URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 23. März 2000 *

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Transkript:

BERLINER KINDL BRAUEREI URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 23. März 2000 * In der Rechtssache C-208/98 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landgericht Potsdam (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Berliner Kindl Brauerei AG gegen Andreas Siepert vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) * Verfahrenssprache: Deutsch. I - 1763

URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter L. Sevón (Berichterstatter), C. Gulmann, J.- P. Puissochet und M. Wathelet, Generalanwalt: P. Léger Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Berliner Kindl Brauerei AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Großkopf, Warnemünde, von Andreas Siepert, vertreten durch Rechtsanwalt O. Zänker, Rostock, der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, und Ministerialrat A. Dittrich, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte, der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, und R. Foucart, Generaldirektorin im selben Dienst, als Bevollmächtigten, der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado S. Ortíz Vaamonde als Bevollmächtigten, I - 1764

BERLINER KINDL BRAUEREI der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, Rechtsberaterin im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Berliner Kindl Brauerei AG, vertreten durch Rechtsanwalt T. von Lübbig, Berlin, von Andreas Siepert, vertreten durch Rechtsanwalt O. Zänker, der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich, der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortíz Vaamonde, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, und der Kommission, vertreten durch U. Wölker, in der Sitzung vom 10. Juni 1999, nach Anhörung der Schlüßanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1999, I - 1765

URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 folgendes Urteil 1 Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 27. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Berliner Kindl Brauerei AG (im folgenden: Klägerin) und Andreas Siepert (im folgenden: Beklagter) in bezug auf die Erfüllung eines Bürgschaftsvertrags, den dieser zugunsten der Klägerin geschlossen hat. Geltende Regelung 3 Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und c Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht vor: (1) Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung. I - 1766

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet: BERLINER KINDL BRAUEREI a),verbraucher' eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfaßten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; c),kreditvertrag' einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht". 4 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie findet diese auf Kreditverträge über weniger als 200 ECU oder mehr als 20 000 ECU keine Anwendung. 5 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b Unterabsatz 1 und c sowie Absatz 3 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. L 61, S. 14) bestimmt: (1) Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Der Verbraucher erhält eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrages. I - 1767

URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 (2) In der Vertragsurkunde ist folgendes anzugeben: a) der effektive Jahreszins; b) die Bedingungen, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann. c) eine Aufstellung des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände oder des Zeitpunkts der Zahlungen, die der Verbraucher zur Tilgung des Kredits und Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muß; ferner den Gesamtbetrag dieser Zahlungen, wenn dies möglich ist; (3) Die Vertragsurkunde soll auch die übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten. Im Anhang findet sich als Beispiel eine Liste solcher Angaben, deren Aufnahme in den schriftlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten als wesentlich vorgeschrieben werden kann." I - 1768

BERLINER KINDL BRAUEREI 6 Gemäß Nummer 1 des Anhangs gehören zu diesen Angaben bei Kreditverträgen, die die Finanzierung des Erwerbs von bestimmten Waren oder Dienstleistungen betreffen, neben der Beschreibung des Gegenstands des Vertrages und den eigentlichen Finanzierungsbedingungen nach Ziffer vi Einzelheiten über etwaige Sicherheiten" und nach Ziffer vii eine etwaige Bedenkzeit". 7 Artikel 15 der Richtlinie bestimmt: Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen." 8 Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2840) umgesetzt worden, das im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie nach 1 VerbrKrG generell für Kredite gilt, die einer natürlichen Person gewährt werden, aber nach 3 Absatz 1 Nummer 2 VerbrKrG keine Anwendung findet auf Kredite, die für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt sind, wenn deren Betrag 100 000 DM übersteigt. 7 VerbrKrG sieht außerdem vor, daß die auf den Abschluß eines Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche widerruft, die ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem ihm eine Belehrung des Kreditgebers ausgehändigt worden ist, die ihn über das Bestehen und die Einzelheiten des Widerrufsrechts unterrichtet. I - 1769

