EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL. ABFALLREGLEMENT 1987 mit Änderungen bis 1996 mit Änderung per

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE KRIECHENWIL ABFALLREGLEMENT 987 mit Änderungen bis 996 mit Änderung per 0.0.009

INHALTSVERZEICHNIS. Allgemeines... Art. Gemeindeaufgabe... Art. Zuständigkeit, Abfallkonzept... Art. Information... Art. Benützungspflicht... Art. 5 Wegwerf-, Ablagerungs- und Kanalisationseinleitungsverbot... Art. 6 Kontrolle.... Siedlungsabfälle... A. Gemeinsame Bestimmungen... Art. 7 Verbrennen... Art. 8 wiederverwertbare Abfälle... Art. 9 Kompostierung... Art. 0 Unterstützung der Wiederverwertung und der umweltgerechten Entsorgung... Art. Tierkörper... Art. Übertragung von Aufgaben... Art. Ausschluss von der Abfuhr... B. Hauskehricht... Art. Begriff... Art. 5 Behälter und Gebinde, Container... 5 Art. 6 Abfuhrtage, Sammelstellen... 5 Art. 7 Bereitstellung... 5 C. Sperrgut... 5 Art. 8 Begriff (Sperrgut)... 5 D. Andere Abfälle und Materialien... 5 Art. 9 Abfuhr... 5 Art. 0 Beseitigung... 5 E. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe... 6 Art. Beseitigung Betriebsabfälle... 6. Sonderabfälle... 6 Art. Begriff... 6 Art. Pflichten der Besitzer... 6 Art. Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen... 6 Art. 5 Benzin- und Ölabscheider... 6. Finanzierung... 6 Art. 6 Finanzierung der Abfallentsorgung... 6 Art. 7 Grundsätze für die Bemessung der Gebühren... 6 Art. 8 Gebührenregelung... 7 Art. 9 Bemessungsgrundlagen, Gebührenbezug... 7 Art. 0 weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten... 7 5. Schlussbestimmungen... 7 Art. Vollzug... 7 Art. Rechtspflege... 7 Art. Widerhandlungen... 8 Art. Ausführungsbestimmungen... 8 Art. 5 Inkrafttreten, formelle Anpassungen... 8 Genehmigungsvermerke... 8

