Amtliche Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Berlin

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Amtliche Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Berlin 21. Jahrgang Nr. 36 Seite 301 8. Oktober 2000 Inhalt Prüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsarchitektur und Umweltplanung des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (PrO V L) Seite 302 Übergangsregelung zu der Prüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsarchitketur und Umweltplanung vom 25.10.1995 des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (ÜprO V L) Seite 311 Herausgeber: Redaktion: Druck: Der Präsident der TFH Berlin; Presse- u. Informationsstelle Lütticher Straße 37, 13353 Berlin Leiter der Studienverwaltung Zentraldruckerei der TFH Berlin

Seite 302 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Nr. 36/2000 P R Ü F U N G S O R D N U N G für den Studiengang Landschaftsarchitektur und Umweltplanung des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (PrO V L) vom 10. Juli 2000 Gemäß 71 Abs. 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 17.11.1999 (GVBl. S. 629), geändert durch Gesetz vom 31.5.2000 (GVBl. S.342), erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs V die folgende Prüfungsordnung (PrO V G) für den Studiengang Landschaftsarchitektur und Umweltplanung:*) Übersicht 1 - Geltungsbereich 2 - Geltung von Rahmenordnungen 3 - Fachgebundene Studienberechtigung 4 - Leistungsbeurteilung in Übungen 5 - Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit 6 - Abschlussprüfung 7 - Zulassung zur Diplomarbeit 8 - Gesamtprädikat der Diplomprüfung 9 - Akademischer Grad 10 - Zeugnisse und Diplom-Urkunden 11 - Inkrafttreten 1 - Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Landschaftsarchitektur und Umweltplanung nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen). Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen gemäß 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht. (2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erlässt der Fachbereichsrat gleichzeitig Übergangsregelungen. 2 - Geltung von Rahmenordnungen Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung II (RPO II) vom 10.02.2000 (A.M.10/00) und der Ordnung für das praktische Studiensemester II (OPraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. *) Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 28.9.2000

Nr. 36/2000 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Seite 303 3 - Fachgebundene Studienberechtigung Studierende mit fachgebundener Studienberechtigung, die nach 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert sind und die endgültige Immatrikulation nicht erreichen, dürfen das Studium nicht weiterführen. 4 - Leistungsbeurteilung in Übungen Für Lehrveranstaltungen, die aus einem Vorlesungs- und einem Übungsteil (integrierte Übungen) bestehen, wird nur eine Lehrveranstaltungsnote erbracht. 5 - Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit Für die folgenden aufgeführten Übungen werden keine Prüfungsmöglichkeiten innerhalb der ersten zehn Werktage der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters angeboten: Biologisch-chemische Grundlagen I, II 6 - Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Diplomarbeit) und der mündlichen Diplomprüfung. 7 - Zulassung zur Diplomarbeit (1) Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt gemäß 17 RPO II. (2) Eine Zulassung auf zusätzlichen Antrag gemäß 17 RPO II erfolgt nur, wenn die Lehrveranstaltungsnoten von höchstens drei Studienfächern mit zusammen höchstens sechs Semesterwochenstunden fehlen und der erfolgreiche Abschluss dieser Studienfächer im darauffolgenden Semester möglich und zu erwarten ist. Die noch fehlenden Leistungsnachweise dürfen nicht dem Thema der Diplomarbeit unmittelbar fachlich zugeordnet sein. 8 - Gesamtprädikat der Diplomprüfung Das Diplom-Zeugnis weist ein Gesamtprädikat gemäß 22 RPO II aus, zu dessen Festlegung wird ein gewichtetes Mittel X gemäß der Formel: gebildet. X = 0,6 X1 + 0,25 X2 + 0,15X3 Für die Größe X1 gilt der Mittelwert der entsprechend dem SWS-Umfang gewichteten Fachnoten aller im Diplomzeugnis ausgewiesenen Studienfächer ohne Rundung, mit Abbruch nach der zweiten Dezimalen. X2 = Note der differenzierten Beurteilung der Diplomarbeit. X3 = Note der differenzierten Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung.

Seite 304 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Nr. 36/2000 9 - Akademischer Grad Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad "Diplom- Ingenieurin (FH)"/ "Diplom-Ingenieur (FH)", abgekürzt: "Dipl.-Ing. (FH)", verliehen. 10 - Zeugnisse und Diplom-Urkunden Muster des Diplom-Vorprüfungszeugnisses, des Diplom-Zeugnisses und der Diplom- Urkunden sind als Anlagen 1 bis 3 Bestandteil dieser Ordnung. 11 - Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.

Nr. 36/2000 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Seite 305 Anlage 1 zur PrO V L Seite 1 Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences (Berliner Bär) Diplom-Vorprüfungszeugnis Herr / Frau geboren am in hat die Diplom-Vorprüfung an der Technische Fachhochschule Berlin im Studiengang LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND UMWELTPLANUNG des Fachbereichs V bestanden. Die Leistungsbeurteilungen zu den im Grundstudium endenden Studienfächern sind auf der Seite 2 angegeben.

