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Transkript:

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll sowie Kinderspielplätzen, durch Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Füttern von fremden und herrenlosen Katzen, Hunden und Tauben, wildes Plakatieren, unbefugte Werbung, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien, störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen und Anpflanzungen in der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal vom 10.11.2015 Die Verwaltungsgemeinschaft Wieratal erlässt aufgrund des 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 GVBl. s. 251, 259) nach Anhörung der Gemeinden Langenleuba-Niederhain, Ziegelheim, Frohnsdorf, Jückelberg und Göpfersdorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung: 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich Plätze und Fußgängerwege/-zonen. (2) Zu den Straßen gehören: a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; b) der Luftraum über dem Straßenkörper; c) das Zubehör, zum Beispiel Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 7), b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und c) die öffentlichen Toilettenanlagen. (4) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle mit Druck- oder Schriftwerken versehenen Anlagen der Außenwerbung, die nach der Thüringer Bauordnung verfahrensfrei sind, der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Keine Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind: a) Plakate und Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen; b) Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen, c) Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen. (5) Offene Feuer im Sinne dieser Verordnung ist das in Brand setzen von Stoffen an Orten, die sich außerhalb von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten befinden, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Das in Brand setzen von Stoffen in Feuerstätten (z.b. Kamine) oder in handelsüblichen Feuerungsgeräten (z.b. Grillgeräte, Feuerkörbe,

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 2 von 8 Feuerschalen, etc. pp.) sind keine offenen Feuer im Sinne dieser Verordnung. Ebenfalls keine offenen Feuer im Sinne dieser Verordnung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres gemäß 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1992 (BGBl. I S. 169) in seiner jeweils geltenden Fassung. (6) Haustiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere, die wegen ihres Nutzens oder des Vergnügens halber vom Menschen gezüchtet oder gehalten werden (z.b. Hunde, Hauskatzen, Hauspferde etc. pp.). (7) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; b) Kinderspielplätze; c) Gewässer und deren Ufer; d) Sport- und Freizeitanlagen. 3 Verunreinigungen (1) Es ist verboten: a) Straßenkörper- und -zubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Bauzäune, Tore, Brücken, Bänke, Schilder, Masten, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Verkehrszeichen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs und öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten oder Anschlägen zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Aufbringung von Graffiti (Thüringer Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung vom 26.05.2004) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. b) Abfälle auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse wegzuwerfen (z.b. Pappteller und -becher, Kunststoffteller und -becher, Getränkedosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen, Obstreste). c) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. d) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (z.b. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. (2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. 4 Wildes Zelten Innerhalb der bebauten Ortsteile ( 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt. Die Regelungen des 8 des Thüringer Waldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 5 Wasser und Eisglätte Wasser darf auf öffentliche Straßen sowie auf Wegen, Plätzen und Einrichtungen in öffentlichen Anlagen nur geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. 6 Betreten und Befahren von Eisflächen

