MUSTERTEXT FÜR DIE SATZUNG EINER VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT Angaben ohne Gewähr

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Transkript:

MUSTERTEXT FÜR DIE SATZUNG EINER VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT Angaben ohne Gewähr In grau hervorgehobene Angaben sind fakultative Angaben bzw. Angaben, die im Einzelfall den Gegebenheiten der Vereinigung anzupassen sind. SATZUNG DER V.o.G.. Die erschienenen Gründungsmitglieder bei natürlichen Personen: Name, Vornamen, Wohnsitz bei juristischen Personen: Bezeichnung, Rechtsform, Sitz Seit einigen Jahren ist die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Berufs, des Geburtsdatums und orts der Gründungsmitglieder in der Satzung nicht mehr erforderlich. vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest: KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER Artikel 1 Bezeichnung Die Vereinigung führt den Namen... (1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in... Artikel 2 Sitz Genaue Anschrift angeben: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer. Der Sitz darf nicht mehr durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden, sondern durch Beschluss der Generalversammlung! Auch muss die Sitzverlegung gemäß Art. 26novies des Gesetzes v. 27.6.1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht werden. (2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Wenn die V.o.G. ihren Sitz in einer der neun Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat, dann ist der Gerichtsbezirk Eupen. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 1/12

Wenn die Satzung die Angabe des zuständigen Gerichtsbezirks nicht beinhaltet, kann die Nichtigkeit der V.o.G. ausgesprochen werden! Zweck der Vereinigung ist... Artikel 3 Zweck Genaue Angabe des Zwecks bzw. der Zwecke, zu denen die Vereinigung gegründet wird. Dies ist nicht mit der Beschreibung der Tätigkeiten der Vereinigung zu verwechseln. Wenn die Satzung die Angabe des Zwecks nicht beinhaltet, kann die Nichtigkeit der V.o.G. ausgesprochen werden! Artikel 4 Dauer Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Die Vereinigung wird für die Dauer von... gegründet. KAPITEL II - MITGLIEDER Artikel 5 Mitglieder (1) Die Vereinigung besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern. (1) Die Vereinigung besteht aus den: a) ordentlichen Mitgliedern; b) angeschlossenen Mitgliedern. (1) Die Vereinigung besteht aus den: a) ordentlichen Mitgliedern; b) fördernden Mitgliedern; c) Ehrenmitgliedern. Der Vereinigung steht es frei, auch angeschlossene Mitglieder aufzunehmen. In diesem Fall vgl. Artikel 9. (2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt beträgt... Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 2/12

Gründungsmitglieder. Artikel 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bedingungen für Beitritt der Mitglieder. (2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss - des Verwaltungsrats - der Generalversammlung -... (3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (4) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Formalitäten für Beitritt der Mitglieder. (1) Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Tod; 2. durch Austritt; Artikel 7 Ende der Mitgliedschaft Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen. Bedingungen und Formalitäten für Austritt der Mitglieder. Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Austritt mitteilt. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beiträge nicht bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden. 3. durch Ausschluss; Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied: z.b.: - trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen in Verzug ist. Gilt als ausgeschieden das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt. - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines Bedingungen und Formalitäten für den Ausschluss angeben. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 3/12

Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur von der Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen. (2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beiträge nicht verlangen, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung. Artikel 8 Beiträge Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als... EUR. Der Beitrag ist jährlich/halbjährlich/monatlich/ fällig. Laut Gesetz muss der Höchstbetrag der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen Mitglieder der V.o.G. verpflichtet sind, in der Satzung angegeben werden. Es ist aber erlaubt, keinen Beitrag zu erheben. Es muss in der Satzung geregelt werden, ob und welche Mitgliedergruppen (z.b. evtl. angeschlossene Mitglieder) von der Beitragspflicht befreit sind. (fakultativ) Artikel 9 Angeschlossene Mitglieder 1 Unter folgenden Bedingungen können Dritte als angeschlossene Mitglieder gelten:... z.b.: Als fördernde Mitglieder können [volljährige] Personen aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Angeschlossene Mitglieder im Sinne des Gesetzes sind auch in der Praxis fördernde Mitglieder, Gönner, Ehrenmitglieder usw. genannt. Man muss nicht, aber man kann angeschlossene Mitglieder aufnehmen. Aber im letzteren Fall sind deren Rechte und Pflichten in der Satzung festzulegen. 1 Art. 2ter des Gesetzes v. 27.6.1921. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 4/12

Artikel 10 Mitgliederregister (1) Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder [wenn diese juristische Personen sind: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes]. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält, einzutragen. (2) Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt. 2 Organe der Vereinigung sind: 1. die Generalversammlung; KAPITEL III ORGANE DER VEREINIGUNG Artikel 11 Organe der Vereinigung Auch Mitgliederversammlung, Vollversammlung usw. genannt. Nicht die Bezeichnung ist wichtig, sondern es muss ein Organ geben, das sämtliche Mitglieder der Vereinigung umfasst. 2. der Verwaltungsrat; Auch Vorstand, Büro, Komitee usw. genannt. Nicht die Bezeichnung ist wichtig, sondern es muss ein geschäftsführendes Organ geben. 3. der geschäftsführender Vorstand; Auch Vorstand, Büro, Komitee usw. genannt. Nicht die Bezeichnung ist wichtig, sondern es muss ein mit der täglichen Geschäftsführung beauftragtes Organ geben. Bei Kleinvereinen ist das der Verwaltungsrat (vgl. Nr. 2). Ein geschäftsführender Vorstand ist nur dann sinnvoll, wenn es sich um eine relativ große Vereinigung handelt, die über viele Verwaltungsratsmitglieder verfügt. Üblicherweise setzt sich der geschäftsführende Vorstand aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Kassenprüfer und dem Sekretär, zusammen. 2 Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes v. 27.6.1921. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 5/12

Artikel 12 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für: 1) die Änderung der Satzung; 2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter; 3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare [ggf: und die Festlegung ihrer Besoldung ]; Pflichtig ist die Bestellung von Kommissaren nur für die größten Vereinigungen. 3 Es ist aber üblich, auch bei kleinen Vereinigungen, Kassenprüfer zu bestimmen. 4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung; 5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses; 6) die freiwillige Auflösung der Vereinigung; 7) den Ausschluss eines Mitgliedes; Dies entspricht Artikel 7 (1) Nr. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur von der Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden. 8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung; 9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen. Diese Liste kann vervollständigt werden. (2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vom Verwaltungsrat einberufen. Alle Mitglieder einer Vereinigung haben bei der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Satzung es ausdrücklich zulässt. Über Änderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschließen, wenn die Änderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind. 3 Art. 17 5 des Gesetzes v. 27.6.1921. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 6/12

Ein Änderungsbeschluss bedarf Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Betrifft die Änderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem beziehungsweise denen eine Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Artikel 13 Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen (1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im [März] statt. (2) Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt. Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. (3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben. Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung kann auch in der Form einer Anzeige in einer Tageszeitung, in der Vereinszeitung, auf dem Schwarzen Brett der Vereinigung, per elektronische Post usw. erfolgen. (4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Satzung es ausdrücklich zulässt. (5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. (6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. [Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.] Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 7/12

Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind. 4 Alle Mitglieder einer Vereinigung haben bei der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Artikel 14 Verwaltungsrat (1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei Personen (evtl. nur aus Mitgliedern!) zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung für... Jahre gewählt und können zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wenn die Vereinigung nur drei Mitglieder zählt, besteht der Verwaltungsrat aus zwei Personen. Mitglieder des Verwaltungsrates müssen nicht unbedingt Mitglieder der Vereinigung sein. Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. [EVENTUELL: Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand des Verwaltungsrates in diesem Fall muss man dieses Organ beschreiben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 1921]. (1) Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht aus: a) dem Vorsitzenden; b) dem stellvertretenden Präsidenten; c) dem Sekretär; d) dem Schatzmeister; dem Kassenprüfer; (1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens zwei und höchstens... Verwaltern besteht. Dem Verwaltungsrat gehören von Rechts wegen an: Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den Mitgliedern gewählt. (2) Wiederwahl ist möglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 4 Art. 8 des Gesetzes v. 27.6.1921. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 8/12

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. (4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. (5) Die Verwalter handeln einzeln gemeinsam als Kollegium. Einzeln : d.h. jeder einzelne Verwalter kann die VoG rechtsgültig verpflichten. Gemeinsam : d.h. mindestens zwei Verwalter sind erforderlich, um die VoG rechtsgültig zu verpflichten. als Kollegium : d.h. die Handlung erfordert einer Beschlussfassung gemäß den Vorschriften der Satzung (also alle Verwalter). Artikel 15 Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens... pro Jahr einberufen. (2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen. (4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates. (5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend. (fakultativ) Artikel 16 Geschäftsführender Vorstand Andere mögliche Bezeichnungen: Geschäftsführer, Vorstand usw. Die Schaffung eines geschäftsführenden Vorstands macht nur dann Sinn, wenn es sich um eine große V.o.G. handelt, deren Verwaltungsrat viele Mitglieder hat. Wenn Personen ermächtigt werden sollen, dann ist die Funktion zu beschreiben: wie werden sie bestellt? Wie endet ihr Amt? Welche Befugnisse haben sie? Handeln sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium? Alle Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes müssen einstimmig gefasst werden. Dieser überträgt die tägliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Verhinderung übernimmt der Vorsitzende diese Aufgabe. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 9/12

Artikel 17 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates [ggf. des geschäftsführenden Vorstands] ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von dem Vorsitzenden jeweils zu benennenden Protokollführers von dem Vorsitzenden, von dem Sekretär sowie von allen Mitgliedern des jeweiligen Organs, die dies wünschen, zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt. Die Satzung muss eine Beschreibung der Weise, wie die Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, beinhalten. KAPITEL IV TÄGLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN Artikel 18 Vertretung der Vereinigung (1) Für alle Handlungen ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Dieser Absatz muss im Einklang mit dem, was man in Artikel 14 (5) vorgesehen hat, stehen. Hier zum Beispiel handeln die Verwalter als Kollegium. (2) Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Beitreibungen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person. (1) Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen. (2) Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschäftsführenden Vorstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person. Artikel 19 Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tätigkeitsbericht Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 10/12

(1) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Satzungen von Sportvereinen sehen aber üblicherweise vor, dass das Geschäftsjahr am 30. Juni endet. (2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats März zur Billigung vorgelegt. (BEMERKUNG: muss mit dem in Artikel 9 festgelegten Datum übereinstimmen) Jedes Jahr und spätestens sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und des Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres vor. Vereinigungen führen eine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gemäß einem vom König festgelegten Muster. (3) Gemäß Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates. (4) Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung. Der Tätigkeitsbericht ist ein wichtiges Instrument der Geschäftsführung der V.o.G. Hier sei es erwähnt, dass das Einreichen eines Tätigkeitsberichts in zahlreichen Fällen für eine Bezuschussung durch die öffentliche Hand erforderlich ist. KAPITEL V SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 20 Satzungsänderung Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geändert werden. Artikel 21 Auflösung Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird... zugeführt. Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 11/12

Artikel 22 Gründungsversammlung In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewählt: - - - Der Verwaltungsrat hat gewählt: - als Vorsitzenden : - als Schriftführer : - als Kassenführer : Geschehen zu. am.. in zwei Urschriften. Unterschriften: Ref. MUSTERSATZUNG 2015.docx 12/12