UNTERNEHMENSINFORMATION ZU RUNDFUNKBEITRÄGEN AB 2013

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Transkript:

UNTERNEHMENSINFORMATION ZU RUNDFUNKBEITRÄGEN AB 2013 1. STAND DER DISKUSSION UND AUSBLICK Die Länder haben mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) eine grundlegende Neuausrichtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen. Die Neuerungen basieren im Wesentlichen auf der Abkehr vom gerätebezogenen Ansatz hin zu einer geräteunabhängigen Finanzierung. In der Diskussion um die detaillierte Ausgestaltung des neuen Modells hat sich die IHK-Organisation insbesondere dafür eingesetzt, dass unterschiedliche Betriebsmodelle nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Beitrag sollte rein nach der Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten berechnet werden. Der 15. RÄndStV behandelt Betriebe jedoch unterschiedlich je nach der Unternehmensstruktur. Dadurch werden beispielsweise viele größere Filialbetriebe deutlich schlechter gestellt als große Unternehmen mit nur einem Standort. Zudem erfolgt bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) keine Orientierung am Vollzeitäquivalent. Dadurch werden auch Branchen mit besonders hoher Teilzeitbeschäftigtenquote ungleich stärker belastet. Zusätzlich zur Mitarbeiterzahl werden Kraftfahrzeuge weiterhin in die Berechnung des Rundfunkbeitrags einbezogen. Somit kommt es auch zu einer vergleichsweise stärkeren Belastung Kfz-intensiver Branchen. Auch Hotelzimmer (sowie Gästezimmer und Ferienwohnungen) wirken sich zusätzlich auf den Rundfunkbeitrag aus. Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels so haben es die Länder vorgesehen sollen zeitnah überprüft werden. Dabei soll auch die umstrittene Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge unter die Lupe genommen werden. 2. WAS VERÄNDERT SICH AB 2013? Seit dem 1. Januar 2013 wird die Berechnung der Rundfunkbeiträge (bisher: Rundfunkgebühren) auf eine völlig neue Grundlage im Wesentlichen: Mitarbeiter pro Betriebsstätte und betrieblich genutzte Kfz gestellt. Daher kann auch für Unternehmen der zu entrichtende Rundfunkbeitrag von der bisherigen Rundfunkgebühr stark abweichen. 3. WER IST VON DEN NEUEN REGELUNGEN BETROFFEN? Von der neuen Regelung sind alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls betroffen. Es wird ein grundsätzlicher potenzieller Nutzen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterstellt, der eine finanzielle Belastung sowohl des privaten als auch des nicht-privaten Bereichs rechtfertigt. Ob sich hinter den Türen dieser Räume auch Rundfunkgeräte gleich welcher Art befinden, spielt dann keine Rolle mehr. 1

4. WIE ERMITTELT MAN DEN RUNDFUNKBEITRAG? Der neue Rundfunkbeitrag lässt sich in folgenden Schritten ermitteln: Beitrag Betriebsstätte (nach Mitarbeiter-Beitragsstaffel) + ggf. Beiträge für weitere Betriebsstätten (nach Mitarbeiter-Beitragsstaffel) + Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge (abzüglich 1 Kfz pro Betriebstätte) *5,83 Euro + Anzahl der Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen (abzüglich 1 Zimmer/Wohnung pro Betriebstätte) * 5,83 Euro = Rundfunkbeitrag für das Unternehmen MITARBEITER-BEITRAGSSTAFFEL Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beiträge pro Monat in absoluten Zahlen 0-8 1/3 5,83 9-19 1 17,50 20-49 2 35,00 50-249 5 87,50 250-499 10 175,00 500-999 20 350,00 1000-4999 40 700,00 5000-9999 80 1400,00 10000-19999 120 2100,00 ab 20000 180 3150,00 5. WAS IST EINE BETRIEBSSTÄTTE? Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann z. B. ein Produktionsstandort oder ein Geschäft sein. Der Begriff der Betriebsstätte umfasst auch gewerblich genutzte Motorschiffe. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (z. B. Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Derselbe Inhaber liegt vor, wenn es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem Grundstück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind unterschiedliche Inhaber vorhanden. 2