Gestützt auf Art. 57 Abs. des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 986, erlässt die Einwohnergemeindeversammlung Kriechenwil das nachstehende Reglement Art. Gemeindeaufgabe. Allgemeines Die Einwohnergemeinde Kriechenwil überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die Entsorgung der Abfälle aller Art. Sie organisiert die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle. Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls. Sie informiert die Bevölkerung über Abfallfragen. 5 Sie wirkt bei weiteren Aufgaben der Abfallentsorgung gemäss der Gesetzgebung mit. Art. Zuständigkeit, Abfallkonzept Der Gemeinderat ist für die Abfallentsorgung zuständig. Er erlässt ein Abfallkonzept mit Grundsätzen und Massnahmen über die Verminderung, die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle in der Gemeinde. Das Abfallkonzept dient als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen nach diesem Reglement. Art. Information Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, Separatsammlungen, Abfallarten und ihre Eigenschaften. Die Gemeindeschreiberei erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr während Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Art. Benützungspflicht Im Rahmen dieses Reglementes und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammel- und Beseitigungsdienst zu übergeben. Ausgenommen ist das Kompostieren von Haus-, Garten- und Gewerbeabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Art. 5 Wegwerf-, Ablagerungs- und Kanalisationseinleitungsverbot Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb bewilligter Deponien ist verboten. Desgleichen ist es verboten, Abfälle in die Kanalisation abzugeben. Ausgenommen vom Ablagerungsverbot ist das Kompostieren gemäss Art.. Art. 6 Kontrolle Die zuständigen Organe kontrollieren namentlich in Gewerbebetrieben durch Stichproben Herkunft, Mengen, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Die Kontrolle umfasst auch die korrekte Durchführung des Begleitscheinverfahrens für Sonderabfälle (Verordnung des Bundesrates vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen). Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz. A. Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Verbrennen [Ä9]. Siedlungsabfälle Sofern dadurch keine schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen (Art. des Gesetzes zur die Reinhaltung der Luft) und dies ohne Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfolgt, dürfen natürliche Garten-, Feld- und Waldabfälle sowie reines Holz und Papier im Freien verbrannt werden. Das Verbrennen ist auf ein Minimum zu beschränken. Verboten ist das Verbrennen im Freien für: a) Verpackungsmaterialien wie beschichteter Karton, Styropor, Plastik und andere Kunststoffe usw. b) chemisch behandeltes Holz (mit Farbe, Schutzmitteln usw.) c) jegliche andere Art von Abfällen und Sperrgut nach dem Begriff dieses Reglementes. [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen ist verboten, ausser mit den nötigen Bewilligungen gemäss den Vorschriften der Luftreinhaltegesetzgebung. Art. 8 wiederverwertbare Abfälle Die Gemeinde sammelt zwecks Wiederverwertung die vom Gemeinderat bestimmten Abfälle gesondert (z.b. Altpapier, Altglas, Altmetall, Aluminium, Altöl, Textilien, kompostierbare Abfälle). Der Gemeinderat erlässt die dafür nötigen näheren Vorschriften (Bereitstellung, Ablieferung usw.). Er ist befugt, besondere Sammlungen Dritten (Altwarenhändler, Hilfswerke, Vereine usw.) zu übertragen, unter Abtretung des aus dem Verkauf des Altmaterials resultierenden Gewinnes. Art. 9 Kompostierung Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen kompostiert werden. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, wenn eine Mehrheit der Mieter es verlangt und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen wie Häckseldienst. Art. 0 Unterstützung der Wiederverwertung und der umweltgerechten Entsorgung Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen (Aluminiumsammlungen, Gemeinschaftskompostiergungsanlagen usw.). Art. Tierkörper Tierkörper sind der Tierkörpersammelstelle Laupen abzuliefern. Einzelne Kadaver von bis zu 0 kg Gewicht dürfen auf eigenem Grund vergraben werden, sofern Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind. Im übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Tierseuchenbekämpfung. Art. Übertragung von Aufgaben Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über - den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen - Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. Art. Ausschluss von der Abfuhr [Ä96] Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen, insbesondere Altpapier, Altglas, Altöl, Alteisen, Buntmetalle, Leuchtstoffröhren, Batterien und PET-Flaschen b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle. c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Schnee, Eis, Mist und Steine d) ausgediente Motorfahrzeuge, Pneus und Kühlgeräte e) Metzgerei- und Schlachtabfälle, Tierkadaver f) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle gemäss Art.. Abfälle nach Abs. lit. b) bis f) sind vom Verursacher selber, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Verwaltung, vorschriftsgemäss zu beseitigen. Einzelstücke (Gebinde, Sperrgüter) ohne Marken und Abfallsäcke ohne Gebührenkennzeichnung werden nicht abgeführt, wenn sie ausserhalb von Containern bereitgestellt werden. Container ohne Jahrespauschal- oder Einzelabfuhrmarke werden nicht geleert, sofern sie nicht ausschliesslich mit Gebühren-Abfallsäcken gefüllt sind. B. Hauskehricht Art. Begriff Als Hauskehricht gelten die täglichen Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Hygiene und Ordnung regelmässig entfernt werden. Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. [Ä96] geändert durch die Gemeindeversammlung am. November 996