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 3 von 8 Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Ordnungsbehörde dafür freigegeben worden sind. 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll (1) Abfallbehältnisse an und auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.b. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste etc. pp.) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbetrieben anfallenden Abfällen, ist verboten. (2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.b. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden. 8 Kinderspielplätze sowie Sport- und Freizeitanlagen (1) Kinderspielplätze und deren Einrichtungen, insbesondere die aufgestellten Turn- und Spielgeräte, dürfen nur von Personen im Alter bis 14 Jahren benutzt werden, sofern nicht durch Beschilderung eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Im Übrigen sind alle Personen, die nicht gegen die Anordnung des Satzes 1 und der Absätze 2 bis 4 oder gegen ein Gesetz verstoßen, zum Aufenthalt berechtigt. (2) Auf Kinderspielplätzen sind das Mitführen von Tieren und der Genuss von Tabakwaren verboten. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern ist auf Kinderspielplätzen sowie Sport- und Freizeitanlagen untersagt; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle, wenn dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. (3) Das Fußballspielen auf den Kinderspielplätzen sowie Sport- und Freizeitanlagen ist verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (4) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet. (5) Für Sport- und Freizeitanlagen gelten darüber hinaus die dort getroffenen Regelungen (Benutzungsordnung, Hausordnung etc. pp.). 9 Leitungen Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben hiervon unberührt. 10 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken. 12 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 4 von 8 (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist. (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. 13 Tierhaltung (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet wird. (2) Durch Kot und andere Verunreinigungen von Haus- und Nutztieren dürfen öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Haustierhalter oder Personen, die Haustiere mitführen, sind zur sofortigen Beseitigung von auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gelöstem Kot des mitgeführten Haustieres verpflichtet. Haustierhalter oder Personen, die Haustiere auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen mitführen, sind verpflichtet, geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von gelöstem Kot (z.b. Tierkotbeutel, Abfallbeutel, etc. pp.) mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. (3) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an reißfesten Leinen zu führen. Bei Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, insbesondere Volksfesten, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Märkten sind Hunde an höchstens zwei Meter langen Leinen zu führen. Ein Leinenzwang besteht nicht auf als Hundewiese gekennzeichneten Flächen, wenn eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. (4) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen und Hunde ist verboten. 14 Bekämpfung verwilderter Tauben (1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden. (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen. 15 Wildes Plakatieren/Unbefugte Werbung (1) Im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen sowie auf Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, ist es ohne Erlaubnis der Ordnungsbehörde untersagt, Plakate und Anschläge aufzustellen oder anzubringen. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Plakate und Anschläge an zugelassenen Anschlagstellen angebracht werden. Zugelassene Anschlagstellen sind die Masten der Straßenbeleuchtung, soweit diese durch die Art der Anbringung der Plakate und Anschläge nicht beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die Größe der Plakate und Anschläge darf das Format DIN A 1 nicht überschreiten. (2) Die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Aufstellung oder Anbringung von Plakaten und Anschlägen nach Abs. 1 ist schriftlich bei der Ordnungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Plakatierung zu beantragen. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers; b) Angaben über die vorgesehenen Standorte (Ortsteile) der Plakate und Anschläge; c) Format und Anzahl der beabsichtigten Plakate und Anschläge; d) Zeitraum, in welchem die Plakate und Anschläge ausgehängt bleiben sollen. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Aufstellung oder Anbringung von Plakaten und Anschlägen wird durch schriftlichen Bescheid unbeschadet von Rechten Dritter erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden. Auf die Erteilung der ordnungsbehördlichen Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 5 von 8 (3) Im öffentlichen Verkehrsraum, in öffentlichen Anlagen sowie auf Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind ist es nicht gestattet a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; das Recht auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach 55 der Gewerbeordnung bleibt davon unberührt. c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. (4) An zugelassenen Anschlagstellen (Masten der Straßenbeleuchtung) sind abweichend von Abs. 1 und 2 Plakate und Anschläge von Parteien, Wählergruppen und Kandidaten für die Dauer des Wahlkampfes erlaubnisfrei zulässig. Sie dürfen Fußgänger oder den Fahrzeugverkehr nicht behindern oder gefährden. Die vorgesehenen Standorte sowie die Anzahl der Plakate und Anschläge müssen mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung schriftlich bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Derartige Plakate und Anschläge dürfen zwei Monate vor dem Wahltermin angebracht werden und müssen innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin durch die verantwortliche Partei, Wählergruppe oder den Kandidaten selbst bzw. von dem durch die Partei, Wählergruppe oder dem Kandidaten Beauftragten entfernt sein. 16 Ruhestörender Lärm (1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. (2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von: 20.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); Ruhezeiten am Sonnabend sind die Zeiten von: 18.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. (3) An Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen darf die Ruhe nicht gestört werden Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung. (4) Während der Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. (5) Das Verbot des Absatzes 4 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder landund forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i.s. der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen. (6) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. (7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (8) In Glascontainer darf nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr und an Samstagen von 7.00-18.00 Uhr Glasrecyclingmaterial eingeworfen werden. Während der Ruhezeiten nach Absatz 2 ist das Einwerfen von Gasrecyclingmaterial untersagt. An Sonn- und Feiertagen darf die Ruhe nicht gestört werden. 17 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuer im Freien - insbesondere zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle - ist verboten. (2) Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 20 zum Abbrennen eines Lager, Traditions- oder Brauchtumsfeuers hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) Vor- und Nachname, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen oder Vereinigungen den Namen, Sitz, Anschrift und die Unterschrift des Vertretungsberechtigten;

