Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen (Abschnitt Kurt-Huber-Ring bis Am Pöglschlag) 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 1 Die Stadt Fürstenfeldbruck ist zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gesetzlich verpflichtet. - Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) - 1 der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) - Art. 62 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO), Einnahmebeschaffungsgrundsatz Vgl. jüngste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.11.2016(AZ: 6 B 15.2732) Pflicht der Gemeinden zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 2 1
Ermittlung des Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung bzw. Abschnitt nach den tatsächlichen (erforderlichen) Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören beispielsweise insbesondere Kosten für: 1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit, 2. die Freilegung der Grundflächen, 3. die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen: - Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, - Mischflächen, Mehrzweckstreifen, - technisch notwendiger Unterbau und Tragschichten, - Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise, - und mehr (vgl. 5 ABS) 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 3 Gemeindeanteil Die Stadt Fürstenfeldbruck beteiligt sich an dem Aufwand mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt. Der Eigenanteil beträgt z. B. - bei Anliegerstraßen 30 % für alle Teileinrichtungen, - bei Haupterschließungsstraßen 55 % für die Fahrbahn und 40 % bei den weiteren Teileinrichtungen, - bei Hauptverkehrsstraßen 75 % für die Fahrbahn und 50 % bei den weiteren Teileinrichtungen. (Teileinrichtungen sind z. B. Gehwege, Beleuchtung, Entwässerung usw.) 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 4 2
Abrechnungsgebiet Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Maßgeblich ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Buchgrundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts. Weitere Besonderheiten, z.b.: Hinterliegerproblematik, wirtschaftliche Einheit 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt: - bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke, nach den Grundstücksflächen, - bei zulässiger, unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung, nach den Grundstücksflächen, vervielfacht um einen Nutzungsfaktor, der im einzelnen beträgt: 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur untergeordnete Bebauung zulässig ist, zzgl. 0,3 je weiteres Vollgeschoss bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit. 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 6 3
Was ist ein Vollgeschoss Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 7 Weitere (ausgewählte) Besonderheiten in der Verteilung Artzuschlag Der anhand der Bebauung bzw. Bebaubarkeit ermittelte Nutzungsfaktor wird für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, um je 50 % erhöht. Gilt z. B. auch für Büro-, Praxis- oder ähnlich genutzte Räume. Mehrfacherschließung Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung erschlossen sind (z. B. Eckgrundstücke), wird die Grundstücksfläche jeweils nur mit zwei Dritteln angesetzt. Diese Vergünstigung gilt nicht für Grundstücke, die bereits mit einem Artzuschlage belegt sind. 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 8 4
Berechnung des Beitragssatzes und Höhe des Straßenausbaubeitrags je Grundstück -Beispiel- Beitragsfähiger Aufwand abzgl. Gemeindeanteil (40%) = umlagefähiger Aufwand Summe aller Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet (inkl. Nutzungsfaktor, Artzuschlag, etc.) = beitragspflichtige Fläche 150.000,-- -60.000,-- = 90.000,-- 20.000 m² 4,50 /m² 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 9 Berechnungsbeispiel 1 Grundstücksfläche: 600 m² Vollgeschosse: 3 Wohnnutzung Berechnung: 600 m² x NF 1,6 = 960 m² (beitragspflichtige Grundstücksfläche) 960 m² x 4,50 = 4.320,-- Straßenausbaubeitrag 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 10 5
Berechnungsbeispiel 2 Grundstücksfläche: 600 m² Vollgeschosse: 2 mehr als ein Drittel gewerbliche Nutzung Berechnung: 600 m² x NF 1,95 Artzuschlag: Nutzungsfaktor erhöht = 1.170 m² sich um 50 %(+0,65) (beitragspflichtige Grundstücksfläche) 1,95 1.170 m² x 4,50 = 5.265,-- Straßenausbaubeitrag 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 11 Berechnungsbeispiel 3 Grundstücksfläche: 600 m² Vollgeschosse: 2 Mehrfacherschließung (Eckgrundstück), überwiegend Wohnen Berechnung: 400 m² (2/3 von 600) x NF 1,3 = 520 m² (beitragspflichtige Grundstücksfläche) 520 m² x 4,50 = 2.340,-- Straßenausbaubeitrag 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 12 6
Hinweise: Vor Versand der Beitragsbescheide (in der Regel 2-4 Wochen) erhalten die Beitragspflichtigen ein Anhörungsschreiben. Dieses beinhaltet bereits die Abrechnungsgrundlagen für das betreffende Grundstück, eine Kostenaufstellung sowie einen Lageplan des Abrechnungsgebietes. Sie haben daraufhin nochmals die Möglichkeit sich zu äußern und ggf. vorhandene Fehler oder falsche Parameter zu korrigieren. Der Straßenausbaubeitrag ist spätestens einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides zu Zahlung fällig. Gleichzeitig beginnt die einmonatige Widerspruchs- /Klagefrist zu laufen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Verrentung des Beitrages, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Vorfinanzierung ist es der Stadt möglich, Vorauszahlungen bis hin zur Höhe des zu erwartenden Beitrags zu erheben, ab dem Zeitpunkt in dem mit einer Maßnahme begonnen wurde. Die Vorauszahlungen werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet. 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 13 voraussichtliches Abrechnungsgebiet 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 14 7
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Herr Markus Maurer - Beitragswesen Tel: 08141 / 281-4212 Mail: markus.maurer@fuerstenfeldbruck.de Frau Claudia Gessner Tel: 08141 / 281-4116 Mail: claudia.gessner@fuerstenfeldbruck.de Herr Walter Doll Tiefbau/Technik Tel: 08141 / 281-4400 Mail: walter.doll@fuerstenfeldbruck.de oder persönlich nach Terminvereinbarung. 19.10.2017 Bauverwaltung Markus Maurer 15 8