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Transkript:

Anmeldeformular für die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF zum diplomierten Pflegefachmann HF Gewünschter Zeitpunkt Ausbildungsbeginn Herbst 018, 05. November 018 3-jährig -jährig 1-jährig Aufbau DN I Winter 019, 1. Januar 019 3-jährig -jährig 1-jährig Aufbau DN I Frühling 019, 08. April 019 -jährig 1-jährig Aufbau DN I Sommer 019, 1. August 019 3-jährig -jährig 1-jährig Aufbau DN I nur für FAGE Flexibilisierte Ausbildung Pensum in der Praxis 60% 70% 80% Arbeitsfeld, Pflege und Betreuung von: somatisch erkrankten Menschen (erwachsene Menschen im Akutspital) Menschen mit Langzeiterkrankungen Kindern, Jugendlichen, Familien und Frauen (KJFF) Menschen zu Hause (Spitex) Ausbildungsbetrieb Vereinbarung vorhanden (wird vom Bildungszentrum XUND ausgefüllt) ja nein Personalien Name Vorname Beruf Strasse Plz, Ort Telefon Privat Telefon Mobil E-Mail Privat Geburtsdatum Geschlecht Nationalität weiblich männlich Heimatort / Kanton Muttersprache Sozialversicherungsnummer (AHV-Nr.) XUND Bildungszentrum Gesundheit Zentralschweiz Kantonsspital 41 6000 Luzern 16 041 0 8 8 bildungszentrum@xund.ch

Berufsbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder anderer Abschluss auf Sekundarstufe II Berufliche Grundbildung (Berufslehre) / anderer Abschluss Anzahl Jahre Abschlussjahr Mit dem ausgefüllten Anmeldeformular sind einzusenden: 1 aktuelles Passfoto in elektronischer Form (jpg-datei) an Mailadresse: pflege@xund.ch Zertifikat Grundkurs Kinaesthetics Schweiz (nur für die 3-jährige Ausbildung, sofern vorhanden) Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons unter dem Link Personalienblatt Aktuelle Wohnsitzbestätigung: Falls Sie sich früher als 3 Monate vor Ausbildungsbeginn anmelden erhalten Sie ca. Monate vor Schulstart eine Aufforderung, uns eine aktuelle Wohnsitzbestätigung zuzusenden. Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit der entsprechende Wohnkanton das Schulgeld übernimmt, sind im Merkblatt Wohnsitzbestätigung aufgeführt. Internet Während der Ausbildung benötigen Sie ein Notebook. Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie unter Anforderungen Notebook. Gebühren Anmeldegebühr: CHF 10. Bei Abmeldung vor Ausbildungsbeginn oder Nichtaufnahme erfolgt keine Rückererstattung. Studiengebühr: CHF 1'000 pro Semester. Bei einem Austritt während des Semesters erfolgt keine Rückerstattung. Diplomprüfungsgebühr: CHF 50 Diplomregistrationsgebühr: CHF 130 Weitere Kosten: Zertifikat Grundkurs Kinaesthetics ca. CHF 50 Bücherauslagen bei Ausbildungsbeginn ca. CHF 600 Unterrichtsmaterial (Kopien, etc.) Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Reisen bei auswärtigen Seminaren und Besichtigungen Ich habe die Schul- und Studienordnung und das Reglement Pflege HF gelesen und bin damit einverstanden. Ort / Datum Unterschrift Bewerber/in Vorname, Name zuständige Person des Betriebes Unterschrift zuständige Person des Betriebes Unterlagen an folgende Adresse senden: XUND Bildungszentrum Gesundheit Zentralschweiz Services Pflege Kantonsspital 41 6000 Luzern 16

