Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03



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Transkript:

Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA, der UEAtc und der WFTAO Datum: Geschäftszeichen: 25.09.2014 11 53-1.23.15-107/14 Zulassungsnummer: Z-23.15-1988 Antragsteller: SUPERGLASS DÄMMSTOFFE Industriestraße 12 64297 Darmstadt Geltungsdauer vom: 25. September 2014 bis: 1. August 2017 Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03 Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung regelt die Verwendung der in Anlage 1 genannten Produkte nach der harmonisierten Norm DIN EN 13164:2013-03. Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst fünf Seiten und eine Anlage. 1 Kolonnenstraße 30 B 1 D-10829 Berlin 1Tel.: +49 30 78730-0 1 Fax: +49 30 78730-320 1 E-Mail: dibt@dibt.de 1 www.dibt.de

Nr. Z-23.15-1988 Seite 2 von 5 125. September 2014 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.

Nr. Z-23.15-1988 Seite 3 von 5 1 25. September 2014 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt die Verwendung von werkmäßig hergestellten Dämmstoffen aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) mit CE-Kennzeichnung nach der Norm DIN EN 13164'. Die Dämmstoffe haben die Bezeichnungen gemäß Anlage 1, Abschnitt 1. Die Dämmstoffe werden in den Herstellwerken gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, hergestellt. 1.2 Anwendungsbereich Die Dämmstoffe nach Anlage 1, Abschnitt 1, dürfen als Wärmedämmung entsprechend den Anwendungsgebieten nach der Norm DIN 4108-102 und unter Beachtung der hinsichtlich des Brandverhaltens geltenden Anwendungsbedingungen verwendet werden. 2 Bestimmungen das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Allgemeine Anforderungen Die Dämmstoffe müssen den Anforderungen der Norm DIN EN 131641 in Verbindung mit der Norm DIN 4108-102 entsprechen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Abweichend von DIN 4108-102 müssen Dämmstoffe Anwendungen, die in DIN 4108-102, Tabelle 5, keine Anforderungen an die Dimensionsstabilität festgelegt sind, die Anforderungen der Stufe DS(23,90) nach DIN EN 13164" erfüllen. Für Anwendungen, die in DIN 4108-102, Tabelle 5, DS(TH) festgelegt ist, ist DS(70,90) nach DIN EN 13164' einzuhalten. Für Anwendungen, die in DIN 4108-102, Tabelle 5, WD(V)5 festgelegt ist, gilt die Stufe WD(V)3 nach DIN EN 13164'. Für Anwendungen, die in DIN 4108-102, Tabelle 5, FT1 festgelegt ist, ist FTCD2 nach DIN EN 131641 einzuhalten. 2.1.2 Wärmeleitfähigkeit Im Rahmen der Produktion darf die Wärmeleitfähigkeit X.; nach der Norm DIN EN 131641 einen Grenzwert der Wärmleitfähigkeit Xgrenz nicht überschreiten. Der Wert Xgrenz ist im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises nach Abschnitt 2.3 festzulegen. 2.2 Herstellung und Kennzeichnung 2.2.1 Herstellung Bei der Herstellung der unter Abschnitt 1.1 genannten Dämmstoffe sind die Bestimmungen des Abschnittes 2.1 einzuhalten. 2 DIN EN 13164:2013-03 DIN 4108-10:2008-06 Wärmedämmstoffe Gebäude; Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS); Deutsche Fassung EN 13164:2012 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden; Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe; Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe

DIN Nr. Z-23.15-1988 Seite 4 von 5 1 25. September 2014 2.2.2 Kennzeichnung Das Bauprodukt, die Verpackung des Bauprodukts oder das beigefügte Etikett muss vom Hersteller zusätzlich zur Kennzeichnung nach der harmonisierten Norm DIN EN 131641 mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Weiterhin muss die Kennzeichnung in deutlicher Schrift folgende Angaben enthalten: - Zulassungs-Nr.: Z-23.15-1988 - Kurzzeichen das Anwendungsgebiet nach DIN 4108-102 - Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit X 2.3 Übereinstimmungsnachweis 2.3.1 Allgemeines Die Bestätigung der Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss die unter Abschnitt 1.1 genannten Herstellwerke mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung hat der Hersteller des Bauprodukts eine hier anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hier anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises ist von der Zertifizierungsstelle auf der Grundlage der vorhandenen Werte der Wärmeleitfähigkeit X nach der Norm DIN EN 13164' der Grenzwert der Wärmeleitfähigkeit Xgrenz nach Abschnitt 2.1.2 und der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit X nach Abschnitt 3 festzulegen. Der den jeweiligen Dämmstoff festgelegte Grenzwert der Wärmeleitfähigkeit 2, grenz sowie der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 2 ist im Übereinstimmungszertifikat anzugeben. Dem Deutschen ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikates zur Kenntnis zu geben. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle Es gelten die Regelungen der Norm DIN EN 13164' sowie die beim Deutschen hinterlegten zusätzlichen Regelungen des Prüf- und Überwachungsplanes, die Bestandteil dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind. 2.3.3 Fremdüberwachung In den unter Abschnitt 1.1 genannten Herstellwerken sind die werkseigene Produktionskontrolle und die Einhaltung der Kennzeichnung durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Für die im Rahmen der Fremdüberwachung durchzuführenden Prüfungen, Kontrollen und Auswertungen gelten die beim Deutschen hinterlegten Regelungen des Prüf- und Überwachungsplanes, die Bestandteil dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle oder der Überwachungsstelle dem Deutschen und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Nr. Z-23.15-1988 Seite 5 von 51 25. September 2014 3 Bestimmungen Entwurf und Bemessung Beim rechnerischen Nachweis des Wärmedurchlasswiderstandes der Bauteile gilt die unter Abschnitt 1.1 genannten und nach Abschnitt 2.2.2 gekennzeichneten Dämmstoffe der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit entsprechend der Norm DIN 4108-43, Tabelle 2, Zeile 5.3, Kategorie II, den nach Abschnitt 2.3.1 festgelegten Grenzwert der Wärmeleitfähigkeit Xgrenz Frank lffländer Referatsleiter 3 DIN 4108-4:2013-02 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte

Nr. Z-23.15-1988 vom 25. September 2014 Deutsches Anlage 1 1 Bezeichnungen der Dämmstoffe nach Angaben des Antragstellers 1. Superfoam 250 GK 2. Superfoam 280 GKP 3. Superfoam 300 NF 4. Superfoam 300 SF 5. Superfoam 500 SF 6. Superfoam 700 SF 2 Herstellwerke Werk AA Werk AG Z56738.14 1.23.15-107/14