WERRA-MEISSNER-KREIS

Ähnliche Dokumente
für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.

SATZUNG. für das Jugendamt der Stadt Wetzlar vom , zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Altenburger Land

S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009

Jugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Greiz. 1 Errichtung des Jugendamtes

Satzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover

Satzung für das Jugendamt des Wartburgkreises

Satzung für das Kreisjugendamt Bayreuth

Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom

Satzung. des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom

S a t z u n g. für das Jugendamt der Stadt Andernach in der Fassung der 3. Änderung vom

Stadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Meißen

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Hersfeld-Rotenburg

Bildung und Soziales 5.03/0

Struktur des Jugendamtes

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Satzung 5.0 Jugendamt. Satzung. für das Jugendamt des Rhein-Lahn-Kreises vom 11. Juli in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.

Satzung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt - der Stadt Troisdorf vom 11. März 2013*)

S A T Z U N G. für das Jugendamt des Landkreises Bad Kreuznach in der Fassung vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Nürnberg (JugendamtS - JugAS)

SATZUNG DES JUGENDAMTES DER STADT LEICHLINGEN vom (1. Änderung vom , 2. Änderung vom , 3. Änderung vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

S a t z u n g für das Jugendamt des Landkreises Trier-Saarburg

Satzung für das Jugendamt

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Iserlohn

BAYREUTHER STADTRECHT 460. Satzung: für das Stadtjugendamt Bayreuth

3 -Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes

S A T Z U N G. des Landkreises Ahrweiler für das Kreisjugendamt Ahrweiler. vom 10. Mai 1994 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Cottbus

Satzung für das Jugendamt der Stadt Mettmann (Ratsbeschluss vom )

Satzung für das Jugendamt der Stadt Ahaus. 23. Oktober Januar Abs. 2 Ziff. 2a. 14. Juli August Abs. 2 Ziff.

für das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems)

S A T Z U N G D E R S T A D T S P E Y E R. für das Jugendamt der Stadt Speyer. vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Wülfrath vom in der Fassung vom

Satzung der Landeshauptstadt Dresden für das Jugendamt (Jugendamtssatzung) Vom 16. Oktober 2014

Satzung des Jugendamtes Bautzen

Satzung für das Jugendamt der Stadt Werdohl. I. Das Jugendamt

Satzung für das Jugendamt der Stadt Heiligenhaus vom Änderung vom

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Satzung. für das Jugendamt der Stadt Erkrath. vom

Satzung für das J u g e n d a m t der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am Aufbau

Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015

Satzung für das Jugendamt der Stadt Greven vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lippstadt Vom 1. März Aufbau des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit des Jugendamtes. 3 Aufgaben des Jugendamtes

Satzung für das Jugendamt der Stadt Dormagen vom

S a t z u n g für das Jugendamt der Stadt Altena (Westf.) vom

Satzung des Jugendamtes der Stadt Wuppertal vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Lünen vom

Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen

Satzung für den Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Borken vom

I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Neuwied vom

S A T Z U N G. für das Kreisjugendamt Alzey-Worms. Übersicht

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Groß-Bieberau

Satzung. für das Jugendamt im Landkreis Barnim

(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

Satzung für das Jugendamt im Fachbereich Schule, Jugend und Familie der Stadt Arnsberg Stand:

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Prignitz (inkl. 1. Änderungssatzung)

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung für die Seniorenvertretung der Stadt Hauzenberg

Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates. Satzung des Landkreises Südwestpfalz über die Bildung eines Seniorenbeirates vom

Satzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung)

;cv;1tu. o Kreisausschuss. istag Landkreis Rostock. Drucksache Nr.: V ründung: zuständiges Amt / Einbringer: IL- --"

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DER STADT ERLANGEN

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

für das Jugendamt der Stadt Sprockhövel vom

Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Moers

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Satzung. Beirat Mobilität

Satzung für den Denkmalbeirat der Stadt Wetzlar vom

h0681 0/7 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG MIT DER GEMEINDE NATTHEIM ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER AUFGABEN EINES GEMEINDEVERWALTUNGSVERBANDES

Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Satzung für den Integrationsrat der Stadt Bielefeld

Satzung für den Gemeinschaftsbeirat und den Familien, Senioren, Inklusions, Migrations und Jugendbeirat

SATZUNG des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord

Satzung für den Seniorenbeirat im Markt Murnau a. Staffelsee

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012

Transkript:

WERRA-MEISSNER-KREIS S a t z u n g für das Jugendamt des Werra-Meißner-Kreises vom 05.10.1993 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.02.2012 Übersicht: 1 Zuständigkeit 2 Organisation des Jugendamtes 3 Jugendhilfeausschuss; seine Aufgaben 4 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 5 Verfahren 6 Fachausschüsse 7 Amtszeit 8 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung 9 Verwaltung des Jugendamtes 10 Inkrafttreten 1 - Zuständigkeit (1) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach dem KJHG und dem AG-KJHG nimmt das Jugendamt des Werra-Meißner-Kreises wahr, das in Witzenhausen eine Außenstelle unterhält. (2) Das Jugendamt gewährleistet insbesondere - die Erbringung der Leistungen der Jugendhilfe nach den 11 bis 41 KJHG, - die Erfüllung der anderen Aufgaben der Jugendhilfe nach den 42 bis 60 KJHG, soweit nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist.

