Abfallverordnung. Gemeinde Fraubrunnen

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Transkript:

Abfallverordnung Gemeinde Fraubrunnen Gültig per..08

INHALTSVERZEICHNIS Abfallentsorgung Kehricht- und Sperrgutabfuhr Bereitstellung der Gebinde Ausschluss von der ordentlichen kommunalen Abfuhr Ausnaheregelung Direktentsorgung Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Grünabfuhr 5 Papier- und Kartonsammlung 5 Altmetall 6 Ölabscheider 6 Sonderabfälle 7 Bauabfälle und Inertstoffe 7 Tierkörper und tierische Abfälle 7 Gebühren 8 Grundgebühren 8 Verursachergebühren Hauskehricht und Sperrgut von Privathaushalten 8 Verursachergebühren für Grüngutabfälle 8 Kosten Direktentsorgung 9 Rechnungsstellung 9 Fälligkeit 9 Schlussbestimmungen 9 Inkrafttreten 9 Seite / 9

Der Gemeinderat erlässt gestützt Art. des Abfallreglements (AR) vom 0.0.08 folgende Abfallverordnung (AV) vom 0.0.07 Abfallentsorgung Art. Kehricht- und Sperrgutabfuhr Kehricht und Sperrgut wird in der Regel -mal wöchentlich abgeführt. Die zuständige Kommission Werke und Umwelt bestimmt, wie oft und an welchen Wochentagen Kehricht und Sperrgut abgeführt werden und legt die Abfuhrroute sowie die Vor- und Nachholtage fest. Art. Bereitstellung der Gebinde Kehricht ist in fest verschnürten, offiziell zugelassenen Gebührensäcken der Gemeinde oder in Säcken mit Gebührenmarken mit höchstens 0 kg Gewicht zur Abfuhr bereitzustellen. In handelsüblichen Norm-Containern nach EN Norm 80-6 darf nur Kehricht in fest verschnürten, offiziell zugelassenen Gebührensäcken der Gemeinde oder in Säcken mit Gebührenmarken mit höchstens 0 kg Gewicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. Kleinsperrgut mit einer Maximallänge von 00 cm und höchstens 0 kg Gewicht ist mit einer Kleinsperrgutmarke versehen zur Abfuhr bereitzustellen. Grobsperrgut mit einer Maximallänge von 00 cm und höchstens 0 kg Gewicht ist mit einer Grobsperrgutmarke versehen zur Abfuhr bereitzustellen. 5 Abzuführende Siedlungsabfälle sind erst am Abfuhrtag zur Abfuhr bereitzustellen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Bereitstellung in Containern. Seite / 9

6 Nicht auf einem ständigen Containerstandplatz zur Leerung bereitgestellte Container sind nach der Leerung so rasch als möglich wieder zu entfernen. 7 Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Siedlungsabfälle werden nicht abgeführt. Art. Ausschluss von der ordentlichen kommunalen Abfuhr Von der ordentlichen kommunalen Abfuhr ausgeschlossen sind: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen, b) Elektronische Geräte und einzelne elektronische Bauteile, c) Kühlgeräte, d) Ausgediente Fahrzeuge oder deren Bestandteile, e) Sonderabfälle, f) Flüssige, teigige, stark durchnässte, giftige oder feuergefährliche Abfälle, g) Bauabfälle und Inertstoffe, h) Tierkörper und tierische Abfälle, i) Selbstentzündende oder explosive Stoffe, j) Gewerbliche und industrielle Abfälle Abfälle nach Abs. Bst. a j sind vom Inhaber selber vorschriftsgemäss zu entsorgen. Die zuständige Kommission kann weitere Abfallarten von der ordentlichen Abfuhr ausschliessen. Art. Ausnaheregelung Direktentsorgung Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit weniger als 50 Vollzeitstellen können Siedlungsabfälle nach AR Art. Abs. ab einer Mindestmenge von sechs 800l-Containern je Abfallfraktion und Woche direkt über autorisierte Entsorgungsanlagen entsorgen bzw. durch Dritte entsorgen lassen. Direktentsorgungen nach Abs. sowie der Einsatz von Presscontainern sind bewilligungspflichtig und bedürfen einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Kommission. Seite / 9