Art. 5 Behälter und Gebinde, Container [Ä9] Der Hauskehricht ist in fest verschnürten, offiziell zugelassenen Säcken zu höchstens 0 kg Gewicht pro Sack bereitzustellen. Fest verschnürte Bündel, Schachteln, Kessel usw. bis höchstens m Länge, 50 cm Durchmesser und 8 kg Gewicht sind mit Marken bereitzustellen. Gartenabfälle sind auch in Gebinden oder Bündel bis max. 8 kg zugelassen. [Ä09] Verletzungsgefahren bei der Abfuhr sind zu vermeiden. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohngebäuden mit grösseren Abfallmengen sind offiziell zugelassene Container zu verwenden. 5 Für die Kehrichtabfuhr sind drei Containerarten zugelassen a) In Wohnüberbauungen mit Kehrichtsammelplatz Container, welche nur mit den offiziellen Gebührensäcken gefüllt werden dürfen. Diese Container sind gebührenfrei. b) offiziell zugelassene Container mit Gebührenmarken c) Container, welche mit einer Jahrespauschale abgerechnet werden. Der Gemeinderat kann die Verwendung von Containern, deren Art und Reinigung zwingend vorschreiben. Die Container dürfen nicht überfüllt werden. Art. 6 Abfuhrtage, Sammelstellen [Ä9] Der Hauskehricht wird alle zwei Wochen abgeführt. Abfuhrtag und -route werden der Bevölkerung in geeigneter Weise bekanntgemacht. Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls veröffentlicht. Art. 7 Bereitstellung Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Für Container und grössere Ansammlungen kann die Verwaltung den Abstellort bestimmen; dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. C. Sperrgut Art. 8 Begriff (Sperrgut) [Ä9] Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Art. 8 zugeführt werden können oder gemäss Art. 0 vom Besitzer selber vorschriftsgemäss beseitigt werden müssen: a) metallisches Altmaterial grösseren Umfanges (Gestelle und dergleichen) b) grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen c) grössere leere Gebinde (z.b. Fässer) Das Höchstgewicht beträgt 50 kg. Gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmungen. Am Vorabend der Sperrgutabfuhr kann noch intaktes Sperrgut auf dem Schulhausplatz deponiert werden, wo Interessierte die Gegenstände unentgeltlich abholen können. D. Andere Abfälle und Materialien Art. 9 Abfuhr Das Sperrgut wird zweimal jährlich, getrennt vom Hauskehricht, abgeführt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig bekanntgemacht. Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abgabe erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahr). Die Verwaltung kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. Art. 0 Beseitigung [Ä9] Vom Besitzer sind vorschriftsgemäss zu beseitigen a) Abbruch- und Aushubmaterialien; b) Steine, Keramik, Flachglas; c) ausgediente Fahrzeuge und Altwaren (Motorfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Kühlgeräte, Fernseher usw.), für die nach den Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung spezielle Entsorgungsvorschriften gelten. [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä09] geändert durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezember 008 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] eingefügt durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

Der Gemeinderat kann für die einzelne der in Abs. genannten Abfälle spezielle Entsorgungsvorschriften erlassen. E. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Art. Beseitigung Betriebsabfälle Abfälle und Sperrgut aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Verwaltung zu beseitigen. In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle - die Abgabe an die ordentliche Kehrichtabfuhr im Sinne der Artikel bis 7; - die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb (z.b. Abfälle aus dem Gastgewerbe an einen Schweinemastbetrieb). Art. Begriff [Ä9]. Sonderabfälle Als Sonderabfälle gelten die in der Verordnung vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführten Abfälle. Art. Pflichten der Besitzer Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Besitzern. Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach der Verordnung vom. November 986 über den Verkehr mit Sonderabfällen. [Ä9] Kleinmengen sind den öffentlichen Sammelstellen bzw. den Verkaufsstellen (Batterien, Medikamente, Gifte) abzugeben oder für die getrennten Sammlungen bereitzustellen. Art. Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen Die Gemeinde errichtet für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten und evtl. Gewerbebetrieben (Öle, Farb- und Lackreste usw.) oder organisiert periodisch Sammelaktionen. Die Gemeinde organisiert die fachgerechte Entsorgung der in Sammelstellen und -aktionen gesammelten Kleinmengen. Art. 5 Benzin- und Ölabscheider Die in der Gemeinde installierten Benzin- und Ölabscheider sind von den Besitzern rechtzeitig durch eine dazu autorisierte Fachfirma leeren zu lassen. Den Gemeindebehörden ist die regelmässige Leerung auf Verlangen nachzuweisen. Art. 6 Finanzierung der Abfallentsorgung. Finanzierung Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung und der Aufwendungen für wiederverwertbare Abfälle erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - die Abfallgebühren - die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften - Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes - Erlöse aus dem Verkauf von gesammelten, verwertbaren Abfällen und anderen Rohstoffen (Altglas, Kompost usw.). [Ä9] Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung tragen die Abfallbesitzer, insbesondere für - eigene Kompostierung (Art. 9 Abs. ), - Direktlieferung in Beseitigungsanlagen (Art. 0 Abs. ) - Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde (Art. ) - Leerungen von Öl- und Benzinabscheidern (Art. ). Art. 7 Grundsätze für die Bemessung der Gebühren [Ä9] Die Abfallgebühr soll die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungs- und Wiederverwertungsanlagen und -einrichtungen decken sowie Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 8 Abs. Abfallgesetz). Ertragsüberschüsse der Jahresrechnung werden in die Spezialfinanzierung eingelegt und Aufwandüberschüsse daraus entnommen. [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

