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1. Diese Ordnung regelt das Studium in Chemie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.

BMaSFj. I. Allgemeines

Ordnung für das Bachelorstudium Geowissenschaften an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

BMaSFe. Vom 20./29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008

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Beschlossen von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich am

vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. gestuften Studiengang (Bachelor/Master) in Pharmazie fest.

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13.

Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester 2017.

Transkript:

RSETHZ 323.1.0500.10 Studienreglement 2004 für den Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften Departement Chemie und Angewandte Biowissenschaften vom 28. Juni 2004 (1 Artikel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1 4 2. Kapitel: Inhalt, Aufbau und Dauer des Studienganges 5 13 3. Kapitel: Kreditsystem 14 19 4. Kapitel: Leistungskontrollen 20 31 5. Kapitel Erteilung des Bachelor-Diploms 32 35 6. Kapitel Ausschluss aus dem Studiengang, Studienabbruch 36 37 7. Kapitel: Schlussbestimmungen 38 39 Ausgabe: 01.08.2016 3 1 Mit Änderungen gemäss Beschluss der Departementskonferenz D-CHAB vom 16.05.2011, gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013 sowie gemäss Weisung der Rektorin vom 01.08.2016 (Umbenennung Pflichtwahlfach GESS). Die vorliegende Reglementsausgabe (01.08.2016 3) ersetzt die vorangehende Ausgabe (20.08.2013 2).

Studienreglement 2004 für den Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften Departement Chemie und Angewandte Biowissenschaften vom 28. Juni 2004 (Stand am 1. August 2016) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 2003 (2, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am Departement Chemie und Angewandte Biowissenschaften der ETH Zürich (D-CHAB) das Bachelor- Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften erworben werden kann. Art. 1a Akademischer Titel 1 Die ETH Zürich verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften (Studiengang) den akademischen Titel: Bachelor of Science ETH in Pharmazeutischen Wissenschaften (Abgekürzter Titel: BSc ETH Pharm. Wiss.) 2 Die englische Bezeichnung des Titels lautet: Bachelor of Science ETH in Pharmaceutical Sciences (Abgekürzter Titel: BSc ETH Pharm. Sc.) 3 Der Titel kann auch in der Kurzform BSc ETH geführt werden. Art. 2 Grundlegende Rechtserlasse Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse: a. Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (3 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich); 2 RSETHZ 201.021 3 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 Die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ist am 01.08.2012 in Kraft getreten und ersetzt die am selben Datum aufgehobene Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 1

b. Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich vom 30. November 2010 (4 (Zulassungsverordnung ETH Zürich); c. Gesetze und Verordnungen des Bundes zu den universitären Medizinalberufen. Art. 3 Zulassung 1 Für die Zulassung zum Studium gelten die Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich (5. 2 Wer das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker erwerben will, reicht im ersten Studiensemester des Bachelor-Studiums bei der Geschäftsstelle des Leitenden Ausschusses eine Voranmeldung ein. Weitere Einzelheiten sind in der Wegleitung zum Studiengang aufgeführt. Art. 4 Vorlesungsverzeichnis 1 Das D-CHAB legt in jedem Semester die Lerneinheiten für den Studiengang im Vorlesungsverzeichnis fest. Die Angaben im Vorlesungsverzeichnis sind verbindlich. 2 Die Einzelheiten für die im Vorlesungsverzeichnis aufzuführenden Angaben sind in Art. 4 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (6 und in den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (7 des Rektors/der Rektorin geregelt. 2. Kapitel: Inhalt, Aufbau und Dauer des Studienganges 1. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Dauer und Gliederung Art. 5 Ausbildungsangebot Der Studiengang vermittelt die Grundlagen in den Kernbereichen der Pharmazie, abgestützt auf eine breite Ausbildung in Mathematik, Physik, Biologie und Chemie. Die Ausbildung soll die Studierenden primär dazu befähigen, das Studium in anspruchsvollen Master-Studiengängen fortsetzen und abschliessen zu können. Das fachliche und methodische Grundlagenwissen wird ergänzt durch frei wählbare Angebote allgemeinbildenden Inhalts aus den Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften. 4 SR 414.131.52, RSETHZ 310.5 Die Zulassungsverordnung ETH Zürich ist am 01.01.2011 in Kraft getreten und ersetzt die am selben Datum aufgehobene Zulassungsverordnung ETHZ vom 10.09.2002. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 5 SR 414.131.52, RSETHZ 310.5 6 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 7 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 2