Sachverhalt und Vorlagefrage URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 9 Nach dem Vorlagebeschluß übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 90 000 DM für die Rückzahlung eines Darlehens, das diese einem Dritten zur Gründung einer Gaststätte gewährt hatte, wobei diese Verpflichtung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Beklagten stand. Das Landgericht stellt ferner fest, daß der Beklagte nicht gemäß 7 VerbrKrG über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, er aber bei einer Besprechung im Juni 1994 mit einem Mitarbeiter der Klägerin dieser mitgeteilt habe, daß er seine Bürgschaftserklärung widerrufe. 10 Weil der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkam, kündigte die Klägerin das Darlehen. Er wurde vom Landgericht Rostock mit Urteil vom 25. Juli 1997 zur Zahlung von 28 952,43 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte wurde als Bürge durch Versäumnisurteil vom 8. Dezember 1997 zur Zahlung desselben Betrages verurteilt. 11 Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Einspruch ein. Das Landgericht Potsdam hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), wenn er die Rückzahlung einer Schuld I - 1770

BERLINER KINDL BRAUEREI absichert, die der Hauptschuldner nicht im Rahmen seiner bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit eingegangen ist? 12 Mit seiner Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben. 13 Die Klägerin sowie die deutsche, die belgische und die finnische Regierung tragen vor, daß die Richtlinie nicht auf Bürgschaftsverträge angewandt werden könne, weil diese keine Kreditverträge im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie seien, sondern einseitige Verpflichtungen zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits darstellten. Nach Auffassung der Klägerin sowie der deutschen und der finnischen Regierung ergibt sich aus dem Bericht der Kommission vom 11. Mai 1995 über die Anwendung der Richtlinie 87/102 (KOM[95] 117 endg.; im folgenden: Bericht), nach dessen Absatz 345 Bürgschaften aus dieser Richtlinie ausgeklammert seien, daß der Bürgschaftsvertrag aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sei. 1 4 Die deutsche und die finnische Regierung machen außerdem geltend, die Rich linie solle sicherstellen, daß der Kreditnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags über die damit verbundenen Pflichten angemessen unterrichtet sei, und ihn mithin gegen unbillige Bindungen schützen. Demgegenüber enthalte die Richtlinie keine Bestimmungen zum Schutz des Bürgen, für den in erster Linie die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners von Interesse sei. Außerdem bestreiten die genannten Regierungen, daß die Einbeziehung des Bürgschaftsvertrags in den Geltungsbereich der Richtlinie sich allein aus der Akzessorietät einer solchen Verpflichtung ergeben könne. 15 Der Beklagte, die spanische und die französische Regierung sowie die Kommission sind demgegenüber der Ansicht, daß der Bürgschaftsvertrag insbesondere wegen seines engen Zusammenhangs mit dem Kreditvertrag, dessen Erfüllung er I - 1771

URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 absichere, unter die Richtlinie fallen könne. Nach Auffassung der Kommission stellt die Tatsache, daß die Richtlinie nichts über die Rechtsstellung der Personen aussage, die als Sicherungsgeber oder als Schuldbeitretende an dem Kreditvertrag auf Seiten des Kreditnehmers beteiligt seien, eine planwidrige Lücke dar. 16 Die französische Regierung und die Kommission führen hierzu aus, daß sowohl der Hauptvertrag als auch der Bürgschaftsvertrag nur dann in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen, wenn sie von natürlichen Personen geschlossen würden, die zu einem Zweck handelten, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Der akzessorische Charakter der Bürgschaft führe insbesondere dazu, Bürgschaftsverträge vom Geltungsbereich auszunehmen, die nicht für Verbraucherkredite im Sinne dieser Richtlinie gewährt würden. 17 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie findet diese nur auf Kreditverträge, also auf Verträge Anwendung, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht". 18 Der Bürgschaftsvertrag ist kein Kreditvertrag im Sinne dieser Bestimmung. Da der Bürgschaftsvertrag somit bei einer Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut nicht unter die Richtlinie fällt, ist zu prüfen, ob sich aus der Systematik und den Zielen der Richtlinie etwas anderes ergibt. 19 Was zunächst die Systematik der Richtlinie angeht, so sieht deren Artikel 4 Absatz 3 vor, daß der schriftlich geschlossene Kreditvertrag die wesentlichen Vertragsbestimmungen enthält, als deren Veranschaulichung der Anhang der Richtlinie in Nummer 1 Ziffer vi etwaige Sicherheiten" nennt. Deren Aufnahme in den Kreditvertrag soll somit sicherstellen, daß die Parteien dieses Vertrages, also der Kreditnehmer und der Kreditgeber, umfassende Kenntnis von den Si- I - 1772