Separat einer Beitragspflicht unterliegen selbst räumlich minimal getrennte Teilflächen von Betrieben. Bei der Beurteilung, ob Betriebsgrundstücke zusammenhängen, kommt es nicht auf eine wirtschaftliche, funktionale oder organisatorische Einheit an. Ausschlaggebend ist das Grundstückskataster. Grundstücke werden nur dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht (z. B. eine Fußgängerbrücke über eine Straße, die zwei Betriebsstätten verbindet). FALLBEISPIEL: Im Bereich des Kfz-Gewerbes findet man häufig eine Kombination aus jeweils rechtlich selbständiger Handelsgesellschaft, Autolackiererei und Tankstelle. Hier ist davon auszugehen, dass zwischen diesen drei Betrieben eine erkennbare räumliche Trennung besteht. Insoweit liegen mehrere Betriebsstätten vor. Die Betriebe sind zudem auch nicht demselben Inhaber zuzurechnen, weil es sich jeweils um verschiedene natürliche und juristische Personen handelt. Befinden sich mehrere Betriebsstätten in einer Raumeinheit (z. B. Bürogemeinschaft aus Anwaltskanzlei und Steuerberatungsbüro) und besteht innerhalb dieser Raumeinheit keine erkennbare räumliche Trennung zwischen den verschiedenen Betriebsstätten z. B. weil es einen gemeinsamen Empfangsbereich mit Sekretariat gibt, muss der Rundfunkbeitrag nur für eine Betriebsstätte entrichtet werden. Die Betriebsinhaber haften gesamtschuldnerisch. Gleiches gilt auch für Vereine und Verbände. Das heißt: Eines der Mitglieder dieser Gemeinschaft meldet die Betriebsstätte auf seinen Namen an. In diesem Fall werden alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zusammengezählt, die in dieser Betriebsstätte arbeiten - unabhängig davon, bei welchem Mitglied der Gemeinschaft sie angestellt sind. Das Mitglied, das die Betriebsstätte anmeldet, kann dann auch für die Betriebsstätte ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug geltend machen - es ist beitragsfrei. Alle weiteren Mitglieder der Gemeinschaft melden ihre betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge selbst unter einer eigenen Beitragsnummer an. 6. WANN FÄLLT GGF. KEIN RUNDFUNKBEITRAG FÜR EINE BETRIEBSSTÄTTE AN? Wer sein Unternehmen saisonbedingt länger als drei Monate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Ein Rundfunkbeitrag ist für die Betriebsstätten nicht zu entrichten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder in denen Beschäftigte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, Dabei ist die Formulierung eingerichteter Arbeitsplatz nicht gegenständlich zu verstehen. Es handelt sich auch dann um einen eingerichteten Arbeitsplatz, wenn in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Werden in der Betriebsstätte nur gelegentlich Tätigkeiten ausgeführt, besteht keine Beitragspflicht. Kein Rundfunkbeitrag fällt beispielsweise an für Lager, für Trafohäuschen, für Objektbüros von Reinigungsfirmen in den zu reinigenden Gebäuden, für vorübergehend aufgestellte Baucontainer, für Baustellen im Allgemeinen, für mobile Objekte, wie z. B. Zeltpavillons, Stände auf Wochenmärkten, 3

für temporäre Servicestandorte von Händlern oder Handwerkern in Baumärkten, wenn diese nicht im eigenen Namen betrieben werden, sondern die Infrastruktur des Baumarktes genutzt wird. Baucontainer gelten jedoch dann als ortsfeste Raumeinheit bzw. Betriebsstätte, wenn sie längerfristig an einem Ort (Dauerbaustelle) stehen. Ab welchem Zeitraum dies gilt, ist derzeit Auslegungsfrage bzw. noch zu klären. Gleiches gilt für Marktstände. Die an diesen Orten nicht regelmäßig Beschäftigten werden der Betriebsstätte zugeordnet, an der sie überwiegend und damit regelmäßig tätig sind. 7. WAS GILT FÜR ARBEITSZIMMER INNERHALB DER PRIVATWOHNUNG? Selbstständige oder Freiberufler, die zu Hause arbeiten und für ihre Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag für die Betriebsstätte zahlen. Es ist aber der Beitrag für beruflich genutzte Kraftfahrzeuge zu leisten (monatlich 5,83 Euro pro Kfz). Bei der Beurteilung, ob sich Betriebsstätten innerhalb oder außerhalb einer Wohnung befinden, orientiert man sich daran, ob die Privatsphäre der Wohnung berührt wird. Die Betriebsstätte ist also nur dann beitragsfrei, wenn sie ausschließlich über die Privatwohnung zu betreten ist. Ein räumlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Eine separate Wohnung im Sinne des Staatsvertrages liegt dann vor, wenn diese durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Räumlichkeiten, die folglich durch einen separaten Eingang und nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können (z. B. Garage, Ladengeschäft im Untergeschoss), zählen deshalb nicht zur Wohnung. Es ist ein gesonderter Beitrag zu entrichten. 8. WIE ERMITTELT MAN DIE BESCHÄFTIGTENZAHL? In die Beitragsberechnung gehen alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten ein. Teilzeitbeschäftigte werden unabhängig davon, ob sie in mehreren Betrieben beschäftigt sind pro Betrieb voll angerechnet. Anders ist dies nur dann, wenn ein Mitarbeiter in demselben Unternehmen in verschiedenen Betriebsstätten jeweils in Teilzeit eingesetzt ist. Hier ist der Mitarbeiter nur einmal an der Betriebsstätte, an der er vorwiegend eingesetzt ist zu berücksichtigen. Nicht hinzugerechnet werden: Inhaber/in (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH), Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber), Personen, die ein freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten, Medizinstudenten, die sich in ihrem praktischen Jahr an Krankenhäusern befinden, Mitarbeiter in Elternzeit, Beschäftigte im Sonderurlaub. Kurzarbeiter sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und werden somit bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen erfasst. 4