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (017) Sobald Sie einen Buchstaben auf der Rückseite erreicht haben, dürfen Sie keine weiteren Fragen beantworten. Weitere Erläuterungen finden Sie ab Seite 3. Höhere Fachschule: Bildungsgang: Datum Ausbildungsbeginn: Vollzeit oder Teilzeit: Name: Vorname: Geburtsdatum: Sozialversicherungs-Nr (AHVN13): keine AHVN13 vorhanden Nationalität: Heimatort: Heimatkanton: Zivilrechtlicher Wohnsitz der/des Studierenden bei Ausbildungsbeginn Eltern (Inhaber bzw. frühere Inhaber der elterlichen Sorge) Strasse: PLZ/Ort: Im Kanton wohnhaft seit (Datum): Name: Gleiche Adresse? ja nein: bitte Adresse angeben Adresse: 1. Sind Sie bei Ausbildungsbeginn 18 Jahre alt oder älter?. Waren Sie vor Beginn der Ausbildung während mindestens 4 Monaten finanziell unabhängig 3, ohne gleichzeitig in Ausbildung 4 zu sein? (Dieser Zeitraum muss nicht unmittelbar vor der geplanten Ausbildung liegen.) 3. Haben Sie während dem Zeitraum der finanziellen Unabhängigkeit mindestens 4 Monate ununterbrochen im selben Kanton (oder im Fürstentum Liechtenstein) gewohnt? 5 ja weiter bei Frage nein weiter bei Frage 6 ja weiter bei Frage 3 nein weiter bei Frage 4 ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer D aus nein weiter bei Frage 4 4. Sind Sie Flüchtling oder staatenlos? ja weiter bei Frage 5 nein weiter bei Frage 6 5. Wohnen Ihre Eltern im Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein) oder sind Sie elternlos? 6. Sind Sie Schweizerin oder Schweizer oder Bürgerin oder Bürger des Fürstentums Liechtenstein? 7. Sind Sie Auslandschweizerin oder Auslandschweizer (Schweizerin oder Schweizer, deren beide Elternteile im Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein) wohnen oder die elternlos im Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein) leben)? 6 8. Besteht für Sie zur Zeit eine Beistandschaft oder standen Sie bis zu Ihrem 18. Geburtstag unter Vormundschaft? 9. Wohnen Ihre Eltern in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein? 10. Besteht für Sie zur Zeit eine Beistandschaft oder standen Sie bis zu Ihrem 18. Geburtstag in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein unter Vormundschaft? 11. Haben Sie in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung, die nicht zum Zweck der Ausbildung ausgestellt worden ist? ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer B aus nein weiter bei Frage 9 ja weiter bei Frage 7 nein weiter bei Frage 9 ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer A aus nein weiter bei Frage 8 ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer E aus nein füllen Sie auf der Rückseite Ziffer E1 aus ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer E1 aus nein weiter bei Frage 10 ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer E aus nein weiter bei Frage 11 ja füllen Sie auf der Rückseite Ziffer C aus nein füllen Sie auf der Rückseite Ziffer F aus

Personalienblatt Rückseite Bitte in dieser Kolonne nur ein Feld ausfüllen A B C D Zahlungspflichtig ist der Heimatkanton. Bei mehreren durch Geburt erworbenen Heimatorten ist der erstgenannte Heimatort massgebend, sonst gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht. Legen Sie eine offizielle Bestätigung bei, aus denen der Aufenthalt ihrer Eltern bzw. Ihr eigener Aufenthalt im Ausland und Ihr Heimatort hervorgehen (erhältlich je nach Zuständigkeit beim schweizerischen Konsulat oder einer anderen Behörde im betreffenden Land). Zahlungspflichtig ist der Kanton, dem Sie vom Bundesamt für Migration zugewiesen worden sind. Legen Sie eine Kopie Ihres Ausländerausweises bei (wenn er noch nicht ausgestellt wurde: eine Bestätigung des zugewiesenen Kantons). Zahlungspflichtig ist der Kanton, in dem Sie bei Ausbildungsbeginn zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Legen Sie eine Kopie Ihres Ausländerausweises bei. Zahlungspflichtig ist der Kanton, in dem Sie letztmals vor Ausbildungsbeginn während mindestens 4 Monaten ununterbrochen gewohnt haben und gleichzeitig finanziell unabhängig gewesen sind. Bitte bestätigen Sie für diesen zusammenhängenden Zeitraum die Art der finanziellen Unabhängigkeit und Ihren zivilrechtlichen Wohnort. Zivilrechtlicher Wohnsitz* (Gemeinde und Kanton) von bis Art der finanziellen Unabhängigkeit (Arbeitgeber / sonstige Art) 3 (genaues Datum) Heimatkanton: Wohnkanton: von bis (genaues Datum) E 1 E F *Legen Sie für jeden oben genannten Zeitabschnitt eine Wohnsitzbestätigung der betreffenden Gemeinde bei, die bei Studienbeginn nicht älter als 3 Monate ist. Zahlungspflichtig ist der Kanton, in dem Ihre Eltern bei Ausbildungsbeginn Wohnsitz haben. Falls die Eltern verstorben sind, gilt der letzte Wohnsitz des letztverstorbenen Elternteils. Legen Sie eine Wohnsitzbestätigung der Eltern bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge bei, die bei Studienbeginn nicht älter als 3 Monate ist. Zahlungspflichtig ist der Kanton, in dem sich die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet. Legen Sie eine Bestätigung der zuständigen Vormundschaftsbehörde bei. Für Ihr Studium übernimmt kein Kanton im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Beiträge. Geben Sie bitte im Feld rechts Ihr Heimatland an. Legen Sie eine Kopie Ihres Passes und im Fall des Wohnsitzes in der Schweiz zum Zweck des Studiums eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung bei. Wohnkanton der Eltern: Land: Ich bestätige die Richtigkeit der oben stehenden Angaben. Ort/Datum Unterschrift der/des Studierenden EDK Geschäftsstelle HFSV Januar 017