Seite 306 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Nr. 36/2000 Anlage 1 zur PrO V L Seite 2 Seite 2 des Diplom-Vorprüfungszeugnisses für Herrn / Frau Die Leistungen in den im Grundstudium endenden Studienfächern werden wie folgt beurteilt: Mathematisch-physikalische Grundlagen Biologisch-chemische Grundlagen Ökologische Grundlagen Grundlagen der Pflanzenproduktion und Pflanzenverwendung Grundlagen der Technik Ökonomische und rechtliche Grundlagen Grundlagen der Planung Grundlagen von Darstellung und Gestaltung Landschaftsökologie und Stadtökologie Entwurf und Grünplanung Bautechnik Pflanzenkunde und Verwendung Fachbezogene Rechts- und Wirtschaftslehre Landschafts- und Bauleitplanung Grundlagen der Informationstechnologie Allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer:..._..._..._..._ (Siegel) DER DEKAN / DIE DEKANIN Berlin, den Mögliche Leistungsbeurteilungen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend

Nr. 36/2000 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Seite 307 Anlage 2 zur PrO V L Seite 1 Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences (Berliner Bär) Diplom-Zeugnis Herr/Frau _ geboren am in hat die Diplomprüfung an der Technischen Fachhochschule Berlin im Studiengang LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND UMWELTPLANUNG mit dem Studienschwerpunkt Landschaftsarchitektur und Landschaftsbau oder Landschafts- und Umweltplanung des Fachbereichs V mit dem Gesamtprädikat bestanden.

Seite 308 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Nr. 36/2000 Anlage 2 zur PrO V L Seite 2 Die Leistungen in den im Hauptstudium endenden Studienfächern werden wie folgt beurteilt: Pflichtfächer: Entwurf und Gestaltung Technischer Garten- und Landschaftsbau Vegetationskunde und Anwendung Bau- und Planungsrecht Raumbezogene Planung Bau- und Projektmanagement Gartenkunst und Landschaftskultur Gesellschaft und Dienstleistung Büro- und Berufsorganisation Landschaftsarchitekten Bau- und betriebliche Organisation Garten- und Landschaftsbau Wahlpflichtfächer: Studienfach 1 Studienfach 2 Studienfach 3 Studienfach 4 Praktisches Studiensemester: _ Thema der Diplomarbeit: Beurteilung der Diplomarbeit:... Beurteilung der mündlichen Diplomarbeit:...... Berlin, den (Siegel ) DER DEKAN / DIE DEKANIN Mögliche Leistungsbeurteilungen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mit Erfolg Mögliche Gesamtprädikate: sehr gut mit Auszeichnung, sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend _

Nr. 36/2000 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Seite 309 Anlage 3 zur PrO V L Seite 1 Die Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences (Berliner Bär) verleiht mit dieser Urkunde Frau Erika Musterfrau geboren am 36.13.2088 in Düppendorf am Weiher den akademischen Grad DIPLOM - INGENIEURIN (FH) nachdem die Diplomprüfung im Studiengang LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND UMWELTPLANUNG des Fachbereichs V abgelegt wurde. DER PRÄSIDENT / DIE PRÄSIDENTIN (Prägesiegel) Berlin, den

Seite 310 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Nr. 36/2000 Anlage 3 zur PrO V L Seite 2 Die Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences (Berliner Bär) verleiht mit dieser Urkunde Herrn Erich Mustermann geboren am 36.13.2088 in Düppendorf am Weiher den akademischen Grad DIPLOM - INGENIEUR (FH) nachdem die Diplomprüfung im Studiengang LANDSCHAFTSARCHITEKTUR UND UMWELTPLANUNG des Fachbereichs V abgelegt wurde. DER PRÄSIDENT / DIE PRÄSIDENTIN (Prägesiegel) Berlin, den

Nr. 36/2000 Amtliche Mitteilungen der TFH Berlin Seite 311 Übergangsregelung zu der Prüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsarchitektur und Umweltplanung vom 25.10.1995 des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (ÜPrO V L) vom 10. Juli 2000 *) In Ausfüllung von 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsarchitektur und Umweltplanung des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin in der Fassung vom 25.10.1995 erlässt der Fachbereichsrat V die nachstehenden Übergangsregelungen zur Prüfungsordnung: * 1 Geltungsbereich Diese Regelung gilt für Studentinnen/Studenten, die ihr Studium im Studiengang Landespflege vor dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 10.07.2000 begonnen haben. Sie gilt ferner für Studentinnen/Studenten, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert wurden, dass ihr Studiengang dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht. 2 Prüfungsrecht gemäß 27 RPO II Diese Ordnung gilt für alle Studentinnen/Studenten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen immatrikuliert worden sind, für alle Lehrveranstaltungen, in denen noch keine mindestens ausreichenden Leistungsnachweise erzielt wurden. Alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Versuche, einen Leistungsnachweis zu erbringen, gelten als nicht unternommen. 3 Anwendung des Prüfungsrechts nach RPO II Fachendnoten, die 4,3 lauten, werden als Fachnoten 4,0 übernommen. 4 Geltung von Rahmenordnungen Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 10.2.2000 (A.M.10/2000) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Übergangsregelung. 5 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft. _ *) von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt am 28.9.2000