INSOLVENZ Auch während des Insolvenzverfahrens müssen die Rundfunkbeiträge geleistet werden. Dies gilt auch für Beiträge die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Im Einzelfall ist eine Ermäßigung bzw. Befreiung denkbar. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens. Die Mitarbeiter werden bei der Erfassung der Betriebsstätte zugeordnet, die ihrem Einsatzort am nächsten ist. Hier bestehen Beurteilungsspielräume für Unternehmen. 9. WIE ERMITTELT MAN DIE BEITRAGSPFLICHTIGEN KRAFTFAHRZEUGE? Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (darunter fallen im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Personen- und Lastkraftwagen, Geländefahrzeuge und Omnibusse der EG-Fahrzeugklassen M, N, Symbol G) ist ein Drittel Beitrag von monatlich 5,83 Euro zu entrichten. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Beitragspflicht besteht bei jeder auch nur geringfügigen Nutzung zu nicht ausschließlich privaten Zwecken. Entscheidend für die Beitragspflicht ist, ob ein Kfz zugelassen ist. Daher sind auch Mietwagen/Werkstattersatzfahrzeuge, Vorführwagen und Mitarbeitern zugewiesene Dienstwagen beitragspflichtig. Unternehmen müssen jedes neu hinzukommende Kraftfahrzeug bei den Rundfunkanstalten anmelden. Derzeit wird noch eine Einigung mit den großen Kfz-Leasinggesellschaften gesucht, die in einem sog. Fürzahler-Verhältnis zu ihren Kunden stehen. Zur Anmeldung von Kfz in Bürogemeinschaften siehe oben unter Punkt Was ist eine Betriebsstätte?. 10. WANN FÄLLT GGF. KEIN RUNDFUNKBEITRAG FÜR EIN KRAFTFAHRZEUG AN? Von der Beitragspflicht ausgenommen sind zulassungsfreie Kfz wie z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler oder einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Kfz, denen lediglich die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist (Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen), unterliegen nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt für Kfz mit taktischen Tageszulassungen (weniger als 30 Tage zugelassen, keine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr, Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 Kilometer) und für Kfz mit taktischen händlereigenen Zulassungen, da diese im Straßenverkehr nicht genutzt werden. 5

11. WELCHE REGELUNGEN GELTEN FÜR HOTEL- UND GÄSTEZIMMER UND FERIENWOHNUNGEN? Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie jede Ferienwohnung, die zur entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ist zusätzlich zur Beitragspflicht für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz ein Drittel des Rundfunkbeitrages pro Monat zu entrichten (5,83 ). Auch hier gilt: der Beitrag fällt erst ab der zweiten Raumeinheit an. Die Behandlung gemeinnütziger Beherbergungsbetriebe (z. B. Jugendherbergen) ist noch zu klären. 12. WIE ERFOLGT DER GEBÜHRENEINZUG? Der Beitragsservice hat im Auftrag der Landesrundfunkanstalten Erfassungsbögen an die Unternehmen versendet. Alle Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach dem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Eine Zurückveranlagung wird wahrscheinlich nur für ab 2013 eingehende Meldungen bis zum Jahr 2013 zurück erfolgen, nicht für vorhergehende Jahre. Werden die fälligen Rundfunkbeiträge (länger als sechs Monate ganz oder teilweise) nicht geleistet, so wird dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Gleiches gilt, wenn der Beginn der Beitragspflicht nicht innerhalb eines Monats bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erfolgt nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalten. Der Beitragsservice wird aller Voraussicht nach lediglich das Inkasso für die Rundfunkanstalten der Länder betreiben. Die bisherigen, häufig kritisierten Kontrollen durch die GEZ-Beauftragten werden hinfällig, weil künftig jeder Betrieb herangezogen wird. Wichtig ist in jedem Fall: Wenn die Beitragsberechnung von Unternehmen in den Erfassungsbögen des Beitragsservices bislang nicht korrekt vorgenommen worden ist, besteht die Möglichkeit der Korrektur. Bis Ende 2014 können die Angaben, die ursprünglich für die Beitragsberechnung gemacht worden sind, beim Beitragsservice geändert werden. Nachträgliche Änderungen können entweder durch eine erneute Übersendung des geänderten Erfassungsbogens (zu finden unter www.rundfunkbeitrag.de) oder eine formlose schriftliche Mitteilung an die zuständige Landesrundfunkanstalt vorgenommen werden. 13. ZAHLUNG UNTER VORBEHALT Einige Beitragszahler stellen die Zahlung des Rundfunkbeitrags unter einen ausdrücklichen Vorbehalt, weil befürchtet wird, dass bereits gezahlte Beiträge bei einer theoretisch möglichen Gesetzesänderung zu Ihren Lasten einbehalten werden könnten. Diese Sorge ist nach Auskunft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unberechtigt, da ein Rückerstattungsanspruch bereits gesetzlich geregelt ist. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) heißt es in 10 Abs. 3 Satz 1: Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Dies bedeutet, dass die Rundfunkanstalten Rundfunkbeiträge zurückerstatten müssen, die gezahlt wurden, ohne dass für die Zahlung ein Rechtsgrund bestand. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich rechtsverbindlich 6

