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Transkript:

Zusammenarbeit mit den Kantonen Revision der Bildungsverordnung Automobil-Mechatroniker EFZ Automobil-Fachmann EFZ Automobil-Assistent EBA Jugendarbeitsschutz / BYOD Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Kanton Luzern Info-Veranstaltung Fabian Huwyler, Abteilung Betriebliche Bildung 8. April 2017 Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug

Besitzstandwahrung Bestehende Bildungsbewilligung! Sie sind Berufsbildner und haben die Auflagen nach der "alten" Bildungsverordnung erfüllt! Sie haben keine Auflagen: Sie können wie bisher, weiter ausbilden! Besitzstandwahrung! Bei einem Berufsbildner-Wechsel verlangen wir, dass die Vorgaben der neuen Bildungsverordnung erfüllt werden! Ihr neuer Berufsbildner muss die entsprechenden Ausbildungen besuchen und mit Kursausweisen belegen. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 2

Neue BiVo: Formale Aspekte Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildner/-In für Mechatroniker a. Automobil-Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; und einer Fachtechnische Ausbildung des AGVS und einem Didaktik Modul des AGVS und dem Kurs für Berufsbildner b. Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung und einem Didaktik Modul des AGVS und dem Kurs für Berufsbildner Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 3

Neue BiVo: Formale Aspekte Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildner/-In für Fachmann u. Assistent a. Gelernter Automobil-Fachmann EFZ / gelernter Automechaniker / gelernter Fahrzeug Elektriker / Elektroniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet b. Gelernter Automonteur mit mind. fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet d. Gelernte Automobil-Mechatroniker mit mind. drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet f. Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung Neu: Der Besuch des Didaktik-Moduls des AGVS und der Kurs für Berufsbildner ist für alle Berufsbildner obligatorisch! Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 4

Neue BiVo: Formale Aspekte Art. 11 Fachkraft Fachkraft für den Automobil-Assistent und Fachmann Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), ein eidg. Berufsattest (EBA) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Fachkraft für Automobil-Mechatroniker Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 5

Neue BiVo: Kein Abschluss ohne Anschluss Vom Assistent zum Fachmann Neu: Automobil-Assistent mit Lehrstart Sommer 2017 können im Sommer 2019 im zweite (2.) Lehrjahr Automobil-Fachmann starten! Voraussetzung: Mindest-Erfanote BFS 5.0 oder besser / QV 5.0 oder besser Mindest-Erfanote ük 5.0 oder besser Vom Fachmann zum Mechatroniker Wie bisher: Zusatz-Lehre, Dauer zwei (2) Jahre Voraussetzung: Mindest-Erfanote BFS 5.0 oder besser / QV 5.0 oder besser Mindest-Erfanote ük 5.0 oder besser Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 6

Neue BiVo: Formale Aspekte Art. 12 Lerndokumentation Die lernende Person führt eine Lerndokumentation. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Er/Sie bespricht die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 7

Neue BiVo: Formale Aspekte Art. 12 Lerndokumentation Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. Für das Führen einer Lerndokumentation muss der lernenden Person während der Arbeitszeit genügend Zeit eingeräumt werden Die lernende Person arbeitet während der Arbeitszeit an der Lerndoku! Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 8

Neue BiVo: Formale Aspekte Art. 13 Bildungsbericht Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 9

Neue BiVo: Art. 5 Jugendarbeitsschutz Gefährliche Arbeiten von Jugendlichen unter 18 Jahren (Begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz) Neue Rechtsgrundlage der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz. Wichtig: Es ist nichts Neues, sondern wurde neu definiert! Im August 2014 wurde die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten der beruflichen Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen. Die OdA müssen die begleitenden Massnahmen definieren und durch das SBFI und das SECO genehmigen lassen. Nach der Genehmigung haben die Kantone den Auftrag, die Betriebe auf die Einhaltung zu überprüfen. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 10

Neue BiVo: Art. 5 Jugendarbeitsschutz Selbstdeklaration: Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 11

Neue BiVo: Art. 5 Jugendarbeitsschutz Gefährliche Arbeiten von Jugendlichen unter 18 Jahren (Begleitende Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz) Prozess: Lehrbetriebe erhalten die Selbstdeklaration vom jeweiligen Berufsbildungsamt und müssen diese ausgefüllt retournieren. Luzern per Mail (Rückmeldung der SD innert 4 Wochen) OW / NW per Post Mahnung: Lu per Mail / OW / NW telefonisch (Rückmeldung der SD innert 2 Wochen) Falls die Unterlagen nicht retourniert werden, dürfen nur noch Lernende ab 18 Jahren ausgebildet werden. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 12

Bring your own devise (byod) Für Luzerner Lehrbetriebe: Ab dem Schuljahr 2018 müssen alle Lernenden ein elektronisches Gerät- sprich Tablet, Lap-Top mit in die Berufsfachschule mitnehmen. Der Berufsfachschulunterricht erfolgt (ab 2018) nur noch mit elektronischen Hilfsmitteln. Die Berufsfachschule gibt Ihnen gerne Auskunft über die Art des Gerätes und die Software. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 13

Bring your own devise (byod) Wer bezahlt das Gerät? Regeln Sie im Punkt 6 des Lehrvertrages wer die Kosten trägt! Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 14

Die Ausbildungsberater/innen der Berufsbildungsämter helfen Ihnen gerne weiter: Luzern: Victor.Jans 041 228 73 33 @lu.ch Nidwalden: Juerg.Ehliger 041 618 74 34 @nw.ch Obwalden: Thilo.Briel 041 666 64 92 @ow.ch Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 15

Wir danken Ihnen für Ihr wertvolles Engagement zu Gunsten der Berufsbildung. Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Zug 16