Art. 6 Umfang, Dauer und Studienzeitbeschränkung 1 Für den Erwerb des Bachelor-Diploms sind mindestens 180 Kreditpunkte (KP) nach Massgabe von Art. 32 erforderlich. 2 Der Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von drei Jahren ausgerichtet. 3 Er beginnt mit einem Basisjahr, das mit der Basisprüfung abgeschlossen wird. Daran anschliessend folgen das zweite und dritte Studienjahr mit den entsprechenden Prüfungen und anderen Arten der Leistungskontrolle. 4 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt fünf Jahre. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die zulässige Studiendauer verlängern. Art. 7 Studienablauf Das D-CHAB erstellt eine Wegleitung zum Studiengang, die eine detaillierte Übersicht über den Ablauf des Studiums enthält. Art. 8 Besondere Bestimmungen für Famulatur und Samariterkurs 1 Wer das eidgenössische Diplom für Apothekerinnen und Apotheker erwerben will, muss bis zum Abschluss des Bachelor-Studiums eine sechswöchige Famulatur und einen Samariterkurs erfolgreich abschliessen. 2 Famulatur und Samariterkurs können ganz oder teilweise vor Studienbeginn absolviert werden. Sie sind nicht Bestandteil des Studiengangs und erhalten keine KP zugeordnet. 3 Weitere Einzelheiten sind in der Wegleitung zum Studiengang aufgeführt. Art. 8a (8 Anrechnung von Studienleistungen bei der Zulassung zum Studiengang Werden Studierende aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich zum Studiengang zugelassen, so entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag des Studiendirektors/der Studiendirektorin (9 über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen. Die Einzelheiten sind in der diesbezüglichen Weisung (10 der Schulleitung der ETH Zürich geregelt. 8 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013, in Kraft seit Herbstsemester 2013. Art. 8a entspricht dem früheren Art. 18 Abs. 1 und 2. 9 Auf den 01.08.2015 erfolgte die Umbenennung des Studiendelegierten in Studiendirektor (gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. f der Organisationsverordnung ETH Zürich). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 10 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 3

Art. 9 Zulassung zum Master-Studium 1 Das Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zu mindestens einem Master-Studiengang im Fachbereich Pharmazeutische Wissenschaften der ETH Zürich. 2 Die Bedingungen für die Zulassung zu anderen Master-Studiengängen der ETH Zürich sind in den entsprechenden Studienreglementen festgelegt. Art. 10 Mobilität (Outgoings) 1 Nach bestandener Basisprüfung können ein oder zwei Semester an einer anderen Hochschule absolviert werden. Für diese/s Gastsemester stellen die Studierenden im Voraus in Zusammenarbeit mit dem Mobilitätsberater/der Mobilitätsberaterin des Studiengangs ein persönliches, schriftlich festgehaltenes Studienprogramm zusammen. Darin werden die KP festgehalten, die an der Gasthochschule erarbeitet werden sollen (Mobilitäts-KP). Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung des Studiendirektors/der Studiendirektorin. 2 (11 Über die Anrechnung von Mobilitäts-KP entscheidet der Studiendirektor/die Studiendirektorin. Für die Handhabung der Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen von Art. 16 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (12 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (13 des Rektors/der Rektorin. Art. 11 Unterrichtssprache Lerneinheiten und die dazugehörenden Leistungskontrollen werden in der Regel auf Deutsch oder Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten die diesbezüglichen Weisungen (14 des Rektors/der Rektorin. 11 Eingefügt gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013, in Kraft seit Herbstsemester 2013. Abs. 2 entspricht dem früheren Art. 18 Abs. 3. Zugleich wurde er angepasst auf Grund der am 30.01.2013 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 12 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 13 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 14 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 4

