für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)

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Transkript:

Empfehlung für eine Satzung für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Präambel: Der Kreistag / Gemeinderat / Stadtrat hat auf Grund der 17 und 49 b Landkreisordnung (LKO) / 24 und 56 a Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung vom XX. XX. XXXX die folgende Satzung beschlossen: 1 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) gebildet. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung). 2 Aufgaben (1) Der Behindertenbeirat soll bei Angelegenheiten, die die Belange der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt / des Kreises / der Gemeinde berühren, gehört werden. Er soll den Stadtrat / Kreistag / Gemeinderat und seine Gremien unterstützen und beraten. (2) Insbesondere kommen als Angelegenheiten in Betracht: a) Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen) b) Barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie anderen gestalteten Lebensbereichen. c) Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für behinderte Menschen

d) Angebote von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 3 Mitglieder (1) Stimmberechtigte Mitglieder sind: a) X Vertreterinnen bzw. Vertreter der behinderten Menschen (Anmerkung: Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der behinderten Menschen soll die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Behindertenbeirats sein. Auf eine ausgewogene Berücksichtigung der verschiedenen Behinderungen und eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern ist zu achten.) b) Die Behindertenbeauftragte bzw. der Behindertenbeauftragte (falls vorhanden) c) Die bzw. der für den Geschäftsbereich Soziales zuständige Dezernentin bzw. Dezernent / Beigeordnete d) Vertreterinnen bzw. Vertreter der im Rat / Kreistag vertretenen Fraktionen (2) Beratende Mitglieder sind: a) Vertreterinnen und Vertreter der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen b) Vertretung der Fachverwaltung c) Vertretung des Seniorenbeirats (falls vorhanden) d) Vertretung des Psychiatriebeirats (falls vorhanden) e) Ausländerbeirat bzw. Beirat für Migration und Integration (falls vorhanden) 4 Wahl, Entsendung und Berufung der Mitglieder (1) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der behinderten Menschen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der Behindertenorganisationen und der Selbsthilfe sowie von einer von der Verwaltung einzuberufenden Versammlung der nicht einem Verband angehörenden behinderten Menschen von der bzw. dem für den Geschäftsbereich Soziales zuständigen Dezernentin bzw. Dezernenten / Beigeordneten bestätigt.

(2) Die Vertreterinnen bzw. der Vertreter der Dienste und Einrichtungen werden in Abstimmung der vorhandenen Einrichtungen und Dienste vorgeschlagen. (3) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der im Rat / Kreistag vertretenen Fraktionen werden von den Fraktionen benannt. (4) Alle Mitglieder werden durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister / die Landrätin bzw. den Landrat / die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des Rates / Kreistages in den Behindertenbeirat berufen. (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder gemäß 4 Abs. 1 müssen, alle anderen Mitglieder sollen Menschen mit Behinderungen oder deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter sein. 6 Vorsitzende/r (1) Der Behindertenbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter. (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende vertritt den Behindertenbeirat nach außen und ist Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für die Verwaltung. Der bzw. die Vorsitzende tätigt die Geschäfte des Behindertenbeirates und wird dabei von der Verwaltung unterstützt und bekommt die notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt. (3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder deren beauftragte Vertreterinnen bzw. Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates / Kreistags und seiner Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Rahmen der Aufgaben des Behindertenbeirates steht ihr bzw. ihm ein Rederecht zu. 7 Sitzungen, Einberufung (1) Der Behindertenbeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. (3) Die Ladung der Mitglieder soll spätestens 10 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet in Abstimmung mit der Verwaltung über die Termine. (5) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung des Behindertenbeirates (6) Die Sitzungen des Behindertenbeirates finden öffentlich statt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstands nach erforderlich ist. (7) Bei den Sitzungen des Beirats und seiner Arbeitskreise werden bei Bedarf Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. -dolmetscher oder andere behinderungsbedingt notwendige Kommunikationshilfen eingesetzt. Die Kosten hierfür werden von der Verwaltung getragen. (8) Der Behindertenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8 Rechte des Behindertenbeirates (1) Der Behindertenbeirat hat das Recht, sich mit Anträgen und Anfragen an die Verwaltung und mit Anregungen und Empfehlungen an den Rat / Kreistag zu wenden. (2) In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Behindertenbeirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch den Rat / Kreistag oder einen seiner Ausschüsse dem Behindertenbeirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (3) Im übrigen bleiben die Rechte, die den Einwohnern nach der Gemeindeordnung / Landkreisordnung zustehen, unberührt. (4) Der Rat / Kreistag kann beschließen, in seiner Sitzung Gegenstände mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Behindertenbeirates oder sonstigen Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse. (Anmerkung: Eventuell können diese Punkte auch in der Hauptsatzung geregelt werden). 9 Arbeitskreise (1) Der Behindertenbeirat kann themenspezifische Arbeitskreise bilden. Mitglieder in den Arbeitskreisen können auch Betroffene oder andere sachverständige Personen sein, die nicht Mitglied im Behindertenbeirat sind. (2) Die Arbeitskreise können Beschlüsse des Behindertenbeirates vorbereiten.

10 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Behindertenbeirates erhalten Entschädigungen nach den kommunalen Regelungen. (2) Für die erforderliche Beanspruchung eines Fahrdienstes erfolgt die Erstattung entsprechend vereinbarter Vergütungen. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Empfehlung wurde von einer Arbeitsgruppe der kommunale Behindertenbeiräte und beauftragten in Rheinland-Pfalz und dem Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz und seiner Ständigen Arbeitsgruppe erarbeitet. Kontakt: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz Referat 644 - Gleichstellung und Selbstbestimmung / Barrierefreiheit Bauhofstraße 9 55116 Mainz Mail: Matthias.Roesch@masgff.rlp.de www.masgff.rlp.de www.barrierefrei.rlp.de