BERLINER KINDL BRAUEREI cherheiten haben, von denen der Abschluß des Vertrages abhängt. Aus der genannten Bestimmung kann jedoch mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung in der Richtlinie nicht gefolgert werden, daß diese auch einen Bürgschaftsvertrag regelt, der sich auf die Parteien des Kreditvertrags bezieht. 20 Als Ziele der Richtlinie- ergeben sich aus deren Begründungserwägungen zum einen die Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarktes (dritte bis fünfte Begründungserwägung) und zum anderen der Schutz der Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen (sechste, siebte und neunte Begründungserwägung). 21 Daß dem Kreditnehmer nach Artikel 4 der Richtlinie bei Vertragsschluß alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können, wozu auch die Sicherheiten gehören, hat somit den Zweck, den Verbraucher gegen unbillige Kreditbedingungen zu schützen, und soll ihn umfassend über die Einzelheiten der Vertragserfüllung ins Bild setzen. 22 Daß die Richtlinie zum einen in der Liste der für den Kreditnehmer wesentlichen Bestimmungen des Kreditvertrags die Sicherheiten nennt und zum anderen keine ausdrückliche Bestimmung zur Regelung der Bürgschaft oder einer anderen Form der Sicherheitsleistung enthält, zeigt folglich, daß sie den Bürgschaftsvertrag dadurch aus ihrem Geltungsbereich ausschließen wollte, daß sie die Sicherheiten, die die Rückzahlung des Kredits absichern sollen, nur unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes berücksichtigt. 23 Diese Auslegung wird darüber hinaus durch die Feststellung in Absatz 345 des Berichtes, daß Bürgschaften aus der Richtlinie 87/102/EWG ausgeklammert sind", sowie durch den Hinweis in Nummer 16 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 1997 zu diesem Bericht (ABl. C 115, S. 27) bestätigt, daß bei der Erstreckung bestimmter in der Richtlinie 87/102/EWG I - 1773

URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 vorgesehener Verpflichtungen auf Bürgen und Garanten die Sachverhaltsunterschiede im Vergleich zu dem Erstkreditnehmer zu berücksichtigen sind". 24 Die Richtlinie weicht daher nach ihrer Systematik und ihren Zielen von der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) ab. Der sachliche Geltungsbereich der letztgenannten Richtlinie ist nämlich nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkt, sondern betrifft alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, sofern die Verbraucher zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; diese Richtlinie soll die Verbraucher schützen, indem sie ihnen ein allgemeines Recht einräumt, einen Vertrag zu widerrufen, der nicht auf Initiative des Verbrauchers, sondern auf die des Gewerbetreibenden geschlossen wurde, so daß der Verbraucher möglicherweise nicht alle Folgen seines Handelns überblicken konnte. Gerade aufgrund dieses Zieles der genannten Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Vertrag, der einem Dritten zugute kommt, und insbesondere ein Bürgschaftsvertrag, der aufgrund eines Haustürgeschäfts geschlossen wurde, nicht ohne weiteres von deren Geltungsbereich ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96, Dietzinger, Slg. 1998, I-1199, Randnr. 19). 25 Die hier maßgebliche Richtlinie ist hingegen angesichts ihrer Ziele, die sich praktisch ausschließlich auf die Unterrichtung des Hauptschuldners über den Umfang seiner Verpflichtung beschränken, und in Anbetracht des Umstands, daß sie kaum Bestimmungen enthält, die den Bürgen sinnvoll schützen könnten dieser will vor allem über die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers informiert sein, um die Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme beurteilen zu können so zu verstehen, daß sie keine Anwendung auf Bürgschaftsverträge finden soll. 26 Zudem kann sich der Geltungsbereich der Richtlinie nicht allein wegen der Akzessorietät der Bürgschaft gegenüber der Hauptverpflichtung, deren Erfüllung sie absichert, auf Bürgschaftsverträge erstrecken, da eine solche Auslegung weder wie in Randnummer 18 festgestellt wurde im Wortlaut dieser Richtlinie noch in ihrer Systematik oder ihren Zielen eine Grundlage findet. I - 1774

BERLINER KINDL BRAUEREI 27 Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, daß ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, auch dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben. Kosten 28 Die Auslagen der deutschen, der belgischen, der spanischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Landgericht Potsdam mit Beschluß vom 27. April 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, fällt auch dann nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie I - 1775

URTEIL VOM 23. 3. 2000 RECHTSSACHE C-208/98 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben. Moitinho de Almeida Sevón Gulmann Puissochet Wathelet Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. März 2000. Der Kanzler R. Grass Der Präsident der Fünften Kammer D. A. O. Edward I - 1776