2. Abschnitt: Lehrgebiete und Gliederung nach Kategorien Art. 12 Gliederung nach Kategorien 1 Der Erwerb des Bachelor-Diploms erfordert Studienleistungen in den nachfolgend aufgeführten Kategorien und Unterkategorien. Die in jeder Kategorie und Unterkategorie erforderliche Mindestanzahl KP ist in Art. 32 festgelegt. a. Kernfächer des Basisjahres 1. Fächer der Basisprüfung, 2. Weitere Fächer des Basisjahres; b. Kernfächer und Kompensationsfächer 1. Kernfächer des zweiten Studienjahres, 2. Kernfächer des dritten Studienjahres, 3. Kompensationsfächer; c. Praktika des zweiten und dritten Studienjahres; d. Wissenschaft im Kontext (15. 2 Das D-CHAB ordnet die Lerneinheiten den einzelnen Kategorien und Unterkategorien nach Abs. 1 zu und legt dies im Vorlesungsverzeichnis fest. Art. 13 Übersicht über die Kategorien 1 Kernfächer des Basisjahres: Im Basisjahr werden schwergewichtig die naturwissenschaftlichen Grundlagen vermittelt. Die Einzelheiten für die Basisprüfung sind in Art. 23 26 geregelt, die Einzelheiten für die Leistungskontrollen in den weiteren Fächern des Basisjahres in Art. 27. 2 Kernfächer des zweiten Studienjahres: In diesen werden weitere naturwissenschaftliche Grundlagen vermittelt, ergänzt durch medizinische Grundlagen. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 28 geregelt. 3 Kernfächer des dritten Studienjahres: In diesen wird das pharmazeutische Grundwissen vermittelt. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 28 geregelt. 4 Kompensationsfächer: Wenn in den Kernfächern des zweiten und dritten Studienjahres wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen die maximal mögliche Anzahl Kreditpunkte nicht erreicht wird, bieten die Kompensationsfächer die Möglichkeit, fehlende Kreditpunkte (KP) kompensieren zu können. Die Anzahl kompensierbarer KP ist beschränkt. Die Einzelheiten für die Kompensation sind in Art. 32 Abs. 2 und 3 geregelt, die Einzelheiten für die Leistungskontrollen in Art. 29. 15 Umbenennung der Kategorie, in Kraft seit Herbstsemester 2016 (frühere Bezeichnung: Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften [GESS] ). Diese Umbenennung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 5

5 Praktika des zweiten und dritten Studienjahres: Die Praktika des zweiten Studienjahres dienen der experimentellen Vertiefung des im zweiten Studienjahr vermittelten Wissens und werden mit einem schriftlichen Bericht abgeschlossen. In den Praktika des dritten Studienjahres werden unter einem interdisziplinären Ansatz pharmaziespezifische Arbeiten im Labor durchgeführt. Sie dienen der Ergänzung und Vertiefung des im dritten Studienjahr vermittelten pharmazeutischen Grundwissens. Die Einzelheiten für die Leistungskontrollen sind in Art. 30 geregelt. 6 Wissenschaft im Kontext: Die Studierenden müssen Lerneinheiten aus dem Kursprogramm Wissenschaft im Kontext absolvieren. Die Einzelheiten sind in der Weisung zum Kursprogramm Wissenschaft im Kontext (16 geregelt, die Bestimmungen für die Leistungskontrollen sind in Art. 31 dieses Studienreglements aufgeführt. Da im Studiengang bestimmte Lerneinheiten aus den Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften obligatorisch zu belegen sind, müssen weniger als die in anderen Studiengängen minimal erforderlichen sechs Kreditpunkte erworben werden. 3. Kapitel: Kreditsystem Art. 14 Grundsatz 1 Das Studium erfolgt nach einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer System (ECTS) abgestimmt ist. 2 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der ETH Zürich sind die Richtlinien (17 des Rektors/der Rektorin zum Kreditsystem. Art. 15 Kreditpunkte, Berechnungsgrundlage 1 Kreditpunkte nach ECTS (KP) beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der für eine Studienleistung benötigt wird. 2 Ein KP entspricht einem Arbeitspensum von 30 Stunden. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten, die für den Erwerb eines KP erforderlich sind. 3 Das Curriculum wird so gestaltet, dass Vollzeit-Studierende durchschnittlich 60 KP pro Studienjahr erwerben können. Art. 16 Zuordnung von Kreditpunkten zu Lerneinheiten 1 Das D-CHAB ordnet allen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten eine bestimmte Anzahl KP zu. 16 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 17 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 6

