wird. (3) Niederschlagswassernutzungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, bei denen mittels einer Zisterne Niederschlagswasser gesammelt und dieses dann als Brauchwasser zum Betrieb von Toilettenanlagen und/oder Waschmaschinen auf dem Grundstück verwendet wird. Für die Flächen, die an eine solche Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossen sind, gilt Folgendes: a) Wenn die Einleitung des nicht als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswassers in die öffentliche Abwasseranlage vollständig ausgeschlossen ist (kein Überlauf in Kanal zulässig)und die durch geeichten Wassermesser nachgewiesene Brauchwassermenge der Berechnung der Abwassergebühr für Schmutzwasser zugrunde gelegt wird, dann wird die Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren nicht berücksichtigt. b) Bei Niederschlagswassernutzungsanlagen, deren Zisterne indessen über einen Überlauf in den Kanal verfügen, werden die genannten Flächen zu Niederschlagswassergebühren herangezogen, jedoch bei der Berechnung um 50% gemindert. (4) Bei anderweitigen Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser (gemeint sind jegliche Auffangbehältnisse wie Zisterne, Regentonne u.ä.) die z.b. lediglich der Gartenbewässerung dienen und mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, erfolgt keine Flächenminderung.

(5) Begrünte Dachflächen werden mit der Hälfte der angeschlossenen Fläche angesetzt. Bei Verwendung von nachweislich die Versickerung besonders fördernden Materialien (Abflussbeiwert höchstens 0,5) wie z.b. Rasengittersteine, Schotter, Kies, wassergebundene Flächen, fachgerecht hergestelltes Ökopflaster wird die angeschlossene Fläche um 50 % gemindert. (6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne der vorstehenden Absätze jährlich 0,84 EUR. 10 a Erstattung der Abwasserabgabe für Fremdeinleitungen Wird die Abwasserabgabe für Fremdeinleitungen nicht unmittelbar gegenüber dem Abwassereinleiter festgesetzt und ist die Gemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird die Abgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Hinsichtlich Entstehung der Abgabepflicht gilt 13, hinsichtlich der Abgabepflicht 14 und hinsichtlich der Fälligkeit dieser Abgabe 15 entsprechend. 11 Erklärungs- und Nachweispflicht (1) Beitrags- und Gebührenpflichtige haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. Die vorstehenden beiden Sätze gelten für den Aufwandsersatzpflichtigen ( 7a) entsprechend. (2) Die Gemeinde Alfter ist berechtigt von den in ihrem Gebiet tätigen Wasserversorgungsunternehmen die Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen gem. 9 Abs. 2 zu verlangen. Die Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, diese der Gemeinde Alfter auf Anforderung mitzuteilen. (3) Zur Feststellung der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen haben Gebührenpflichtige auf ihre Kosten vor der Inbetriebnahme eine Messvorrichtung (Wassermesser), die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss, anzubringen, zu warten und deren Ablesung durch Beauftragte der Gemeinde dulden. (4) Bei aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstwie (z.b. aus Niederschlagswasser gesammeltem Brauchwasser), als Schmutzwasser zugeführten Wassermengen besteht die Berechtigung, die aus diesen Einrichtungen zugeführten Wassermengen zu schätzen, falls diese durch einen Wassermesser des Gebührenpflichtigen nicht ermittelt wird oder werden kann.

(5) Hat ein Wassermesser der Gemeinde Alfter oder des Gebührenpflichtigen offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt oder ist ein solcher nicht vorhanden, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmer aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellten Verbrauchsmengen als Grundlage der Gebührenberechnung. Die Wassermenge kann geschätzt werden. (6) Jeder Eigentumswechsel eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstückes ist innerhalb eines Monats nach der grundbuchamtlichen Eintragung der Gemeinde anzuzeigen. (7) Werden zusätzliche Flächen bebaut oder befestigt und in die öffentliche Abwasseranlage entwässert, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Fertigstellung mitzuteilen. Gleiches gilt für die Entsiegelung von bebauten oder befestigten Flächen sofern diese nicht mehr angeschlossen sind. 12 Gebührenermäßigung für nicht eingeleitetes Schmutzwasser (1) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sogenannte Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. (2) Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch ein auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG,MessEichVO) Zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmenge nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser- Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wassserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht Geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmenge nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmenge technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeind-

lichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermenge zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachtens bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. (3) Wasserschwundmengen sind für das vorangegangene Abrechnungsjahr durch einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31.01. eines jeden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist)). Fällt der 31.01. auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. 13 Entstehung und Beendigung der Gebühren- und Abgabenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt, im übrigen mit der Abwassereinleitung. Dies gilt entsprechend bei der Umstellung von Teilkanalisation auf Vollkanalisation. Erhebungszeitraum ist der 01.02. eines jeden Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres und bei der Entstehung der Gebührenpflicht während dieses Zeitraumes der Rest dieses Zeitraumes. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Endet die Gebühren-/Abgabenpflicht im laufe eines Monats, wird die Gebühr/Abgabe bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. (1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind 14 Gebühren- und Abgabepflichtige a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte b) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung, c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- bzw. abgabepflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen

15 Gebührenerhebung, Abschlagszahlungen, Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum auf der Grundlage der Jahresverbrauchsmenge ( 9 Abs. 2) sowie der in 10 Abs. 1 genannten angeschossenen Grundstücksfläche festgesetzt. In Höhe jeweils eines Zwölftels der entsprechend Satz 1 festgesetzten Benutzungsgebühr kann die Gemeinde für das laufende Jahr Abschlagszahlungen erheben, die zum 01. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig werden. Wird ein Grundstück erstmalig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder tritt eine grundlegend andere Nutzung des Grundstücks ein, so kann im darauf folgenden Jahr bei der Festsetzung der Abschlagszahlungen eine sich am Wasserverbrauch des zurückliegenden Zeitraumes orientierte geschätzte Benutzungsgebühr zugrunde gelegt werden; der Berechnung der Benutzungsgebühr für die anfallende Niederschlagswassermenge wird die bebaute und befestigte angeschlossene Grundstücksfläche zzt. des Anschlusses oder des Eintritts der Nutzungsänderung zugrunde gelegt. Die Abschlagszahlungen können hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Anzahl geänderten Verhältnissen angepasst werden, insbesondere, soweit im laufenden Jahr eine Verminderung oder Erhöhung der Benutzungsgebühr zu erwarten ist. (2) Die Benutzungsgebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Jahresgebührenbescheides fällig. Eine auf Grund der geleisteten Abschlagszahlungen sich eventuell ergebene Überzahlung wird erstattet oder mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung verrechnet 16 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren, Beiträgen und Kostenersatzansprüchen gemäß dieser Satzung der Hilfe eines von ihr beauftragten Dritte zu bedienen.