Die Abfallgebühr ist so zu gestalten, dass sie, unter Berücksichtigung des Bezugsaufwandes, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützt (Art. 8 Abs. Abfallgesetz). Die Abfallgebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Benützungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr dient zur Finanzierung der Bereitstellung aller Einrichtungen für die Abfallentsorgung und der Aufwendungen für wiederverwertbare Abfälle. Die Benützungsgebühr dient zur Finanzierung der Abfuhr- und Entsorgungskosten. Art. 8 Gebührenregelung [Ä96] Der Gebührenrahmen für die Abfallgebühren ist im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Kriechenwil festgehalten, insbesondere a) der Gebührenrahmen für die Abfallgebühren und die Grünafuhr [Ä09] b) der Gebührenrahmen für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen c) der Gebührenrahmen für allfällige weitere Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung bzw. -wiederverwertung. Der Gemeinderat beschliesst innerhalb des Gebührenrahmens den geltenden Tarif, welcher im Gebührentarif der Einwohnergemeinde festgehalten ist. Höhere Infrastrukturkosten sind auf die Grundgebühr zu überwälzen, höhere Entsorgungs-, Deponie- und Verbrennungskosten auf die Benützungsgebühr. Der geänderte Gebührentarif ist im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder allenfalls im Amtsanzeiger, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu veröffentlichen. Art. 9 Bemessungsgrundlagen, Gebührenbezug [Ä96] Die Abfallgebühr setzt sich aus einer Grund- und einer Benützungsgebühr zusammen (Art. 7 Abs. Abfallreglement). Die Grundgebühr wird pro volljährige Person und pro Gewerbebetrieb erhoben. Als Gewerbebetrieb gelten alle im Gewerberegister der Gemeinde eingetragenen Betriebe. Bei Mutationen bis und mit August wird anteilmässig nach Monaten abgerechnet, wobei angebrochene Monate voll zu bezahlen sind. Aus Gründen des Inkassos die Grundgebühr bei Wegzügen nach dem. August für das volle Kalenderjahr geschuldet; bei Zuzügen nach dem. August wird auf eine Grundgebühr im Zuzugsjahr verzichtet. Die Grundgebühr wird mit den Gemeindesteuern eingezogen. Sie ist jeweils am 5. Oktober fällig, mit einer Zahlungsfrist von 0 Tagen. Die Benützungsgebühr wird pro Sack, Gebinde oder Container erhoben. Die Säcke und Marken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Der Gemeinderat schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen ab über die Abgabe der Säcke und Marken, die Ablieferung der Gebühren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten. 5 Container sind der Gemeindeverwaltung zu melden, welche auch die dafür nötigen Gebühren (Marken oder Jahresgebühr) direkt einfordert. Die Jahresgebühr für Container wird auf den 0. Mai fällig und ist innert 0 Tagen zu bezahlen. Art. 0 weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten [Ä96] Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Verwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, wobei der Stundenansatz nach Gebührenreglement massgebend ist. Der Gebührenrahmen für Verfügungen im Sinne von Art. 8 Abs. des Abfallreglementes ist im Gebührentarif der Gemeinde festgehalten. Geschuldet sind ferner die Auslagen für Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen; Gebühren für Verfügungen innert 0 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides. Art. Vollzug 5. Schlussbestimmungen Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes werden gemäss den Artikeln und 5 des Abfallgesetzes durchgeführt. Verfügungen erlässt der Gemeinderat. Verfügungen über die reglementarischen Abfallgebühren erlässt die Verwaltung. Art. Rechtspflege [Ä9] Gegen Verfügungen der Verwaltung kann innert 0 Tagen ab Eingang schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. [Ä96] geändert durch die Gemeindeversammlung am. November 996 [Ä09] geändert durch die Gemeindeversammlung am 0. Dezemer 008 [Ä96] eingefügt durch die Gemeindeversammlung am. November 996 [Ä96] eingefügt durch die Gemeindeversammlung am. November 996 [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