2 Gehört eine von der ETH Zürich angebotene Lerneinheit zum Curriculum mehrerer ETH-Studiengänge, so nimmt das Anbieter-Departement nach Absprache mit den Empfängern eine einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet der Rektor/die Rektorin. 3 Wird eine Lerneinheit von einer anderen Hochschule angeboten, so ist die betreffende Hochschule für die Zuordnung der KP zuständig. Art. 17 Erteilung von Kreditpunkten 1 KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note oder mit einem Notendurchschnitt von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 2 Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt. 3 KP werden immer im vollen Umfange erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der Leistungskontrolle gültigen Vorlesungsverzeichnis. Art. 18 Anrechnung von Studienleistungen bei der Zulassung Aufgehoben (18 Art. 19 Erfassung, Kontrolle, Verwaltung Das D-CHAB erfasst, kontrolliert und verwaltet die KP. 18 Aufgehoben gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013. Die Bestimmungen von Art. 18 sind neu an folgenden Orten festgelegt: Abs. 1 und 2 neu in Art. 8a, Abs. 3 neu in Art. 10 Abs. 2. 7

4. Kapitel: Leistungskontrollen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (19 Art. 20 Leistungsbewertung Prüfungen werden mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat bestanden / nicht bestanden bewertet. Art. 21 Zulassung zu Leistungskontrollen Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Voraussetzungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. Art. 22 Anmeldung zu und Abmeldung von Leistungskontrollen 1 Für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen an der ETH Zürich gilt: a. handelt es sich um Sessionsprüfungen oder um Leistungskontrollen in Prüfungsphasen am Semesterende, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (20 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (21 des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um andere Leistungskontrollen, so erfolgt die An- und Abmeldung in der Regel direkt beim Dozenten/bei der Dozentin. 2 Handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 22a Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch, verspätete Abgabe, Nichtabgabe Im Zusammenhang mit Leistungskontrollen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete Abgabe oder Nichtabgabe die folgenden Bestimmungen: a. handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten dafür die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (22 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (23 des Rektors/der Rektorin; b. handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten dafür die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. 19 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013, in Kraft seit Herbstsemester 2013. Der Abschnitt wurde ergänzt und aktualisiert auf Grund der am 30.01.2013 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 20 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 21 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 22 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 23 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 8

Art. 22b Mitteilung der Studienresultate, Unstimmigkeiten 1 Das Resultat der Basisprüfung wird den Studierenden schriftlich mitgeteilt. 2 Alle anderen Leistungsbewertungen können die Studierenden über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen. Den Studierenden wird jeweils per E-Mail mitgeteilt, für welche absolvierten Leistungskontrollen die Bewertungen neu einsehbar sind. 3 In jeder Mitteilung wird erläutert, wie bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich der neu einsehbaren Leistungsbewertungen vorzugehen ist. Art. 22c Unehrliches Handeln Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 (24. 24 SR 414.138.1, RSETHZ 361.1 9