herausstellen sollte, dass einzelne Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. In 10 Abs. 3 Satz 3 RBStV ist geregelt, dass eine Erstattung dann im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften erfolgt. Eine Zahlung unter Vorbehalt ist bei öffentlichen Abgaben, wozu auch der Rundfunkbeitrag gehört, rechtlich nicht möglich und kann auch nicht als gültiger Widerspruch bewertet werden. Zur Zahlung des Rundfunkbeitrages sind die Beitragszahler aufgrund des Gesetzes, nicht auf der Grundlage vertraglicher Regelungen verpflichtet. Daher ist es nicht möglich, die Zahlung an eigene Bedingungen zu knüpfen. Da jedoch ein gesetzlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung besteht, entsteht den Beitragszahlern dadurch kein Nachteil, zumal auch für einen Vorbehalt die allgemeinen Regeln der Verjährung gelten. Soll durch den Vorbehalt ein Widerspruch gegen die Zahlungspflicht gewollt sein, müsste zunächst ein Beitragsbescheid ergehen und anschließend gegen diesen ein solcher Widerspruch eingelegt werden, der dann auch so benannt werden sollte. 14. VERMEIDUNG DER VERJÄHRUNG VON RÜCKFORDERUNGSANSPRÜCHEN Rückforderungsansprüche ( 10 Abs. 3 RBStV) entstehen, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde. Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung und es ist daher zu klären, wie und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verjährung vermieden werden kann. Die Problematik stellt sich noch nicht unmittelbar, sondern nach Auskunft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erst bis zum 31.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt könnten Ansprüche aus dem ersten Beitragsjahr verjähren. Um nicht eine Flut von Bescheiden, Widersprüchen und Klagen zu produzieren, kann zur Vermeidung der Verjährung folgendes Verfahren gewählt werden: Die laufenden Rundfunkbeiträge werden zunächst regelmäßig zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für das erste Beitragsjahr teilt das Unternehmen der zuständigen Landesrundfunkanstalt mit, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Die Rundfunkanstalt erlässt daraufhin einen Feststellungsbescheid über die bis dahin gezahlten Rundfunkbeiträge. Dieser kann durch Widerspruch angefochten werden. Die Widerspruchsentscheidung wird dann - in beiderseitigem Einverständnis - bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den beanstandeten Regelungen zurückgestellt. Die Verjährung von Ansprüchen ist damit unterbrochen. 15. VERFAHREN ZUR BETREUUNG VON FILIALSTARKEN BETRIEBEN Für filialstarke Betriebe mit Filialen, die sich z. B. auch über mehrere Bundesländer erstrecken, ist eine zentrale Betreuung durch eine Landesrundfunkanstalt möglich. Zuständig ist in der Regel die Rundfunkanstalt am Sitz des Unternehmens. Die Angaben nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag können von einem Unternehmen zentral für alle seine Betriebsstätten, Kfz und Mitarbeiterzahlen bei der entsprechenden Landesrundfunkanstalt abgegeben werden. Mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt können bilaterale Regelungen getroffen werden, die Änderungsmeldungen nur noch einmal jährlich erforderlich machen, 7

die dafür sorgen, dass alle Bescheide, Rechnungen, etc. jenseits einer zentralen Meldung systematisch bearbeitet bzw. bereinigt werden, die ein Verfahren für den Umgang mit Nachfragen vor Ort regeln. 16. WO ERHALTE ICH WEITERE INFORMATIONEN? Die Webseite www.rundfunkbeitrag.de enthält zielgruppenspezifische Informationen, die laufend angepasst werden. Dort sind auch ein Online-Beitragsrechner, Erfassungsbögen und ein Kontaktformular zu finden. Hinweis: Dieses Merkblatt wurde in Zusammenarbeit mit dem DIHK erstellt. Es soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 8