SATZUNG ZUR REGELUNG DES WOCHENMARKTWESENS IM GEBIET DER STADT LAMPERTHEIM (WOCHENMARKTORDNUNG)

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Transkript:

SATZUNG ZUR REGELUNG DES WOCHENMARKTWESENS IM GEBIET DER STADT LAMPERTHEIM (WOCHENMARKTORDNUNG) (amtlich bekannt gemacht am 11.06.2016) Auf Grund der 5, 19, 20, 51 Nr. 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7.5.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), der 67, 68 a und 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 11.3.2016 (BGBl. I S. 396), 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Erweiterung des Wochenmarktsortiments vom 21.05.1992 (GVBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 9 der Verordnung zur Entfristung, Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des MWVL vom 13.11.2012, in Verbindung mit 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22.04.1992 (GVBl. I S. 156) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 3.6.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 - Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Lampertheim betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. 2 - Platz, Zeit und Öffnungszeiten (1) Der Wochenmarkt findet auf den vom Magistrat gem. 69 GewO bestimmten Flächen zu den von ihm festgesetzten Markttagen und Öffnungszeiten statt. (2) Der Gemeingebrauch an Wegen, Straßen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und im Marktbereich liegen, ist an Markttagen während der Betriebszeiten so weit beschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktordnung erforderlich ist. 3 (Gegenstände des Wochenmarktes) (1) Auf Grund der 67 und 68 a der GewO dürfen folgende Waren feilgeboten werden: a) Lebensmittel im Sinne des 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, so weit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs; d) Keramik-, -Töpfer-, Porzellan- und Glaswaren; e) Besen, Bürsten, Korbwaren; f) Putz- Wasch- und Pflegemittel; g) Bücher, Papier- und Schreibwaren; h) Spielwaren; i) Süßwaren; j) Leder- und Gummiwaren; k) Kunststoffartikel;

l) Kleintextilien; m) Schuhe; n) Kunstgewerbliche- und Bastelartikel; o) Kurzwaren wie Nähgarn, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Schuhbänder; p) künstliche Blumen. (2) Es dürfen nur Neuwaren in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes zum Verkauf angeboten werden. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzbeschau beigefügt ist. (3) Sofern der Magistrat auf Grund einer nach 67 Abs. 2 der GewO erlassenen Rechtsverordnung und mit Festsetzungsverfügung gemäß 69 GewO den Kreis der Waren erweitert, dürfen auch solche Waren feilgeboten werden. 4 - Erlaubniserteilung und Zuweisung der Standplätze (1) Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. (2) Nach Maßgabe des verfügbaren Marktgeländes und unter Berücksichtigung der marktbetrieblichen Erfordernisse werden die Standplätze auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder auch auf mündlichen Antrag für einzelne Tage (Tageserlaubnis) vom Magistrat vergeben. (3) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (4) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Marktaufsicht. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. (5) Standplätze dürfen von ihren Inhabern ohne Genehmigung der Marktaufsicht nicht getauscht bzw. ganz oder teilweise an Dritte abgegeben werden. (6) Die Marktaufsicht kann zugewiesene Standplätze, die eine Stunde nach dem Beginn der festgesetzten Marktzeit nicht besetzt sind, für den jeweiligen Markttag anderweitig zuweisen. 5 - Versagung und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, insbesondere wenn a) der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, b) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Standplatzinhaber die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder er oder seine Gehilfen bzw. Beauftragten erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, d) der Standplatzinhaber die Standgebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. (3) Wird die Erlaubnis widerrufen oder werden Standplätze oder Wegeflächen widerrechtlich besetzt, kann der Magistrat die sofortige Räumung verlangen und widrigenfalls die Räumung auf Kosten des Standinhabers zwangsweise durchführen lassen.

6 - Auf- und Abbau der Stände (1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor dem Beginn der festgesetzten Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden; der Aufbau muss spätestens zum Marktbeginn beendet sein. (2) Die Stände dürfen grundsätzlich nicht vor Beendigung der festgesetzten Marktzeit abgebaut werden; Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der festgesetzten Marktzeit vollständig vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden. (3) Der Auf- und Abbau von Ständen während der festgesetzten Marktzeiten kann von der Marktaufsicht in Ausnahmefällen erlaubt werden. (4) Der Platz darf nicht beschädigt werden. Für Schäden haftet, unbeschadet sonstiger Ansprüche, der Standplatzinhaber nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7 - Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nur in Absprache mit der Marktaufsicht abgestellt werden. (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,00 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,00 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. (4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und anderen Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (5) Die zum Verkauf ausgestellten Erzeugnisse dürfen mit Ausnahme von bewurzelten Pflanzen nur auf Tischen oder Gestellen gelagert und in reinen Behältern oder Verpackungen feilgeboten werden. (6) Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur, so weit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. (7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden. 8 - Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Wochenmarktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sache so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Es ist insbesondere unzulässig, a) Waren im Umhergehen anzubieten, b) Motorräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, c) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, d) Betteln und Hausieren, e) Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß 67 Abs. 1 GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, f) Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen. 9 - Sauberhaltung des Wochenmarktes (1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte gebracht werden. (2) Jeder Inhaber einer Verkaufseinrichtung hat seinen zugewiesenen Platz und den davor gelegenen Gang bis zu einer Tiefe von 2,00 m sauberzuhalten. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, alle Abfälle nach Beendigung des Marktes zu beseitigen. Insbesondere Leergut und Verpackungsmaterial (Kisten, Steigen, Kartons etc.) ist von den Standplatzinhabern selbst vom Marktgelände zu entfernen. 10 - Verbot des Zutritts zum Wochenmarkt Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung, sonstige Rechtsvorschriften oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangenen Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. 11 - Marktaufsicht (1) Die Marktaufsicht wird von beauftragten Bediensteten (Marktmeistern) ausgeübt, deren Weisung die Marktbeschicker zu befolgen haben. (2) Die im Marktverkehr tätigen Personen sind verpflichtet, der Marktaufsicht Zutritt zu allen Geschäftsräumen und Anlagen zu gewähren, ihnen und den Beauftragten der amtlichen Stellen über den Betrieb Auskunft zu geben, alle für die Zulassung zur Veranstaltung erforderlichen Nachweise bei sich zu führen und diese gegebenenfalls auf Verlangen vorzulegen und sich auf Verlangen auszuweisen. 12 - Weisungen für Verkaufspersonal Das mit dem Verkauf von Lebensmitteln beschäftigte Personal muss stets sauber, frei von ansteckenden Krankheiten und Ekel erregenden Hautausschlägen sein. 13 - Haftung (1) Das Betreten der Marktanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Schäden der Marktbenutzer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und

Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, sich gegen Personen- und Sachschäden, die aus ihrem Benutzungsbereich hergeleitet werden, durch eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung abzusichern. (2) Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben. Dies gilt insbesondere für etwaige Ansprüche Dritter. 14 - Einschränkung des Marktverkehrs Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlage können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Ein Entschädigungsanspruch kann aus diesen Maßnahmen nicht abgeleitet werden. 15 - Gebühren (1) Für die Inanspruchnahme von Standplätzen (Verkaufsplätze) werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung spätestens jedoch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes. (3) Gebührenschuldner ist derjenige, an den die Zuweisung erfolgt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebühren werden als Tages- oder Jahresgebühren erhoben. Die Gebühren sind Bruttopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. (5) Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung des Platzes begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung der Gebühr. (6) Der Magistrat wird ermächtigt, im Einzelfall die Gebühr aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder von der Erhebung ganz abzusehen. (7) Es werden folgende Gebühren erhoben: a. Plätze zum Verkauf von Gemüse, Obst, Kartoffeln und Hausmacher Wurst als Nebenleistung Tagesgebühr Jahresgebühr pro Stand 4,00 Euro 160,00 Euro pro zusätzliche qm 0,80 Euro 36,00 Euro b. Plätze zum Verkauf von Molkereiprodukten, Eiern, Backwaren, Blumen, Kränzen und Produkten, die nicht unter Ziffer 1 oder Ziffer 3 aufgeführt sind Tagesgebühr Jahresgebühr pro Stand 5,00 Euro 200,00 Euro pro zusätzliche qm 0,80 Euro 36,00 Euro c. Plätze zum Verkauf von Fleisch, Wurstwaren, Fisch, Wild, Geflügel und Waren des täglichen Bedarfs Tagesgebühr Jahresgebühr pro Stand 7,00 Euro 280,00 Euro pro zusätzliche qm 0,80 Euro 36,00 Euro (8) Werden Produkte angeboten, für die verschiedene Gebührentarife zutreffen, ist der jeweils höchste Gebührentarif zu erheben

(9) Der Gebühr zu Grunde liegende Fläche eines Standes beträgt 16 qm. Bei Ständen, die mehr als 16 qm aufweisen, erhöht sich die Gebühr entsprechend. Jeder angefangene Quadratmeter ist voll zu berechnen. (10) Die unter Abs. 1 aufgeführten Gebühren gelten für einen Wochenmarkttag. Für jeden weiteren Tag ermäßigt sich die Gebühr um 50%. (11) Die Tagesgebühren sind sofort nach der Platzzuweisung spätestens jedoch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes fällig. (12) Die Jahresgebühren sind innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist zu entrichten. 16 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen 4 (1) ohne Erlaubnis Waren anbietet oder verkauft, b) entgegen 4 (3) Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt, c) entgegen 4 (4) Standplätze ohne Zustimmung der Marktaufsicht tauscht oder an Dritte weitergibt, d) entgegen 7 (1) sonstige Fahrzeuge auf dem Marktgelände abstellt, e) entgegen 7 (5) zum Verkauf ausgestellte Erzeugnisse nicht auf Tischen oder Gestellen lagert, f) entgegen 8 (3) Waren im Umhergehen anbietet, Motorräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitführt, Werbematerial oder sonstige Gegenstände verteilt, bettelt oder hausiert, g) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) auf den Marktplatz bringt, Tiere schlachtet, abhäutet oder rupft, h) entgegen 9 (1) den Marktplatz verunreinigt, i) entgegen 9 (2) seinen Verpflichtungen zur Sauberhaltung nicht nachkommt j) entgegen 11 Weisungen der Marktaufsicht nicht befolgt, oder den Zutritt verweigert (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene verwarnt und ein Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro erhoben werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne den 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat. 17 In- und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt zum 31.12.2018 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wochenmarktordnung außer Kraft.