Erläuterungen zum Personalienblatt Das Personalienblatt dient zur Feststellung, welcher Kanton für die Finanzierung Ihres Studiums im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Höheren Fachschulen (HFSV) zuständig ist. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. HFSV (Wortlaut siehe nächste Seite). Da es bei der Finanzierung um grosse Geldsummen geht, bitten wir Sie, die Fragen genau zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass Sie keine weiteren Fragen beantworten dürfen, sobald Sie einen Buchstaben auf der Rückseite erreicht haben. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Kontaktperson Ihrer Schule. Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein sind Schweizern gleichgestellt und gelten deshalb nicht als Ausländer. Sämtliche Wohnsitzbestätigungen sind im Original vorzulegen. Sie dürfen bei Studienbeginn nicht älter als 3 Monate sein. Der Niederlassungsausweis gilt nicht als Wohnsitzbestätigung. Zum Begriff «Eltern» und «Inhaber der elterlichen Sorge»: - Hier ist der Vater oder die Mutter gemeint. Es ist nicht nötig, von beiden Elternteilen Wohnsitzbestätigungen einzureichen. Leben die Eltern in verschiedenen Kantonen, ist die Wohnsitzbestätigung jenes Elternteils beizulegen, bei dem Sie vorwiegend gelebt haben. - Sollte der Name dieses Elternteils anders lauten als Ihr Name, so ist die Elternbeziehung im Zweifelsfall mit der Kopie eines amtlichen Dokumentes zu belegen. 3 Zum Begriff finanzielle Unabhängigkeit (Frage ): - Entscheidend ist eine Periode von mindestens 4 Monaten finanzieller Unabhängigkeit von den Eltern, d.h. Sie verfügen über ein eigenes Einkommen. - Die finanzielle Unabhängigkeit muss mit der Angabe einer Erwerbstätigkeit (Arbeitgeber) bzw. sonstiger Art von Erwerbstätigkeit belegt werden. - Als sonstige Art der Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts, das Leisten von Militärdienst, der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Sozialhilfe, Praktika, die nicht im Rahmen einer Ausbildung geleistet werden, usw. Ein unbezahlter Urlaub muss die Periode von 4 Monaten nicht unterbrechen, sofern die finanzielle Unabhängigkeit von den Eltern gegeben ist; ein solcher Urlaub ist ebenfalls unter D aufzuführen. - Für die Einstufung von Praktika als Erwerbstätigkeit oder als Ausbildung ist die finanzielle Unabhängigkeit von den Eltern entscheidend. - Mit vor Beginn der Ausbildung ist nicht gemeint, dass die Periode der finanziellen Unabhängigkeit unmittelbar vor dem Ausbildungsbeginn stattgefunden haben muss. Sie kann auch längere Zeit zurückliegen. Die Ausbildungsjahre (Lehrzeit) gelten nicht. 4 Zum Begriff Ausbildung (Frage ): - Der Begriff Ausbildung bezieht sich auf durch Bund oder Kantone finanzierte oder mitfinanzierte Ausbildungen (Lehre, Gymnasium, Berufsmaturitätsschule, Höhere Fachschule, Vorbereitungskurs BP/HFP, Universität, ETH). Andere Aus- und Weiterbildungen fallen nicht unter die Bestimmung. Wenn Sie während der Periode der finanziellen Unabhängigkeit eine Ausbildung im Umfang von maximal 5% einer Vollzeitbeschäftigung besucht haben, erfüllen Sie ebenfalls die Voraussetzung ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein. 5 Zum Begriff ununterbrochener Wohnsitz (Frage 3): - Entscheidend ist, dass Sie während der Periode finanzieller Unabhängigkeit mindestens 4 Monate zivilrechtlichen Wohnsitz im selben Kanton gehabt haben. Sollte dies auf mehrere Kantone zutreffen, muss derjenige angegeben werden, der näher am Ausbildungsbeginn liegt. Legen Sie eine Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Gemeinde bei, aus der die letzte zusammenhängende Periode von 4 Monaten vor Beginn der Ausbildung hervorgeht. Falls Sie in dieser Zeit in mehreren Gemeinden im gleichen Kanton wohnhaft waren, legen Sie pro Gemeinde eine Wohnsitzbescheinigung bei.

6 Zu Frage 7: - Wenn ein Elternteil in der Schweiz lebt, ist diese Frage mit nein zu beantworten. - Bei mehreren durch Geburt erworbenen Heimatorten ist der erstgenannte Heimatort massgebend, ansonsten gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht. Zu Frage 8 und 10: - Der Begriff Unter Vormundschaft betrifft minderjährige Personen, die nicht unter der elterlichen Sorge stehen. Bei Personen über 18 Jahren werden Erwachsenenschutzmassnahmen ergriffen, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Interessen wahrzunehmen und ihre Angelegenheiten allein zu besorgen. Zu Frage 11: - Sie haben in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz, wenn Ihr Schweizer Wohnort Ihrem Lebensmittelpunkt entspricht. In der Regel gilt als Nachweis eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die nicht nur zum Zwecke des Studiums ausgestellt worden ist. - Falls dies für Sie zutrifft, beantworten Sie bitte die Frage 11 mit "ja" und füllen auf der Rückseite des Personalienblatts Ziffer C aus, andernfalls beantworten Sie die Frage mit "nein" und füllen Ziffer F aus. Zur Information: Wortlaut des Artikels 5 der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): Zahlungspflichtiger Kanton 1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst. 3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Wortlaut des Artikels 16 Absatz der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er wahrend einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.