Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lucka

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Transkript:

der Stadt Lucka zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lucka, insbesondere der Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, Wasser- und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, störendes Verhalten auf Kinderspielplätzen und in Spiel- und Freizeitanlagen, Überspannungen von Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen Bekannt gemacht: Luckaer Lokalblatt vom 16. Februar 2008 Die Stadt Lucka als Ordnungsbehörde erlässt am 12. Februar 2008 aufgrund der 27,44,45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetztes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBI. S. 247) folgende Verordnung: 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Lucka, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen 1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigen und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. 2) Zu den Straßen gehören: a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b) der Luftraum über dem Straßenkörper, c) das Zubehör, wie z.b. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung 3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Gedenkplätze, Anpflanzungen, Gewässer und deren Ufer sowie öffentliche Toilettenanlagen. 4) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle mit Druck- oder Schriftwerken versehenen Anlagen der Außenwerbung, die nach der Thüringer Bauordnung verfahrensfrei sind, der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Keine Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind a) Plakate und Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, b) Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen, c) Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen. 3 Verunreinigungen 1) Es ist verboten: a) Straßenkörper- und zubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Tore, Brücken, Bänke, Schilder, Masten, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Verkehrszeichen, Fahrgastwartehallen und Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten oder Anschlägen zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben oder zu beschmieren; die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Anbringung von Graffiti (Thüringer Graffiti- Gefahrenabwehrverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung bleiben unberührt. b) Abfälle auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse wegzuwerfen (z.b. Pappteller und becher, Kunststoffteller und -becher, Getränkedosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen, Obstreste). c) Auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. 2

d) Abwasser, mit Ausnahmen des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswasser, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. 2) Abfallbehältnisse auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.b. Zigarettenschachteln, Pappbecher und teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallenden Abfällen, ist verboten. 3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.b. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. 4) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne der vorstehenden Absätze als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 4 Störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen 1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: a) das die unmittelbare körperliche Nähe von anderen Personen suchende Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns (aggressives Betteln); b) das Verrichten der Notdurft; c) das dauerhafte Verweilen außerhalb behördlich zugelassener Freischankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkoholgenusses; d) das Zelten und Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen. 2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, a) Flugblätter, Druckschriften, Handzetteln, Geschäftsempfehlung und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemittel zu werben; b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; 3

c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen; d) Parkwege und Grünflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren und abzustellen; dies gilt nicht für Fahrräder (ohne Motorantrieb), Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle auf Wegen und sonst zur Benutzung freigegebenen Flächen, wenn dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. 5 Wasser und Eisglätte Wasser darf auf öffentlichen Straßen sowie Wege, Plätze und Einrichtungen in öffentlichen Anlagen nur geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. 6 Betreten und Befahren von Eisflächen Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Ordnungsbehörde dafür freigegeben worden sind. 7 Kinderspielplätze, Spiel- und Freizeitanlagen 1) Kinderspielplätze und deren Einrichtung, insbesondere die aufgestellten Turn- und Spielgeräte, dürfen nur von Personen im Alter bis 14 Jahren benutzt werden, sofern nicht durch Beschilderung eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Der Aufenthalt von Personen auf Kinderspielplätzen, welche die Altersgrenze überschreiten, ist gestattet, soweit sie die Aufsicht ausüben. 2) Auf Kinderspielplätzen ist das Mitführen von Tieren sowie der Genuss von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrrädern, ist auf Kinderspielplätzen untersagt; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle, wenn dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. 3) Kinderspielplätze, Spiel- und Bolzplätze und ähnliche Freizeitanlagen können vom 01.04 bis 31.10. in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 21:00 und vom 01.11 bis 31.03 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden, sofern nicht durch Beschilderung eine andere Nutzungszeit bestimmt ist. 4

8 Leitungen Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 11 Hausnummer 1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder sonst dinglichen Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt zugeteilten Hausnummern zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden. 2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupeinganges deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks in Nähe des Haupeinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Stadt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist. 5

3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. 12 Tierhaltung, Hunde 1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. 2) Durch Kot von Haustieren dürfen öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Hierzu sind geeignete Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollkräfte vorzuzeigen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. 3) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an reißfesten Leinen zu führen. Bei Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, insbesondere Volksfeste, Sport- und Kulturveranstaltungen und Märkte, ist die Leine kurz zu halten. Keine Anleinpflicht besteht in den besonders ausgewiesenen Hundwiesen. Es ist untersagt, Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahr durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung) vom 21.03.2000 (ThürStAnz. 2000, S. 884) bleibt unberührt. 4) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten. 13 Bekämpfung verwilderter Tauben 1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden. 2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen. 6