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 6 von 8 b) Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift der Aufsichtsperson des Feuers; c) Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster, auf dem sich der Ort der Verbrennungsstelle befinden soll; d) Beginn und Ende der beabsichtigten Verbrennung nach Datum und Uhrzeit; e) Art und Menge der beabsichtigten Brennstoffe des Feuers; f) Art, Menge und Aufstellungsort von Feuerlöschgeräten bzw. Feuerlöschmittel. Auf Verlangen der Ordnungsbehörde sind fehlende Angaben unverzüglich zu ergänzen oder unrichtige Angaben zu berichtigen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrennen eines Lager-, Brauchtums- oder Traditionsfeuers zu stellen. (3) Jedes nach 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. (4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein: a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen; b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. (5) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht, soweit Stoffe aufgrund höherrangiger Rechtsvorschriften oder aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügungen durch Verbrennen an Ort und Stelle zu vernichten sind; dies gilt insbesondere für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in seiner jeweils geltenden Fassung. (6) Andere Bestimmungen (wie z.b. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, Landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. 18 Störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere: a) das die unmittelbare körperliche Nähe von anderen Personen suchende Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns (aggressives Betteln); b) das Verrichten der Notdurft; c) die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z.b. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken); d) das Zelten und Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen. (2) In öffentlichen Anlagen ist es außerdem nicht gestattet, mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren und diese abzustellen; dies gilt nicht für Fahrräder (ohne Motorantrieb), Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle auf Wegen und sonst zur Benutzung freigegebenen Flächen, wenn dadurch andere Personen nicht gefährdet werden. 19 Anpflanzungen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen Straßenzubehör sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung und der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden (Lichtraumprofil). 20 Ausnahmen (1) Auf schriftlichen Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hierdurch nicht erheblich gefährdet wird. (2) Die Zulassung einer Ausnahme erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Verwaltungsakt (Ausnahmegenehmigung). Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 7 von 8 von Auflagen sowie befristet erteilt werden. Um die Erfüllung von mit der Zulassung einer Ausnahme verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden. (3) Durch Ausnahmegenehmigung werden Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen oder andere behördliche Zustimmungserfordernisse, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. (4) Die Ausnahmegenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Abs. 1 Buchstabe a Straßenkörper und -zubehör öffentlicher Straßen, öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; 2. 3 Abs. 1 Buchstabe b) Abfälle auf öffentliche Straßen oder in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse wegwirft; 3. 3 Abs.1 Buchstabe c) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; 4. 3 Abs. 1 Buchstabe d) Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; 5. 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; 6. 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; 7. 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; 8. 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; 9. 7 Abs. 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; 10. 8 Abs. 1 Kinderspielplätze und deren Einrichtungen, insbesondere die aufgestellten Turnund Spielgeräte, entgegen der Altersbeschränkung benutzt oder sich dort aufhält; 11. 8 Abs. 2, Satz 1 auf Kinderspielplätzen Tiere mitführt oder Tabakwaren konsumiert; 12. 8 Abs. 2, Satz 2 auf Kinderspielplätzen sowie Sport- und Freizeitanlagen mit Kraftfahrzeugen fährt oder diese dort abstellt; 13. 8 Abs. 3 Fußball spielt; 14. 8 Abs. 4 sich nach Einbruch der Dunkelheit aufhält; 15. 9 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt; 16. 10 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; 17. 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; 18. 12 Abs. 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer entsprechend der Bestimmungen in 12 Abs. 2 und 3 versieht; 19. 13 Abs. 2, Satz 1 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gelösten Kot des mitgeführten Haustieres nicht sofort beseitigt; 20. 13 Abs. 2, Satz 2 geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von gelöstem Kot (z.b. Tierkotbeutel, Abfallbeutel, etc.) nicht mitführt oder auf Verlangen der Behörde nicht vorzeigt; 21. 13 Abs. 3 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Hunde nicht an einer Leine entsprechend der Festlegungen dieses Absatzes führt; 22. 13 Abs. 4 fremde, herrenlose und streunende Katzen oder Hunde füttert; 23. 14 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert; 24. 15 Abs. 2 Plakate oder andere Werbeanschläge aufstellt oder anbringt, ohne dies nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich entsprechend der Vorgaben des Abs. 2 ( 15) beantragt bzw. nach Abs. 4 ( 15) angezeigt hat; 25. 16 Abs. 4 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;

Ordnungsbehördliche Verordnung der VG Wieratal, Seite 8 von 8 26. 16 Abs. 7 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; 27. 16 Abs. 8 außerhalb der Einwurfzeiten Material einwirft; 28. 17 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; 29. 17 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; 30. 17 Abs. 4 offene Feuer anlegt; die a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung gemessen; b) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder c) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind; 31. 18 Abs. 1 durch störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen die Allgemeinheit belästigt bzw. behindert, insbesondere aggressiv bettelt, die Notdurft verrichtet, die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit beeinträchtigt, zeltet oder nächtigt, insbesondere auf Bänken und Stühlen und mit Kraftfahrzeugen aller Art die öffentliche Anlage befährt bzw. das Kraftfahrzeug abstellt. 32. 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden. Näheres regelt hierzu die Anlage I (Bußgeldkatalog) welche Bestandteil dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung ist. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Verwaltungsgemeinschaft Wieratal, Platz der Einheit 4, 04618 Langenleuba-Niederhain ( 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG). 22 Geltungsdauer Diese Verordnung gilt 10 Jahre ab dem Tag des Erlasses. 23 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal vom 07.10.2005 außer Kraft. Langenleuba-Niederhain, den 10.11.2015 stellv. Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal - Siegel - Bekanntmachungsvermerk: Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal wurde in der Ausgabe Nr. 11 des Wierataler Gemeindeblattes vom 28.11.2015, Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wieratal, öffentlich mit ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht.