Satzung. (1) Der Verein führt den Namen Schalke Fanclub Klein Schalke 04 RIETBERG und führt das Logo
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- Greta Hartmann
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1 Schalke Fanclub»Klein Schalke 04«Rietberg 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen Schalke Fanclub Klein Schalke 04 RIETBERG und führt das Logo (2) Er hat seinen Sitz in Rietberg. Die Anschrift lautet : Am Bach 3, Rheda-Wiedenbrück (3) Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am Tage nach der Mitgliederversammlung im Juni eines jeden Jahres. Es endet am Tage der Mitgliederversammlung des nächsten Jahres. (4) Der Verein wird im Register des SFCV (Schalker Fan-Club Verband) unter Registernummer 1122 geführt. 2 Vereinszweck (1) Der Fanclub hat den Zweck, den FC Schalke 04 zu unterstützen. (2) Der Verein verfolgt das Ziel, möglichst viele Heim- und Auswärtsspiele des FC Schalke 04 zu besuchen. (Kartenzuteilungen durch den SFCV-Bezirk 7) (3) Weiteres Ziel ist die jährliche Mitgliederversammlung. (4) Desweiteren sollen folgende Veranstaltungen durchgeführt werden: Weihnachtsfeier / Familienfest (Sommerfest) / Saisoneröffnung
2 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann Jeder werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Bei Einreichung des Aufnahmeantrages ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 19,04 zu entrichten. (3) Mit der Aufnahme in den Fanclub erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an. (4) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen. (5) Dem Fanclub gehören an: a) ordentliche Mitglieder; b) fördernde Mitglieder. (6) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. (7) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Fanclubs ideell und/oder materiell fördern. 4 Austritt und Ausschluss (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. (3) Mitglieder, die ihre Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung. (4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Club. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3 5 Beiträge und Spenden (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags beträgt 19,04 pro Kalenderjahr. Schüler/Studenten, Behinderte und Mitglieder bis 18 Jahre zahlen einen Beitrag von 10,04. Die Fälligkeit des Beitrages ist jedes Jahr der 01. Juli. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. (2) Beiträge sind keine Spenden. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben das Recht: a) nach den Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen, materiellen und ideellen Leistungen des Fanclubs in Anspruch zu nehmen. b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Fanclubs wahrzunehmen. 7 Haftung des Fanclubs (1) Der Fanclub übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Fanclubs zuziehen. (2) Der Fanclub übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen und Sachschäden, die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Fanclubs verursacht werden. 8 Haftung des Vorstands (1) Der Vorstand übernimmt gegenüber den Mitgliedern und anderen Personen keinerlei Haftung.
4 9 Organe (1) Die Organe des Fanclubs sind : a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 10 Mitgliederversammlung (1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von 50% der Mitglieder, mindestens aber jährlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 4 Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. (2) Anträge und Anregungen sind bei dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. (3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die: a) Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner Mitglieder sowie der Kassenprüfer c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge e) Entlastung des Vorstandes f) Änderung der Satzung g) Auflösung des Fanclubs (4) In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle ordentlichen und fördernden Mitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn: a) dies der Vorstand für erforderlich hält, b) dies zwei Drittel aller stimmberechtigten Fanclubmitglieder in einer Liste durch Unterschrift fordern. Diese Liste ist unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden abzugeben. (7) Auch diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie unter Punkt 1 beschrieben, bekanntzugeben.
5 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) dem stellvertretenden Kassierer f) dem Festausschuss (2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Fanclubs, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (3) Vorstand im Sinne des Fanclubs ist die gesamte Vorstandschaft. (4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. (5) Der Vorstand ist für die Durchführung der Vereinszwecke verantwortlich. (6) Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Für die Gründungsversammlung werden folgende Laufzeiten festgelegt : a) dem 1. Vorsitzenden ( Wahl bis zur MV 2012, dann bis 2014 ) b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden ( 1. Wahl bis 2012, dann bis 2014 / 2 Wahl bis 2013, dann bis 2015 ) c) dem Schriftführer ( Wahl bis 2013 ) d) dem Kassierer ( Wahl bis 2013 ) e) dem stellvertretenden Kassierer (Wahl bis 2012) f) dem Festausschuss ( Wahl bis 2013 ) 12 Auflösung (1) Die Auflösung des Fanclubs kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Versammlung zählt die einfache Mehrheit. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
6 (2) Im Falle der Auflösung des Clubs bestimmt die Mitgliederversammlung (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder), wofür das Vermögen verwendet wird. 13 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07. Oktober 2011 erarbeitet und genehmigt Vorsitzender Schriftführerin
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