14 Wildes Plakatieren 1) Im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen sowie auf Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, ist es ohne Erlaubnis der Ordnungsbehörde untersagt, Plakate und Anschläge aufzustellen oder anzubringen. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Plakate und Anschläge an zugelassenen Anschlagstellen aufgestellt oder angebracht werden. Zugelassene Anschlagstellen sind die Masten der Straßenbeleuchtung, soweit diese durch die Art der Anbringung der Plakate und Anschläge nicht beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die Größe der Plakate und Anschläge darf das Format DIN A1 nicht überschreiten. Die Plakatierung ist zwei Tage nach Ablauf der Genehmigung zu entfernen. 2) Die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Aufstellung oder Anbringung von Plakaten und Anschlägen nach Abs. 1 ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Lucka zu beantragen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten: a) den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers; b) Angaben über die vorgesehenen Standorte bzw. Anschlagstellen der Plakate und Anschläge; c) Format und Anzahl der beabsichtigten Plakate und Anschläge. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten und Anschlägen wird durch schriftlichen Bescheid unbeschadet von Rechten Dritter erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auf die Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Eine Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen für Werbeanlagen nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Lucka in ihrer jeweiligen Fassung ersetzt die nach Abs. 1 und 2 erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Aufstellung oder Anbringung von Plakaten und Anschlägen. 3) An zugelassenen Anschlagstellen sind abweichend von Abs. 1 und 2 Plakate und Anschläge von Parteien, Wählergruppen und Kandidaten für die Dauer des Wahlkampfes erlaubnisfrei zulässig. Sie dürfen Fußgänger oder den Fahrzeugverkehr nicht behindern oder gefährden. Die vorgesehenen Standorte und die Anzahl der Plakate und Anschläge müssen mindestens 14 Tage vor der Aufstellung oder Anbringung schriftlich bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Derartige Plakate und Anschläge dürfen zwei Monate vor dem Wahltermin angebracht werden und müssen innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin durch die verantwortliche Partei, Wählergruppe und den Kandidaten entfernt sein. 7

15 Offene Feuer im Freien 1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. 2) Eine Ausnahmegenehmigung nach 17 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers. 3) Jedes nach 17 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. 4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein: a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m 5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 16 Anpflanzungen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen das Straßenzubehör sowie die Anlagen der Straßenbeleuchtung und der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwege bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden. 17 Ausnahmen Auf schriftlichen Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 8

18 Ordnungswidrigkeit 1) Ordnungswidrig im Sinne von 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Absatz 1 Buchstabe a) Straßenkörper, Straßenzubehör, öffentliche 25-2.500 Gebäude oder sonstige bauliche öffentliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten oder Anschlägen beklebt, bemalt, beschreibt oder beschmiert; 2. 3 Absatz 1 Buchstabe b) Abfälle auf öffentlichen Straßen oder in 25-250 öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse wegwirft; 3. 3 Absatz 1 Buchstabe c) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen 25-250 Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt. 4. 3 Absatz 1 Buchstabe d) Abwässer und Baustoffe in die Gosse 25-2.500 einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; 5. 3 Absatz 2 Abfallbehältnisse zweckwidrig benutzt; 25-100 6. 3 Absatz 3 Abfallbehältnisse durchsucht, Gegenstände daraus 25-100 entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut; 7. 4 Absatz 1 Buchstabe a) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen 25-250 Anlagen aggressiv bettelt; 8. 4 Absatz 1 Buchstabe b) auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen 25-250 Anlagen seine Notdurft verrichtet; 9. 4 Absatz 1 Buchstabe c) auf öffentlichen Straßen oder in 25-250 öffentlichen Anlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dauerhaft verweilt; 10. 4 Absatz 1 Buchstabe d) auf öffentlichen Straßen oder in 25-250 öffentlichen Anlagen zeltet oder nächtigt; 11. 4 Absatz 2 in öffentlichen Anlagen Werbung betreibt, Waren 25-500 Leistungen anbietet, Werbeträger aufstellt oder anbringt oder auf Parkwegen und Grünflächen mit Kraftfahrzeugen befährt oder abstellt; 12. 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann oder Wasser bei 25-500 Frostwetter auf öffentlichen Straßen oder auf Wege, Plätze oder Einrichtungen in öffentlichen Anlagen schüttet; 13. 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; 25-100 14. 7 Absatz 1 Kinderspielplätze und deren Einrichtungen, insbesondere 25-250 die aufgestellten Turn- und Spielgeräte, entgegen der Altersbeschränkung benutzt oder sich dort aufhält; 15. 7 Absatz 2 auf Kinderspielplätzen Tiere mitführt oder alkoholische 25-500 Getränke oder Tabakwaren konsumiert oder mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern fährt; 16. 7 Absatz 3 über die Nutzungszeit hinaus benutzt; 25-250 17. 8 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnliche Gegenstände überspannt; 25-250 9

18. 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; 25-250 19. 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, 25-500 beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; 20. 11 Absatz 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht; 25-250 20 a. 12 Abs. 1 Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder 25-500 belästigt wird; 21. 12 Absatz 2 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; 25-250 22. 12 Absatz 3 Satz 1 Hunde nicht an der Leine führt; 25-500 23. 12 Absatz 3 Satz 2 Hunde nicht an der kurzen Leine führt; 25-250 23a. 12 Absatz 2 Satz 3 geeignete Hilfsmittel nicht mitführt und auf Verlangen nicht vorzeigt; 25-100 24. 12 Absatz 3 Satz 4 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt; 25-500 25. 12 Absatz 4 fremde oder herrenlose Katzen füttert; 25-100 26. 13 verwilderte Tauben füttert; 25-100 27. 14 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge aufstellt oder anbringt bzw. diese nach zwei Tagen der Erlaubnis nicht entfernt hat, 25-250 28. 14 Absatz 3 Plakate oder andere Werbeanschläge aufstellt oder anbringt, ohne diese nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt 25-500 zu haben; 29. 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; 25-2.500 30. 15 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; 25-2.500 31. 15 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, 25-2.500 vom Dachvorsprung ab gemessen, b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m oder 25-2.500 c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m entfernt sind 25-2.500 32. 16 Absatz 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und 25-500 Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne von Absatz 1 ist die Stadtverwaltung Lucka ( 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG) 10

19 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Aufhebung von Vorschriften 1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung vom 01. Februar 2004 außer Kraft. 2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. Lucka, den 12. Februar 2008 Backmann Bürgermeisterin 11