2. Abschnitt: Basisprüfung und übrige Leistungskontrollen im Basisjahr Art. 23 Fächer der Basisprüfung Zu jeder Lerneinheit der Unterkategorie Fächer der Basisprüfung gehört eine Prüfung. Diese Prüfungen bilden die Basisprüfung. Art. 24 Prüfungsfächer, Prüfungsblock, Notengewichte Die Basisprüfung umfasst je eine Prüfung in den nachstehenden Prüfungsfächern. Die Modalitäten der einzelnen Prüfungen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. Die Prüfungen werden zu einem Prüfungsblock zusammengefasst: Prüfungsfach Notengewicht Einführung in die Pharmazeutischen Wissenschaften 6 Grundlagen der Mathematik 9 Grundlagen der Informatik 3 Grundlagen der Chemie: Allgemeine Chemie 4 Grundlagen der Chemie: Organische Chemie 8 Grundlagen der Biologie IA 7 Grundlagen der Biologie IB 7 Systematische Biologie: Algen und Pilze 2 Systematische Biologie: Pflanzen 5 (25 Art. 25 Zeitpunkt und Fristen der Basisprüfung 1 Die Basisprüfung muss, einschliesslich allfälliger Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. 2 Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des Basisjahres oder spätestens in der darauf folgenden Winterprüfungssession erfolgen. 3 Die zur Basisprüfung gehörenden Prüfungen müssen gesamthaft in derselben Prüfungssession abgelegt werden. 25 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz D-CHAB vom 16.05.2011, Inkrafttreten auf die Sommerprüfungssession 2012 und gültig für Studierende, welche die Basisprüfung ab Sommerprüfungssession 2012 zum ersten Mal ablegen. Wer bis und mit Winterprüfungssession 2012 die Basisprüfung schon einmal abgelegt und nicht bestanden hat, wiederholt die Basisprüfung gemäss den bisherigen Bestimmungen mit Notengewicht 3 für das Prüfungsfach Systematische Biologie: Pflanzen. 10

4 Für eine allfällige Verlängerung der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Fristen gelten die Bestimmungen von Art. 24 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (26 sowie die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (27 des Rektors/der Rektorin. Art. 26 Ergebnis und Wiederholung der Basisprüfung 1 Die Basisprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten der dazugehörenden Prüfungen mindestens 4 beträgt. 2 Eine nicht bestandene Basisprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfasst die gesamte Basisprüfung. Art. 27 Weitere Fächer des Basisjahres 1 Zu jeder Lerneinheit der Unterkategorie Weitere Fächer des Basisjahres gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. 3 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 4 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. Die Modalitäten für die Wiederholung werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. 3. Abschnitt: Weitere Leistungskontrollen des Bachelor-Studiums (28 Art. 28 Kernfächer des zweiten und dritten Studienjahres 1 Zu jeder Lerneinheit der Unterkategorien Kernfächer des zweiten bzw. des dritten Studienjahres gehört eine Leistungskontrolle. Dabei gilt: a. In den Kernfächern des zweiten Studienjahres erfolgt die Leistungskontrolle stets in Form von Prüfungen. b. In den Kernfächern des dritten Studienjahres wird die Art der Leistungskontrollen im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. 2 Die Leistungen in den Kernfächern werden benotet. 3 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. 26 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 27 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 28 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013, in Kraft seit Herbstsemester 2013. Der Abschnitt wurde aktualisiert auf Grund der am 30.01.2013 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 11

4 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 5 Für nicht bestandene Kernfächer des zweiten und dritten Studienjahres bestehen in beschränktem Umfang Kompensationsmöglichkeiten. Die Einzelheiten sind in Art. 32 Abs. 2 und 3 geregelt. Art. 29 Kompensationsfächer 1 Zu jeder Lerneinheit der Unterkategorie Kompensationsfächer gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrolle werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten der Leistungskontrolle fest. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die erbrachte Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. Art. 30 Praktika des zweiten und dritten Studienjahres 1 Zu jedem Praktikum des zweiten und dritten Studienjahres gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. 3 Ein Praktikum wird mit dem Prädikat bestanden oder nicht bestanden bewertet. 4 Ein nicht bestandenes Praktikum kann nur einmal wiederholt werden. Art. 31 Wissenschaft im Kontext 1 Zu jeder Lerneinheit der Kategorie Wissenschaft im Kontext gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, wenn die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten der Leistungskontrolle fest. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die erbrachte Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat bestanden bewertet wird. 5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 12

