Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt

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Transkript:

Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal - Amtliches Verkündungsblatt Nr. 9 Jahrgang 2011 4. Mai 2011 INHALT Tag 30.03.2011 Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Technischen Universität Clausthal (5.01) Seite 75

-74 - Herausgeber: Der Präsident der Technischen Universität Clausthal Adolph-Roemer-Straße 2a, 38678 Clausthal-Zellerfeld Postfach 12 53, 38670 Clausthal-Zellerfeld Telefon: (0 53 23) 72-0, Telefax: (0 53 23) 72-35 00

- 75-5.01 Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Technischen Universität Clausthal Vom 30. März 2011 Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Technischen Universität Clausthal Auf der Grundlage des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm Gesetz - StipG) des Bundestages vom 21.Juli 2010, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG - ÄndG) vom 21. Dezember 2010 in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung StipV) vom 20. Dezember 2010 hat das Präsidium mit Beschluss vom 30.03.2011 folgende Richtlinie erlassen: PRÄAMBEL Mit der Beteiligung am Deutschlandstipendium leistet die Technische Universität Clausthal ihren Beitrag zur Förderung talentierter Studierenden zur Stärkung des Standortes Deutschland. Das einkommensunabhängige Deutschlandstipendium unterstützt begabte Studierende aller Nationalitäten, wobei ausdrücklich nicht die Eliteförderung sondern eine Begabtenförderung im Vordergrund steht. Das Förderprogramm ist dabei gleichzeitig ein Brückenschlag zwischen Hochschule, Wirtschaft und Studierenden. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen im Wesentlichen die gesetzlichen Grundlagen sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften. 1 Zweck des Stipendiums Zweck des Stipendiums ist die finanzielle Förderung von Studierenden der TU Clausthal deren Leistungen oder Begabungen im bisherigen Studium überdurchschnittlich waren und diese für die Zukunft weiterhin erwarten lassen. 2 Berechtigte und Ausschluss der Doppelförderung (1) Gefördert werden an der TU Clausthal eingeschriebene Studierende in der Regelstudienzeit und Studienbewerber, sofern sie zum Beginn der Förderung ein Studium an der TU Clausthal aufnehmen. Im zu beantragendem Förderungszeitraum, der spätestens zum Ende der Regelstudienzeit endet, muss die

- 76 - zu Fördernde, der zu Fördernde ordnungsgemäß als Studierende bzw. Studierender immatrikuliert sein. (2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die bzw. der Studierende eine andere begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch eine inländische oder ausländische Einrichtung nach 1 Abs.3 oder 4 Abs. 1 des Stipendiengesetzes erhält, soweit der Förderungsbetrag im Monat 30,-- überschreitet. 3 Art und Umfang der Förderung (1) Die Stipendienhöhe beträgt im Regelfall 300,-- pro Monat und wird monatlich, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und ausgezahlt. (2) Die Stipendien werden für zwei Semester bewilligt. Der Förderzeitraum beginnt jeweils zum 1. Oktober eines Jahres. Bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten wird darüber hinaus im Ausnahmefall eine Vergabe zum Sommersemester in Aussicht genommen. (3) Die Vergabe der Stipendien erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 2 einkommensunabhängig und bleibt bis zur Höhe von 300,-- bei Sozialleistungen (z.b. 21 Abs.3 Nr.2 BAföG) unberücksichtigt. 14 des Wohngeldgesetzes und 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (4) Die Förderungshöchstdauer richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit und kann nur in begründeten Fällen über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer muss unter Nennung der Gründe schriftlich beim Vizepräsidenten für Studium und Lehre beantragt werden. (5) Wenn studienrelevante Auslandsaufenthalte oder ein in einer Prüfungsordnung (AFB) vorgesehenes Praktikum stattfinden, erfolgt die Fortzahlung des Stipendiums für den bewilligten Zeitraum in gleicher Höhe. Dies gilt nicht für sonstige Beurlaubungsgründe im Sinne des 9 der Immatrikulationsordnung der TU Clausthal. (6) Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. (7) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis, es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach 14 SGB IV darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 44 ESTG steuerfrei. (8) Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht. (9) Bei Wegfall der Förderfähigkeit (siehe insbesondere 2), ist eine Aufhebung des Stipendiums durch die TU Clausthal jederzeit fristlos möglich. (10) Die Auszahlung der Stipendienraten ist nur auf ein Inlandskonto möglich. 4 Antragstellung (1) Ein Stipendium kann nur auf Antrag (Formblatt) auf eine konkrete Ausschreibung der TU Clausthal (www.tu-clausthal.de/deutschlandstipendium) gewährt werden. Unberücksichtigt bleiben Anträge, die nicht form- und fristgerecht gestellt wurden. Auch unvollständige Anträge können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die im

