BEWERBUNGSBEDINGUNGEN

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Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!

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Das Vergabeverfahren erfolgt nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen.

Transkript:

C:\Users\bbu\Desktop\Bewerbungsbedingungen_Bauleistungen_2017_04_01_(ab_20T).docx Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben! BEWERBUNGSBEDINGUNGEN für die Vergabe von Bauleistungen Der Auftraggeber verfährt nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) in der durch die Vergabeverordnung (VgV) zuletzt für anwendbar erklärten Fassung, ohne dass dieser Vertragsbestandteil wird. Ein Rechtsanspruch der Bieter und Bewerber auf Anwendung der VOB/A besteht nur bei Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert sich wenigstens auf den in 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.v.m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten bzw. alle 2 Jahre von der EU Kommission neu festgesetzten Betrag (Schwellenwert) beläuft (EU-Vergabeverfahren). 1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bewerber Unklarheiten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. 2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. 3. Angebot 3.1 Für das Angebot sind mit Ausnahme von Nr. 3.2 ausschließlich die vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. 3.2 Anstelle des vom Auftraggeber übersandten Leistungsverzeichnisses können selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen für jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl (Position), die Menge, die Einheit, den Einheitspreis und den Gesamtbetrag, den jeweiligen Kurztext sowie die dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte, die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten. Angebote, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden. Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen. 3.3 Das Angebot muss alle Preise und geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden vorbehaltlich 16 (EU) Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 3, 16a (EU) VOB/A sowie 4 Abs. 6 und 9 Abs. 5 Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) ausgeschlossen. Ruhrverband 01.04.2017 (ab 20.000 ) Seite 1 von 5

Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, ist der Einheitspreis maßgebend. 3.4 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreis, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen. 3.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 3.6 Wenn den Vergabeunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird. 3.7 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es ist an der/den vorgesehenen Stelle/n zu unterschreiben bzw., sofern digitale Angebote zugelassen werden, grundsätzlich mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ( 13 (EU) Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). 3.8 Auf elektronischem Wege übermittelte Angebote (z.b. Telefax), die nicht verschlüsselt und mit einer entsprechenden Signatur versehen sind, sind nicht zugelassen. 4. Angebot mit abweichenden technischen Spezifikationen Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. 5. Nebenangebote 5.1 Nebenangebote, insbesondere zu umweltfreundlichen und energieeffizienten Varianten sind in Verbindung mit einem wertbaren Hauptangebot zugelassen. Sie müssen auf einer besonderen Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist soweit wie möglich beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Ruhrverband 01.04.2017 (ab 20.000 ) Seite 2 von 5

5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Der Auftraggeber behält sich vor, Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen. 6. Bietergemeinschaften Bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. im Nichtoffenen Verfahren sind Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Bewerbern gebildet haben, unzulässig. Änderungen von Bietergemeinschaften zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung können auf Grundlage einer Einzelfallprüfung zum Ausschluss des Angebots führen. Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 7. Nachunternehmer 7.1 Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen benennen. Auf Verlangen sind die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer anzugeben sowie die unter Nr. 10 geforderten Eignungsnachweise auch für die vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen. Bei EU-Vergaben hat der Bieter auf Verlangen zusätzlich nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegt. 7.2 Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sind sorgfältig auszuwählen. Ihre Angebote sind daraufhin zu überprüfen, ob die Kalkulation unter Beachtung der Vorgaben des 4 TVgG NRW zustande gekommen sein können. 8. Angebotsfrist, Eröffnungstermin 8.1 Die Angebotsfrist läuft ab, sobald der/die VerhandlungsleiterIn im Eröffnungstermin mit der Öffnung des ersten Angebots beginnt. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich bzw. bei digitalen Angeboten versehen mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zurückgezogen werden. 8.2 Unterhalb des Schwellenwertes dürfen Bieter und deren Bevollmächtigten am Eröffnungstermin teilnehmen. 9. Kosten Der für die Vergabeunterlagen bezahlte Betrag wird nicht erstattet. Ruhrverband 01.04.2017 (ab 20.000 ) Seite 3 von 5