Verfügungen der Gemeinde, einschliesslich der Bewilligungen, der Kostenentscheide, der Verfügungen zur Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes und der Vollstreckungsverfügungen, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter. Verfügungen des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft sowie Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Art. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen das Abfallreglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. '000.-- bestraft; solche gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 00.--. Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen. Art. Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 5 Inkrafttreten, formelle Anpassungen [Ä9] Das geänderte Reglement tritt auf den. Januar 99 in Kraft. Allfällige, dazu in Widerspruch stehende frühere Vorschriften werden mit dem Inkrafttreten aufgehoben. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die kantonale Direktion für Bau-, Verkehr- und Energie. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige formelle Anpassungen der vorliegenden Bestimmungen, die sich aus der Reglementsgenehmigung ergeben könnten oder die später durch die Aenderung übergeordneter Vorschriften nötig werden, in eigener Kompetenz zu beschliessen. BESCHLUSS So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Kriechenwil am. Dezember 987 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. E. Rytz sig A. Fritz AUFLAGEZEUGNIS Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das Abfallreglement 0 Tage vor und 0 Tage nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt worden ist. Der Reglementsentwurf wurde vor Beginn der Auflagefrist allen Haushaltungen zugestellt. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger und im Amtsblatt publiziert, mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Einsprachen sind innert 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung nicht eingelangt. Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden nicht erhoben. Kriechenwil, 5. Februar 988 sig. A. Fritz Bern,. November 988 GENEHMIGT Direktion für Verkehr, Energie und Wasser Der Direktor: sig. B. Hofstetter [Ä9] geändert durch die Gemeindeversammlung am. Dezember 99

REVISION I Die vorstehend gekennzeichnete Aenderungen wurden beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Kriechenwil am. Dezember 99 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. E. Rytz sig. A. Fritz AUFLAGEZEUGNIS Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass die alte und die neue Fassung der revidierten Bestimmungen des Abfallreglementes 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden ist. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsanzeiger und im Amtsblatt publiziert, mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Einsprachen sind innert 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung nicht eingelagnt. Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden nicht erhoben. Kriechenwil, 0. Januar 99 Bern, 8. Februar 98 sig. A. Fritz GENEHMIGT Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Vorsteher: sig. Kunz REVISION II Die vorstehend gekennzeichnete Änderungen [Ä96] wurden beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Kriechenwil am. November 996 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. P. Balmer sig. A. Fritz AUFLAGEZEUGNIS Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass die alte und die neue Fassung der geänderten Bestimmungen 0 Tage vor und nach der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden ist. Die öffentliche Auflage wurde im Amtsanzeiger vom. Oktober und im Amtsblatt. November 996 publiziert, mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Einsprachen sind innert 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung nicht eingelangt. Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurden nicht erhoben. Kriechenwil,. Dezember 996 sig. A. Fritz Eine oberinstanzliche Genehmigung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse ist aufgrund der Abfallgesetzänderung vom. Mai 995 nicht mehr erforderlich; die Änderungen vom. November 996 sind deshalb mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.

REVISION III Die vorstehend gekennzeichneten Änderungen [Ä09] wurden beraten und durch die Gemeindeversammlung Kriechenwil am 0. Dezember 008 angenommen. Sie treten per 0.0.009 in Kraft. IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: sig. H.R. Lehmann sig. S. Probst AUFLAGEZEUGNIS Die Gemeindeschreiberin hat die Änderungen vom 0. November 008 bis 0. Dezember 008 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. vom 0. Oktober und Nr. 5 vom 06. November 008 bekannt. Kriechenwil, 06. Januar 009 sig. S. Probst