Die Kosten für Direktentsorgungen nach Abs. sind durch die betreffenden Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu tragen. Art. 5 Grünabfuhr Grünabfälle sind organische Abfälle aus dem Garten sowie Rüstabfälle und Speisereste aus Wohneinheiten und Betrieben welche sich zur Vergärung eignen. Nicht dazu gehören Hundekot, Katzenstreu sowie nicht kompostierbare Abfälle. Grünabfälle müssen für die kommunale Abfuhr in Grüncontainern (Norm EN 80) mit einem Volumen von 0, 0, 770/ 800 Liter (mit Jahres- oder Einzelmarke) oder in Bündeln mit den Maximalmassen von 50 cm Durchmesser, 50 cm Länge und höchstens 5 kg Gewicht (mit Einzelmarke) bereitgestellt werden. Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Grünabfälle werden nicht abgeführt. Grünabfälle werden in der Regel zweiwöchentlich abgeführt. 5 Die zuständige Kommission bestimmt, wie oft und an welchen Wochentagen Grünabfälle abgeführt werden und legt die Abfuhrroute sowie die Vor- und Nachholtage fest. Art. 6 Papier- und Kartonsammlung Altpapier- und Kartonabfälle sind artenreine, unbehandelte Papiere und Kartons aus Haushalten, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Die Sammelware hat den Qualitätsanforderungen der verarbeitenden Altpapier- und Kartonindustrie zu entsprechen. Beschichtete, imprägnierte oder anderweitig behandelte sowie verunreinigte Papier- und Kartonabfälle sind von der Altpapier-/Kartonabfuhr ausgeschlossen. Altpapier und Karton aus Haushalten und Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben nach AR Art. Abs. sind getrennt und gebündelt zur Abfuhr bereitzustellen. Zum Bündeln sind ausschliesslich Schnüre zu verwenden. Seite 5 / 9

Die Bereitstellung von Altpapier- und Kartonabfällen kann in den handelsüblichen Norm-Containern nach EN Norm 80-6 sowohl in gebündelter wie loser Form getrennt erfolgen. Altpapier und Kartonabfälle, welche nicht vorschriftsgemäss zur Abfuhr bereitgestellt werden oder mit Fremdstoffe jeglicher Art versetzt sind, werden nicht abgeführt. 5 Altpapier und Karton wird in der Regel je 6-mal jährlich abgeführt. 6 Die zuständige Kommission bestimmt, wie oft und an welchen Wochentagen Altpapier und Karton abgeführt werden und legt die Abfuhrroute sowie die Vor- und Nachholtage fest. Art. 7 Altmetall Als Altmetall gelten metallische Gegenstände, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen zugeführt werden können (Aluminium, Weissblech). Nichtmetallische Teile sind vorher soweit als möglich zu entfernen. Das Höchstgewicht der einzelnen Metallteile darf 0 kg nicht überschreiten. Altmetalle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben gelten nicht als Altmetall im Sinne dieser Bestimmung. Das Altmetall wird regelmässig separat abgeholt. Die zuständige Kommission bestimmt, wie oft und an welchen Wochentagen Altmetalle abgeführt werden und legt die Abfuhrroute sowie die Vor- und Nachholtage fest. Art. 8 Ölabscheider Abfälle und Rückstände, die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge nicht in konventionelle Abfall- und Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden können (z.b. Ölabscheider), sind vom Inhaber vorschriftsgemäss zu entsorgen. Die Kosten der Entsorgung trägt der Abfallinhaber. Seite 6 / 9