5. Kapitel: Erteilung des Bachelor-Diploms 1. Abschnitt: Kreditpunkte je Kategorie und Diplomantrag Art. 32 Kreditpunkte je Kategorie 1 Die für den Erwerb des Bachelor-Diploms erforderlichen 180 KP sind in den folgenden Kategorien und Unterkategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben. Weitere Einzelheiten sind in Abs. 2 5 geregelt. a. Kernfächer des Basisjahres 60 KP 1. Fächer der Basisprüfung 2. Weitere Fächer des Basisjahres b. Kernfächer und Kompensationsfächer 1. Kernfächer des zweiten Studienjahres (34 KP) 2. Kernfächer des dritten Studienjahres (33 KP) 3. Kompensationsfächer (0 KP) 79 KP c. Praktika des zweiten und dritten Studienjahres 39 KP d. Wissenschaft im Kontext 2 KP 2 Für die insgesamt erforderlichen 79 KP in der Kategorie Kernfächer und Kompensationsfächer (Abs. 1 Bst. b) gilt: a. Unterkategorie Kernfächer des zweiten Studienjahres : Es muss jedes Kernfach absolviert und die zugehörige Leistungskontrolle abgelegt werden. Dabei müssen mindestens 34 KP von möglichen 42 KP erworben werden. Die allenfalls bis zur Summe von 42 KP noch fehlenden KP müssen in der Unterkategorie Kompensationsfächer erworben werden. b. Unterkategorie Kernfächer des dritten Studienjahres : Es muss jedes Kernfach absolviert und die zugehörige Leistungskontrolle abgelegt werden. Dabei müssen mindestens 33 KP von möglichen 37 KP erworben werden. Die allenfalls bis zur Summe von 37 KP noch fehlenden KP müssen in der Unterkategorie Kompensationsfächer erworben werden. 3 Die als Kompensationsfach wählbaren Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. Der Studiendirektor/die Studiendirektorin kann auf Gesuch hin auch andere Lerneinheiten als Kompensationsfach genehmigen. 4 Die durch das Absolvieren einer Lerneinheit erworbenen KP dürfen nicht geteilt und innerhalb des Studienganges nicht mehrfach angerechnet werden. 5 KP, die für den Erwerb des Bachelor-Diploms angerechnet werden, dürfen für den allfälligen Erwerb eines Master-Diploms nicht ein zweites Mal angerechnet werden. 13

Art. 33 Diplomantrag 1 Nach Erfüllung der in Art. 32 festgelegten Anforderungen können die Studierenden die Erteilung des Bachelor-Diploms beantragen. Der Diplomantrag muss innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Bachelor-Studiums gestellt werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Rektor/die Rektorin auf fristgerecht eingereichtes Gesuch hin die Frist für den Diplomantrag verlängern. 2 Im Diplomantrag sind die Studienleistungen aus den Kategorien und Unterkategorien gemäss Art. 32 anzugeben, die in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. In jeder Kategorie und Unterkategorie muss die Summe der KP die in Art. 32 festgelegten Minima erreichen. 3 Für das Bachelor-Diplom werden maximal 190 KP angerechnet. 2. Abschnitt: Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement Art. 33a Dokumente Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält drei Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record), eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Art. 34 Zeugnis 1 Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Bachelor-Abschluss. 2 Im Zeugnis werden aufgeführt: a. die im Diplomantrag gemäss Art. 33 Abs. 2 aufgeführten Studienleistungen, einschliesslich Noten und weitere Leistungsbewertungen; und b. die Abschlussnote, errechnet als gewichtetes Mittel der im Diplomantrag aufgeführten Noten mit den dazugehörenden KP als Gewichten. 3 (29 Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden aufgeführt: a. die Bewertungen von nicht bestandenen Leistungskontrollen der Unterkategorien Kernfächer des zweiten Studienjahres und Kernfächer des dritten Studienjahres (Art. 32 Abs. 1 Bst. b); und b. alle weiteren Studienleistungen nach Massgabe der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (30 des Rektors/der Rektorin. 4 Das D-CHAB erfasst, kontrolliert und verwaltet die Noten und weiteren Leistungsbewertungen und erstellt die Zeugnisse. 29 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013, in Kraft seit Herbstsemester 2013. Die Anpassung erfolgte auf Grund der am 30.01.2013 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 30 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 14