10. Eignungsnachweise 1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) über die nachfolgend angekreuzten Punkte Angaben zu machen bzw. Nachweise zu erbringen. Oberhalb des Schwellenwertes wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufiger Eignungsbeleg akzeptiert. Als Nachweis der Eignung ist auch die Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.v. (Präqualifikationsverzeichnis) zulässig. In diesem Fall ist die entsprechende Registriernummer anzugeben. Angaben, die von der Präqualifikation nicht erfasst sind, sind weiterhin verpflichtend. Im Anwendungsbereich des TVgG NRW dürfen die Präqualifikationsnachweise nicht älter als ein Jahr sein und die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung für die Leitung und Aufsicht vorgesehenes technisches Personal Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Eigenerklärung betreffend Angaben gemäß 6a Abs. 2 Nr. 5 bis 9 VOB/A Nachweise zur Beitragsentrichtung gem. 10 Abs. 3 TVgG NRW Eigenerklärung betreffend Verfehlungen nach dem SchwarzArbG, dem AEntG und dem MiLoG (s. 8.1.1 der VergabeRili) Eigenerklärung bzgl. rechtskräftiger Verurteilungen wegen Verstößen gegen Vorschriften gem. 6e EU Abs. 1 bis 3 VOB/A (immer anzukreuzen bei EU-weiter Ausschreibung) Nachweis Umweltmanagement durch Angabe der bei der Ausführung geplanten Umweltmanagementmaßnahme oder Eintragung in das EMAS-Register oder andere gleichwertige Nachweise ( 6 Abs. 2 Nr. 3 TVgG NRW) Nachweis Beachtung ILO Kernarbeitsnormen ( 7 Abs. 1 RVO TVgG NRW) Zertifikate gem. 7 Abs. 2 RVO TVgG NRW, Mitgliedschaften in einer Initiative, die sich für die Beachtung der ILO- Kernarbeitsnormen einsetzt gem. 7 Abs. 3 RVO TVgG NRW oder gleichwertiger Erklärung Dritter gem. 7 Abs. 4 RVO TVgG NRW Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zur Gütesicherung Kanalbau nach RAL-GZ 961 (Beurteilungsgruppe z.b. AK1, VP, etc. eintragen) oder eines gleichwertigen Gütezeichens 1 Eignungsnachweise im Einzelfall und je nach Vergabeart festlegen; u.u. um andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise, ergänzen. Ruhrverband 01.04.2017 (ab 20.000 ) Seite 4 von 5

11. Bestbieterprinzip nach dem TVgG NRW Im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung sind die nach dem TVgG NRW erforderlichen Nachweise und Erklärungen nach Maßgabe und gesonderter Aufforderung des Auftraggebers (Bestbieteranfrage) innerhalb der von ihm in der Bekanntmachung festgelegten Frist (3 bis 5 Werktage) vorzulegen. 12. Antikorruptionsvorschriften Zusätzlich zum Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW und den strafrechtlichen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung gilt beim Ruhrverband die dienstrechtliche Anweisung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption. Hiernach ist unseren MitarbeiterInnen die Annahme von Geld- und Sachgeschenken sowie Begünstigungen jeglicher Art grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen sind den Vorgesetzten zu melden. Wir behalten uns vor, solche Vorfälle umgehend zur Anzeige zu bringen. 13. Mitteilungen über das Ausschreibungsergebnis Den Bietern werden auf schriftliche bzw. digitale Anforderung nach dem Eröffnungstermin die Anzahl der Angebote und deren Endbeträge sowie die Anzahl der Nebenangebote schriftlich bzw. digital mitgeteilt. Den Bietern und ihren Bevollmächtigten steht die Einsichtnahme in die Niederschrift über den Erörterungstermin frei. Ruhrverband 01.04.2017 (ab 20.000 ) Seite 5 von 5