* Aus- und Fortbildung im Sporttauchen nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.v. (VDST).

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Transkript:

Satzung 2013 Vereinssatzung Der Tauchfreunde e.v. Düsseldorf 1 : Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Tauchfreunde e.v. Düsseldorf". Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter der Nummer 5769 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. 2 : Sinn und Zweck Der Verein dient der Förderung des Tauchsports. Seine Ziele sind im Besonderen: * Aus- und Fortbildung im Sporttauchen nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.v. (VDST). * Vermittlung von Kenntnissen der physikalischen, psychologischen und medizinischen Probleme des Tauchens. * Förderung und Pflege der Natur. * Erschließung und Erhaltung heimischer Tauchgewässer. * Pflege tauchsportlicher Kontakte zu anderen Interessengruppen im In- und Ausland. 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff AO von 1977. 3 : Mitgliedschaft Der Verein hat: * Aktive Mitglieder

* Passive Mitglieder * Jugendmitglieder * Juniormitglieder * Ehrenmitglieder * Außerordentliche Mitglieder * Fördermitglieder Aktives Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre sein, die den vollen Beitrag zahlt und innerhalb der ersten 2 Mitgliedsjahre mindestens das Deutsche Tauchsportabzeichen "Bronze" entsprechend CMAS T* abgelegt hat. Aktive Mitglieder, die die geforderte Ausbildung bis mindestens DTSA Bronze / CMAS T* nicht innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Mitgliedschaft nachweisen, werden nach Ablauf dieser Zeit automatisch zu passiven Mitgliedern. Auf Antrag kann ein passives Mitglied bei entsprechender Tauchtauglichkeit an der Ausbildung zu DTSA Bronze teilnehmen. Nach Beurkundung durch den VDST wird das passive Mitglied zum aktiven Mitglied. Die Nachweispflicht über die bestandene Prüfung liegt beim Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag eines passiven Mitglieds ist gleich dem eines Mitglieds gleichen Alters mit der geforderten Ausbildung. Passives Mitglied ist jede natürliche Person gleich welchen Alters, die sich bei der Aufnahme für diesen Status entscheidet. Sie darf bei entsprechender Tauchtauglichkeit am Hallenbadtraining teilnehmen, nicht aber mit Drucklufttauchgerät tauchen. Das passive Mitglied ohne Ausbildung muß Anfänger/innen und Mittaucher/innen darauf hinweisen, daß es keine taucherische Ausbildung nachgewiesen hat, die es zum Tauchen mit Drucklufttauchgerät befähigt. Jugendmitglieder sind Jugendliche im Alter zwischen 10 und 18 Jahren. Jugendmitglieder dürfen nach den Richtlinien des VDST an der Ausbildung und an taucherischen Aktivitäten mit DTG teilnehmen.juniormitglieder sind Kinder unter 10 Jahren. Sie dürfen unter Aufsicht am Hallenbadtraining teilnehmen, nicht jedoch mit DTG tauchen.zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die nicht eine der vorgenannten Mitgliedschaften erwirbt, und keinen vollen Beitrag zahlt. Fördermitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die den Verein freiwillig mit Sach- oder Geldleistungen unterstützen. 4 : Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe jährlich durch den Vorstand festgelegt wird. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist allein die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliedschaft wird beendet durch - freiwilligen Austritt - Streichung aus der Mitgliederliste - Tod - Ausschluß.Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Verpflichtungen auch nach zweimaliger Mahnung an die letzte bekannte Adresse durch den Vorstand nicht nachkommt. In den Mahnungen muß auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluß besteht ein Einspruchsrecht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß ist bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wirksam. Im ersten Jahr besteht die Mitgliedschaft auf Probe. Während dieser Zeit ist der Ausschluß durch den Vorstand ohne Einspruchsrecht möglich. 5 : Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie zur Benutzung von Vereinseigentum. Die Berechtigungen hängen jeweils von der geforderten Qualifikation und der Erfüllung dieser durch die Mitglieder ab. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand. Jedes aktive, passive und Ehrenmitglied über 18 Jahre hat Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Monatsbeitrages, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird sowie zur Ableistung einer, durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Arbeitsstunden, verpflichtet. Die Beitragserhöhung wird anteilsmäßig für den verbleibenden Zeitraum ab der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr wirksam. Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Protokolls kann das Mitglied die Mitgliedschaft zum Jahresende kündigen, ohne dass die Beitragserhöhung für dieses Mitglied wirksam wird.

Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Höhe beträgt 50 % des Beitrages eines aktiven Mitgliedes. Die Höhe des Beitrages für Juniormitglieder richtet sich nach der Höhe der Versicherungs- und Verbandsbeiträge für diese Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines jeden Kalenderjahres für das entsprechende Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Die Beiträge sind per Lastschrift auf das Vereinskonto zahlbar. Für nicht abgeleistete Arbeitsstunden ist ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Betrag je Stunde zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und der Ableistung von Arbeitsstunden befreit. Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht sowie kein Recht auf die Benutzung von Vereinseigentum. Die Rechte sowie der Jahresbeitrag von außerordentlichen Mitgliedern werden im Einzelfall vom Vorstand mit den Betroffenen schriftlich vereinbart. Fördermitglieder gehören dem Förderkreis der Tauchfreunde e.v. Düsseldorf beitragsfrei an und haben weder Stimm noch Wahlrecht und keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins. Das Fördermitglied kann im Rahmen von Vereinsaktivitäten und Publikationen werbe- oder sponsormäßig in Erscheinung treten. Fördermitglieder werden zu Vereinsveranstaltungen eingeladen. Für die Benutzung von Vereinseigentum, das Tauchen in Vereinsgewässern sowie für die Teilnahme am Hallenbadtraining und an der Ausbildung gelten besondere Richtlinien. Diese sind für alle Mitglieder verbindlich. Ausbildung und Hallenbad betreffende Richtlinien sind durch die im Verein tätigen Ausbilder zu erstellen. Die Richtlinien werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. 6 : Organe des Vereins Organe des Vereins sind * der Vorstand * die MitgliederversammlungDer Vorstand besteht aus dem / der 1.Vorsitzenden, dem / der 2.Vorsitzenden, dem / der Ausbildungsleiter / in, dem / der Kassenwart / in, dem / der Schriftführer /in und dem / der Gerätewart/in. Der / die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die 2.Vorsitzende, vertreten den Verein im Sinne des 26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Der Verhinderungsfall muß nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt über diese Zeit bis zur

Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der / die Kassenwart / in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er sichert die Kontinuität der Aufgaben des Vereins. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Bei der Verwendung des Vereinsvermögens über 2500 Euro ist die Einstimmigkeit des Vorstandes erforderlich. Tritt während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, von seinem Amt zurück oder wird ausgeschlossen, kann der restliche Vorstand die Geschäfte des Vereines bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fortführen. Die Neuwahl des betreffenden Vorstandsmitglieds erfolgt zunächst nur für die verbleibende Amtszeit des amtierenden Vorstandes. 7 : Mitgliederversammlung Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ihr obliegt außer der Wahl des Vorstandes: Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes und die Beschlußfassung über den Vereinshaushalt. Außerdem obliegt ihr die Beschlußfassung über neue Vorhaben, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung, der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes für das kommende Jahr schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung satzungsgemäß eingeladen wurde. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Versammlungsleiter / in und dem / der Schriftführer / in zu unterschreiben. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung muß innerhalb von acht Wochen nach der Jahreshauptversammlung

den Mitgliedern zugesandt werden. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls dem Vorstand per Email oder schriftlich mitzuteilen. Mitglieder können gegenüber dem Vorstand erklären, auf eine schriftliche Einladung und die Zusendung des Protokolls zu verzichten und beides in Zukunft per E-Mail zu erhalten. Mitglieder können ihre Erklärung jederzeit widerrufen. 8 : Haftungsausschluß Die Beteiligung an Veranstaltungen und der Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr jedes Mitgliedes bzw. Gastes. Der Verein lehnt jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab. Alle aktiven, passiven, Jugend-, Junior-, und Ehrenmitglieder werden im Rahmen einer Tauchsportversicherung über den VDST e.v. für die Dauer der Mitgliedschaft versichert. 9 : Auflösung und Zufallsberechtigung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen dem Freundeskreis des Kinderhilfszentrums Eulerstraße e.v., Eulerstraße 46, 40477 Düsseldorf, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Ende der Satzung Stand: 2013