- 77 - Antragsformular sowie deren Anlage gemachten Angaben, insbesondere zu Leistungen oder Begabungen, sind durch stichhaltige Nachweise zu belegen. Insoweit hat der Stipendienbewerber eine Bringschuld. (2) Mit dem Antrag auf ein Stipendium sind folgende Bewerbungsunterlagen einzureichen: 1. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens 2 Seiten, 2. ein tabellarischer Lebenslauf, 3. das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, bei ausländischen Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem, 4. ggf. der Nachweis über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der TU Clausthal berechtigt, 5. von Bewerbern um einen Masterstudienplatz das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss sowie ggf. weitere Leistungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang, 6. ggf. Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen, 7. ggf. Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, sonstige Kenntnisse und weiteres Engagement. Falls die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 5 Bewerbungs- und Auswahlverfahren (1) Die Ausschreibung des Deutschlandstipendiums der TU Clausthal erfolgt im Regelfall zum Wintersemester (Ausschreibung jeweils erste Juliwoche) und wird auf der Homepage der TU Clausthal veröffentlicht. Ausschreibungen im Einzelfall zum Sommersemester bleiben unbenommen. (2) Die Bewerbung erfolgt stets im ersten Studiengang der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Leistungen und Begabungen aus weiteren Studiengängen können die Bewerbung ergänzen. (3) Die Auswahl der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen durch die Auswahlkommission. (4) Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen: Vizepräsident/in für Studium und Lehre, Studiendekane und dem/der Dezernent/in des Studienzentrums (beratend). Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 6 Auswahlkriterien (1) Primäres Kriterium bei der Auswahlentscheidung sind die bisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms, für Studierende eines Master- Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums. Anerkannte

- 78 - Leistungen oder Leistungen, die außerhalb der TU Clausthal erbracht wurden, können nur im Ausnahmefall Berücksichtigung finden. Auswahlkriterien für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sind a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder b) die besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der TU Clausthal berechtigt, (2) Neben dem primären Auswahlkriterium können außerdem insbesondere berücksichtigt werden: a) besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, b) außeruniversitäres oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgemeinschaften, Verbänden oder Vereinen, c) besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund. (3) Die Auflistung der ergänzenden Kriterien in Abs.2 a bis c stellt keine Reihenfolge fest. (4) Bei der Vergabe der Stipendien findet das Ziel der Hochschule, die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Hochschulbereich zu fördern (Gleichstellungsplan der TU Clausthal), Anwendung. 7 Bewilligung (1) Das Präsidium bewilligt die Stipendien auf Grundlage der Empfehlungen der Auswahlkommission ( 5 Abs.4). (2) Die Entscheidungen über die Stipendienvergabe werden durch einen Bewilligungsbescheid bekannt gegeben und durch die Unterzeichnung eines Stipendienvertrages, der insbesondere Rechte, Pflichten und den Widerruf des Bewilligungsbescheides regelt, angenommen. Bescheide an nicht berücksichtigte Bewerber sind nicht vorgesehen. (3) Die Stipendien werden im Regelfall für ein Jahr bewilligt. 8 Fortsetzung der Förderung (1) Zur Fortgewährung des Stipendiums ist der vorgenannte Bewerbungsprozess, im Rahmen der jährlichen Ausschreibung, erneut zu durchlaufen. Die Antragstellung ist den Neubewerbungen gegenüber gleichgestellt. Die Fortsetzung kann sechs Monate oder ein Jahr umfassen. (2) Fortsetzungen der Förderung sind längstens bis zum Ende der Regelstudienzeit möglich.

- 79-9 Widerruf des Bewilligungsbescheides (1) Die Bewilligung des Stipendiums wird widerrufen und die Stipendiatin bzw. der Stipendiat zur Rückzahlung des bereits geleisteten Stipendienbetrages verpflichtet, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, mindestens grob fahrlässig, erwirkt worden ist. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderungsbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht wurde. (2) Sofern ein Studiengang- oder Hochschulwechsel beabsichtigt ist, das Studium mit dem Ende der Regelstudienzeit nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann oder unterbrochen wird, hat die Stipendiatin bzw. der Stipendiat die Hochschule (Vizepräsident für Studium und Lehre und Leiter/in des Studienzentrums) unverzüglich zu informieren. Verletzt die Stipendiatin bzw. der Stipendiat die Mitteilungsverpflichtung, kann der Bewilligungsbescheid und der Stipendienvertrag für die Zukunft oder ab Ereigniseintritt widerrufen werden. (3) Die Bewilligung des Stipendiums wird zum Ablauf des Monats widerrufen, in dem die bzw. der Studierende das Studium in dem geförderten Studiengang abbricht, das Studium unterbricht oder den Studiengang wechselt. Wechselt die Stipendiatin bzw. der Stipendiat die Hochschule, so endet das Stipendium zum Ende des jeweiligen Semesters. (4) Die TU Clausthal behält sich das Recht vor, jeglichen Missbrauch im Zusammenhang mit der Beantragung eines Stipendiums zur Anzeige zu bringen und zu Unrecht ausbezahlte Stipendien zurückzufordern. 10 Besondere Verpflichtungen Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat, alle Änderungen, die Grundlage für die Gewährung waren und sind, unverzüglich mitzuteilen sowie an der Evaluierung seiner Studienleistungen und des Stipendienprogramms teilzunehmen. Die Daten werden durch die Geschäftsstelle des Deutschlandstipendiums an der TU Clausthal erhoben. 11 Datenerhebung und Datenverarbeitung (1) Die Datenerhebung und Datenverarbeitung richtet sich analog nach 17 NHG sowie der Ordnung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Gasthörerinnen und Gasthörer und ehemaligen Hochschulmitglieder der Technischen Universität Clausthal vom 01.Dezember 2009. (2) Die zu erhebenden Daten sowie die für das Auswahlverfahren zu fordernden Unterlagen (Dokumente und Nachweise) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung im Präsidium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Clausthal in Kraft.