(3) Dem Jugendamt obliegen außerdem Aufgaben, für die es aufgrund anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen zuständig ist. 2 2 - Organisation des Jugendamtes (1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (2) Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes richtet sich nach den Bestimmungen der 70 und 71 KJHG sowie 6 AG-KJHG. 3 - Jugendhilfeausschuss; seine Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuss ist nach Maßgabe des 71 Abs. 3 KJHG ein beschließender Ausschuß eigener Art. (2) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, über den Kreisausschuss an den Kreistag Anträge zu stellen. (3) Er befasst sich insbesondere mit - der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, - Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, - der Jugendhilfeplanung, - der Förderung der freien Jugendhilfe, - der Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe. 4 - Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (1) Die Zahl der vom Kreistag zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gem. 71 Abs. 1 KJHG beträgt 15; als solche gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen (neun Personen) Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, b) mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen (sechs Personen) Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Werra-Meißner-Kreis wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied sind eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Werra-Meißner-Kreis wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden.

3 (2) Die Landrätin oder der Landrat des Werra-Meißner-Kreises oder die zur Vertretung benannte Person sind kraft Gesetzes stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ( 6 Abs. 4 Satz 1 AG-KJHG). (3) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person gehören dem Jugendhilfeausschuss kraft Gesetzes als beratende Mitglieder an. (4) In den Jugendhilfeausschuss entsenden jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme: a) der Kreisausschuss aa. eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsamtes, bb. die Frauenbeauftragte, cc. eine von ihm berufene, in der Jugendhilfe erfahrene Frau aus dem Bereich der Mädchenarbeit; b) die örtlich zuständigen Vertretungen der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde je eine Vertreterin oder einen Vertreter; c) die Arbeitsgemeinschaft der Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden eine Vertreterin oder einen Vertreter; d) das Landgericht Kassel eine Richterin oder einen Richter aus dem Bereich der Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichtsbarkeit; e) die zuständige Arbeitsverwaltung eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsberatung; f) das Jobcenter Werra-Meißner eine Vertreterin oder einen Vertreter g) das Staatliche Schulamt eine Lehrerin oder einen Lehrer; h) die Sportkreise Eschwege und Witzenhausen im Landessportbund Hessen e. V.eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter; i) der Deutsche Gewerkschaftsbund, Kreis Werra-Meißner, eine Vertreterin oder einen Vertreter; j) die zuständige Polizeidirektion eine Vertreterin oder einen Vertreter Für jedes beratende Mitglied zu a) aa., cc. bis i) sind je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die beratenden Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Werra-Meißner-Kreis wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. 5 - Verfahren (1) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner oder schutzbedürftiger Personen entgegenstehen.

4 (2) Die Ladung zur ersten Sitzung nach der Neubildung des Jugendhilfeausschusses (konstituierende Sitzung) erfolgt durch die Landrätin oder den Landrat des Werra-Meißner- Kreises oder die zur Vertretung benannte Person. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Für Wahlen gilt 55 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) entsprechend. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden führt die Landrätin oder der Landrat oder die zur Vertretung benannte Person den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses abgewählt werden; das Gleiche gilt für deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. (4) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. (5) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Abweichend hiervon finden die einschlägigen Vorschriften spezieller Gesetze oder Rechtsverordnungen, für deren Besorgung der Jugendhilfeausschuss zuständig ist, Anwendung. 6 - Fachausschüsse (1) Der Jugendhilfeausschuss setzt zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse ein, die ausschließlich beratende Funktion haben. Für Angelegenheiten - der Jugendhilfeplanung und -entwicklung sowie - für die anderen Aufgaben gemäß 6 Abs. 6 Satz 2 AG-KJHG (Erziehungshilfe, Kinderbetreuung, Förderung der Jugendhilfe) werden je ein Fachausschuss gebildet (ständige Fachausschüsse). Außerdem kann der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf für seine Arbeitsaufträge einen Fachausschuss einsetzen. Die Fachausschüsse haben dem Jugendhilfeausschuss über ihre Tätigkeit zu berichten. (2) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt; sie soll die Zahl Sechs pro Fachausschuss nicht übersteigen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. (3) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sein und sollten die unterschiedlichen Arbeitsfelder der Jugendhilfe vertreten. Für jedes Mitglied der ständigen Fachausschüsse sind eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Fachausschüsse wählen ihr vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Kreise der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Personen. Für Wahlen gilt 55 HGO entsprechend. Mitglieder der Fachausschüsse müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis haben.

5 (4) Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses sowie die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen. (5) Die Fachausschüsse sind unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, sofern ordnungsgemäß zu den Sitzungen eingeladen worden ist. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. (6) Die Fachausschüsse wählen sich eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. 7 - Amtszeit Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse entspricht der Wahlzeit des Kreistages des Werra-Meißner-Kreises. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter; das Gleiche gilt auch für die Fachausschüsse. 8 - Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung Die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Jugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse üben ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des 18 HKO i. V. m. 21 HGO aus. Sie erhalten Auslagenersatz pp. nach der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige des Werra-Meißner-Kreises (Entschädigungssatzung); dies gilt nicht für Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die im Hauptberuf Bedienstete des Werra-Meißner-Kreises sind. 9 - Verwaltung des Jugendamtes Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Landrätin/von dem Landrat oder in ihren /seinem Auftrag von der Leiterin/von dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt. 10 - Inkrafttreten *) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes des Werra-Meißner-Kreises vom 05.10.1993 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17.09.1997 außer Kraft.