Art. 9 Sonderabfälle Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten und Betrieben mit weniger als 0 Vollzeitstellen obliegen der Gemeinde. Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes über den Verkehr mit Abfällen (VeVA vom..06). Grundsätzlich sollen Sonderabfälle an den Verkaufsstellen zurückgegeben werden, wenn diese nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt oder verpflichtet sind. Vorbehalten bleiben Sammelangebote der Gemeinde oder beauftragt Dritten. Die Bauverwaltung bezeichnet dafür Ort und Zeitpunkt der Sammlung in der Abfallbroschüre. Art. 0 Bauabfälle und Inertstoffe Bauabfälle sind Abfälle, die im Hoch- und Tiefbau, bei Neu-, Aus- und Umbauten sowie bei sonstigen Abbrucharbeiten anfallen. Inertstoffe sind gesteinsähnliche, schadstoffarme und reaktionsträge Abfälle, die beim Auswaschen mit Wasser wenig Schadstoffe abgeben. Die Entsorgung von Bauabfällen und Inertstoffen richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Sie sind vom Inhaber zu entsorgen. Die Gemeinde oder beauftragte Dritte können für Haushaltungen Sammelangebote für Inertstoffe anbieten. Art. Tierkörper und tierische Abfälle Tierkörper nach Art. Abs. a sind Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere. Tierkörper bis zu einem Gewicht von 00 kg müssen unter Vorbehalt von Abs. den von der Gemeinde bezeichneten Tierkörpersammelstellen übergeben werden. Einzelne Tiere bis 0 kg Gewicht dürfen auf eigenem Grund und Boden vergraben werden, wenn die Hygiene und der Gewässerschutz gewährleistet sind. Seite 7 / 9

Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen. Gebühren Art. Grundgebühren Von jeder Haushaltung und jedem Betrieb ist jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr beträgt pro Kalenderjahr exkl. MwSt.: a) Wohneinheit und Betrieb CHF 70.00 zuzüglich MwSt. b) Landwirtschaftsbetrieb CHF 05.00 zuzüglich MwSt. Verursachergebühren Hauskehricht und Sperrgut von Privathaushalten Art. Die Verursachergebühr für Kehricht wird pro Sack oder Container, entsprechen der Sack-/Containergrösse erhoben. Sie werden durch den Verband festgelegt. Die Gebührensäcke, Sperrgutmarken und Containerbänder können bei den von der zuständigen Kommission Werke und Umwelt publizierten Verkaufsstellen bezogen werden. Art. Verursachergebühren für Grüngutabfälle Die Verursachergebühr für Grünabfälle wird pro Container, entsprechend der Containergrösse mittels einer Jahres- oder Einzelentleerungsmarke erhoben. Jahresmarken zuzüglich MwSt. Einzelentleerungsmarken zuzüglich MwSt. a) 0 l Container CHF 89.00 CHF 5.50 b) 0 l Container CHF.00 CHF 7.0 c) 770 l / 800 l Container CHF 96.00 CHF.0 KEBAG AG Seite 8 / 9

d) Bündel CHF.70 Art. 5 Kosten Direktentsorgung Bei Direktentsorgungen von Siedlungsabfällen durch Privatpersonen und Betrieben über externe autorisierte Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- wie auch die Entsorgungskosten vom Abfallinhaber bzw. abgeber zu bezahlen. Art. 6 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung der Grundgebühren erfolgt jährlich durch die Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung kann die Rechnungsstellung an Dritte delegieren. Art. 7 Fälligkeit Die Grundgebühren werden nach Rechnungsstellung innert 0 Tagen fällig. Schlussbestimmungen Art. 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt auf den..08 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, aufgehoben. Genehmigt durch den Gemeinderat vom..07 Gemeinderatspräsident: Sig. Urs Schär Gemeindeschreiber: Sig. Michael Riedo Die Inkraftsetzung der Abfallverordnung wurde im Amtsanzeiger Nr. vom.0.08 bekannt gemacht. Seite 9 / 9