BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Mai in der Betreuungssache

Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Juni in der Betreuungssache. BGB 1908 b Abs. 1; FamFG 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Betreuungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juli in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Juli in der Betreuungssache. BGB 1837 Abs. 3 Satz 1, 1890 Satz 1, 1892 Abs. 1, 1908 i Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Betreuungssache

GH: Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsor...

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Dezember in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Oktober in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. Oktober in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. März in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. August in der Kindschaftssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 27. Juni in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Mai in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. September in der Unterbringungssache

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind

Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. November in der Betreuungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. November in der Betreuungssache. BGB 194, 242 Cb; FamFG 168 Abs. 1 Satz 2 und 3, 292 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Januar in der Transitaufenthaltssache

GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH. Aktenzeichen: 13 T 4052/ T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb Dianastr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in dem Insolvenzverfahren

Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 12zb366_13 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 366/13. VersAusglG 16, 18

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 185/14. vom. 12. Februar in der Freiheitsentziehungssache

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 9zb43_07 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 43/07. InsO 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO 574 Abs.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 553/17 BESCHLUSS vom 9. Mai 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1897 Abs. 4 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55). BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - LG Bremen AG Bremen ECLI:DE:BGH:2018:090518BXIIZB553.17.0

- 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 18. Oktober 2017 in der Fassung vom 20. November 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: I. 1 2 Die Beteiligte zu 3 wendet sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Betreuerin der Betroffenen. Die Beteiligte zu 4 ist die Tochter, die Beteiligten zu 2, 3 und 5 sind die Enkelinnen der 99-jährigen Betroffenen, die an einer Multimorbidität und einer leichten kognitiven Störung leidet. Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Aufgrund familiärer Streitigkeiten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2017 die Beteiligte zu 2 "teilweise entlassen", ihren Aufgabenkreis auf die Gesund-

- 3 - heitsfürsorge beschränkt und den Beteiligten zu 1 für den gesamten Aufgabenkreis zum Berufsbetreuer bestellt. 3 Gegen beide Entscheidungen haben die Beteiligten zu 3 und 4 Beschwerden eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten am 9. Juni 2017 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am gleichen Tag hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen beschlossen. Das Landgericht hat nach Verbindung der Beschwerdeverfahren die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer entlassen und die Beteiligte zu 4 unter Aufrechterhaltung des gesamten bisherigen Aufgabenkreises zur Betreuerin bestellt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 5 6 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 als Enkelin der Betroffenen ergibt sich aus 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Die amtsgerichtliche Entscheidung, die Beteiligten zu 1 und 2 zu Betreuern zu bestellen, sei deshalb abzuändern, weil die Betroffene bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren und auch mehrfach gegenüber dem Beteiligten zu 1 unmissverständlich angegeben habe, dass sie wünsche, die Beteiligte zu 4 solle sich allein um ihre Angelegenheiten kümmern. Dieser Wunsch der Betroffenen entspringe nicht einer momentanen Unstimmigkeit oder einer kurzfris-

- 4 - tigen Gefühlslage. Deshalb sei dieser Betreuervorschlag, der weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen erfordere, bei der Auswahl des Betreuers zu beachten. Umstände, die es rechtfertigen würden, diesem Wunsch der über einen freien Willen verfügenden Betroffenen nicht zu entsprechen, lägen nicht vor. Bedenken gegen die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Betreuerin seien, auch nach der eingeholten Stellungnahme des Verfahrenspflegers, nicht ersichtlich. 7 8 9 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Beteiligte zu 3 hat sich mit ihrer Beschwerde nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 und 2 zu Betreuern der Betroffenen und nicht gegen die Einrichtung oder den Umfang der Betreuung gewendet. Das Rechtsmittel war mithin auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 mwn). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts ( 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 526/14 - FamRZ 2016, 121 Rn. 10 f. mwn und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24).

- 5-10 11 12 13 Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Person des Betreuers. Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf im Sinne des 1896 Abs. 1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach 1896 Abs. 2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde geht deshalb ins Leere (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 10). b) Die vom Landgericht getroffene Entscheidung, die Beteiligte zu 4 zur Betreuerin zu bestellen, ist frei von Rechtsfehlern. aa) Gemäß 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwn). Die Vorschrift des 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung

- 6 - des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 222/17 - FamRZ 2018, 55 Rn. 11 mwn). 14 15 16 17 Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwn). bb) Gemessen hieran ist die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren und auch gegenüber dem bisherigen Betreuer mehrfach den Wunsch geäußert, dass sich ihre Tochter, die Beteiligte zu 4, um alles kümmern solle. Dass das Landgericht diese Äußerungen der Betroffenen als einen nach 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bindenden Vorschlag zur Person des Betreuers gewertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Umstände, aus denen sich schließen ließe, dass die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderliefe, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Solche werden auch von der

- 7 - Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass die Tochter der Betroffenen und ihre Enkelinnen zerstritten sind, begründet noch nicht die konkrete Gefahr, die Beteiligte zu 4 werde die Betreuung der Betroffenen nicht zu deren Wohl ausüben. 18 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 05.04.2017-44 XVII K 216/16 - LG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2017-5 T 417/17 und 418/17 -