Art. 35 Urkunde und Diploma Supplement 1 Die Einzelheiten für die Urkunde sind in Art. 28 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (31 geregelt. 2 Das Diploma Supplement (Diplomzusatz) ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. 6. Kapitel: Ausschluss aus dem Studiengang, Studienabbruch Art. 36 Endgültiges Nichtbestehen, Ausschluss aus dem Studiengang 1 Der Studiengang gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms (erforderliche Anzahl KP nach Massgabe von Art. 32 oder allfällige weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen: a. Nichtbestehens von Leistungskontrollen; oder b. Nichteinhaltens von Studienfristen (32. 2 Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang. Art. 37 Leistungsüberblick bei Ausschluss oder Abbruch des Studiums Wer vor dem Erwerb des Bachelor-Diploms aus dem Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, erhält einen Leistungsüberblick. Dieser führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen auf. 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 38 Übergangsbestimmung Aufgehoben (33 Art. 39 (34 Inkrafttreten 1 Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 2004/2005 in Kraft. 31 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 32 Als Studienfristen gelten die Frist für das Ablegen einer Leistungskontrolle, eine individuelle Terminauflage und die maximal zulässige Studiendauer. 33 Aufgehoben gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013. 34 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom 20.08.2013, in Kraft seit Herbstsemester 2013. Gültig für alle Studierenden, die nach diesem Studienreglement studieren. 15

2 Es gilt für Studierende, die im Zeitraum Wintersemesters 2004/2005 bis und mit Frühjahrssemester 2013 in diesen Studiengang eingetreten sind. Hierzu gehören auch Wiedereintritte in diesen Studiengang während dieses Zeitraums. Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen nach Abs. 4 und 5. 3 Wer vor dem Bachelor-Abschluss aus diesem Studiengang ausgetreten oder von der ETH Zürich exmatrikuliert worden ist und, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, auf das Herbstsemester 2013 oder später wieder in diesen Studiengang eintritt, setzt sein Bachelor-Studium gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2013 (35 fort. Vorbehalten bleiben die Übergangsbestimmungen nach Abs. 5 Bst. b. 4 Studierende, die im Herbstsemester 2012 in diesen Studiengang eingetreten sind und, ohne die Basisprüfung abgelegt zu haben, das Basisjahr nach Massgabe von Art. 24 Abs. 7 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich (36 freiwillig wiederholen, setzen das Studium ab Herbstsemester 2013 gemäss den Bestimmungen des Studienreglements 2013 (37 fort (Reglementswechsel erforderlich). 5 Der Studiendirektor/die Studiendirektorin entscheidet unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Studienleistungen und in Absprache mit dem Rektorat, ob die folgenden Studierenden ihr Studium nach dem vorliegenden Studienreglement 2004 oder nach dem Studienreglement 2013 (38 fortsetzen: a. Studierende, die bis und mit Frühjahrssemester 2013 in diesen Studiengang eingetreten sind und die wegen des auslaufenden Curriculums des vorliegenden Studienreglements 2004 in Schwierigkeiten mit der Studienfortsetzung zu geraten drohen. b. Studierende, die auf das Herbstsemester 2013 oder Frühjahrssemester 2014 wieder in diesen Studiengang eintreten (Wiedereintritt). c. Studierende, die aus einem anderen Bachelor-Studiengang mit bestandener Basisprüfung auf das Herbstsemester 2013 oder Frühjahrssemester 2014 in diesen Studiengang übertreten (Studiengangwechsel). Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Kübler Der Delegierte: Kottusch 35 RSETHZ 323.1.0500.11 36 SR 414.135.1, RSETHZ 322.021 37 RSETHZ 323.1.0500.11 38 RSETHZ 323.1.0500.11 16