Wiegegeräteverordnung des EJPD 1

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Transkript:

Wiegegeräteverordnung des EJPD 1 941.221.1 vom 15. August 1986 (Stand am 27. April 2004) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 2 über das Messwesen (Messgesetz) und die Artikel 5, 7 11, 14, 16 Absatz 3, 27, 31 Absatz 2 und 32 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 3 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 4 über die technischen Handelshemmnisse und des Abkommens vom 21. Juni 1999 5 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, 6 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die für die Zulassung und Eichung von Wiegegeräten einzuhaltenden technischen Vorschriften. Art. 2 7 Einheiten Für die Angaben auf Wiegegeräten sind folgende gesetzliche Einheiten der Masse zu verwenden: Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) AS 1986 2013 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 17. Mai 2002 (AS 2002 2136). 2 SR 941.20 3 SR 941.210 4 SR 946.51 5 SR 0.946.526.81 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 17. Mai 2002 (AS 2002 2136). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 1

941.221.1 Handel Art. 3 Bezugsbedingungen 1 Als Bezugsbedingungen für die Eichung von Wiegegeräte gelten: Temperatur 20 C Bezugsdichte für Prüfgewichtstücke: 8000 kg/m 3 Luftdichte 1,2 kg/m 3 2 Der Fehler der bei der Eichung verwendeten Prüfgewichtstücke oder bekannten Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze des zu eichenden Wiegegerätes betragen. Art. 4 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Wiegegeräte Messmittel zur Bestimmung der Masse oder anderer von der Masse bestimmter Grössen unter Anwendung der Schwerkraft. b.... 8 c. Selbsttätige Wiegegeräte Wiegegeräte, die einen Wägevorgang ohne Eingriff einer Bedienungsperson selbsttätig auslösen und durchführen. d. i.... 9 k. Selbsttätige Förderbandwiegegeräte (FBW) Wiegegeräte, welche die Masse eines Guts bestimmen, das während einer gegebenen Zeit von einem Band befördert wird. Die Bestimmung erfolgt kontinuierlich, ohne systematische Unterteilung des Guts und ohne Unterbrechung der Bandbewegung. l. Förderleistung des FBW Pro Zeiteinheit durch ein FBW geförderte und gewogene Wägegutmenge. m. Maximale und minimale Förderleistung (Qmax, Qmin) des FBW Grösste, beziehungsweise kleinste Förderleistung, bei der das Wiegegerät den messtechnischen Anforderungen genügt. n. Mindestabgabemenge, Mindestannahmemenge des FBW Totalisierte Mindest-Wägegutmenge, unterhalb welcher das Wägeergebnis mit einem grösseren Fehler behaftet sein kann, als er für Mengen zulässig ist, die mit einer Förderleistung im Bereich zwischen minimaler und maximaler Förderleistung gewogen werden. 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 2

Wiegegeräteverordnung 941.221.1 Art. 5 Genauigkeitsklassen 1... 10 2 Förderbandwiegegeräte werden in folgende zwei Genauigkeitsklassen eingeteilt: Bezeichnung normal grob Kennzeichen 1 2 3 Förderbandwiegegeräte der Klasse 2 dürfen nur für das Wägen von Baustoffen und Kehricht verwendet werden. Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) kann in besonderen Fällen, namentlich im Handel mit billigen Massengütern, Ausnahmen bewilligen. 11 2. Abschnitt: Zulassung zur Eichung Art. 6 12 Art. 7 Bauartzulassung 1 Förderbandwiegegeräte bedürfen, unter Vorbehalt der Artikel 11 13 der Eichverordnung, einer Bauartzulassung durch das Bundesamt, damit sie zur Eichung zugelassen werden. 13 1bis... 14 2 Das Bundesamt erteilt die Bauartzulassung, wenn Aufbau und Messtechnische Eigenschaften der Wiegegeräte dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale). Das Bundesamt erlässt die entsprechenden Weisungen. 3 In der Regel wird die Bauartzulassung nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Wiegegeräte in der Schweiz gewartet und nötigenfalls innert nützlicher Frist instand gestellt werden können. Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, vor allem wenn nur wenige Wiegegeräte in Betrieb genommen werden. 4 Im Zulassungsschein werden die Plombenstellen und die Beschriftung der Geräte vorgeschrieben. 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 17. Mai 2002 (AS 2002 2136). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 3

941.221.1 Handel 5 Die Bekanntmachung einer zugelassenen Bauart erfolgt im Bundesblatt und in den Mitteilungen an die Eichmeister unter Zuordnung des Zulassungszeichens mit Ordnungsnummer. 6 Zulassungszeichen und Ordnungsnummer sind auf den Wiegegeräten anzubringen. 15 3. Abschnitt: Fehlergrenzen Art. 8 16 Art. 9 Fehlergrenzen gültig bei Erst- und Nacheichungen selbsttätiger Förderband-Wiegegeräte (FBW) 1 Die nachstehend aufgeführten Fehlergrenzen gelten für Mengen, die gleich oder grösser sind als die Mindestabgabemengen, vorausgesetzt, dass die Anzeige vor der Prüfung (im Leerlauf des Geräts) auf Null gestellt worden ist: Klasse 1 0,5% der totalisierten Menge für Förderleistungen zwischen 20 Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung für ein FBW mit Analoganzeige 0,5% + 1 d (d = Teilungswert der Anzeige) für Förderleistungen zwischen 20 Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung im Falle eines FBW mit Digitalanzeige Klasse 2 1,0% der totalisierten Menge für Förderleistungen zwischen 20 Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung für ein FBW mit Analoganzeige 1,0% + 1 d (d = Teilungswert der Anzeige) für Förderleistungen zwischen 20 Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung im Falle eines FBW mit Digitalanzeige 2 Die Fehler der Vergleichs-Wiegegeräte sind in der Fehlergrenze nicht eingeschlossen. Art. 10 17 Fehlergrenzen für Kontrollen (Verkehrsfehlergrenzen) Für Kontrollen ausserhalb von Erst- und Nacheichungen gilt das Doppelte der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Fehlergrenzen. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 4

Wiegegeräteverordnung 941.221.1 4. Abschnitt: Eichung, Stempelung, Plombierung Art. 11 Gültigkeit der Eichung 1 Die Nacheichung der Förderbandwiegegeräte hat alle zwei Jahre zu erfolgen, sofern im Zulassungszertifikat der Bauart nicht andere Fristen genannt werden. 18 2 Ein Wiegegerät gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs beziehungsweise oberhalb der Mindestabgabe oder -Annahmemenge als geeicht. Art. 12 1 2... 19 Erfüllung der Eichpflicht 3 Teile von Wiegegeräten und Zusatzeinrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Eichverordnung von der Eichpflicht befreit sind, müssen mit einer unauslöschlichen, deutlich lesbaren Aufschrift wie «Fernanzeige nicht amtlich geprüft», «Drucker nicht amtlich geprüft» usw. versehen sein. 4... 20 Art. 13 Anmeldung vor Inbetriebnahme Wiegegeräte (ob bereits geeicht oder nicht), die erstmals oder nach Standortveränderung in Betrieb genommen werden, sind vom Hersteller, gegebenenfalls vom Verkäufer oder vom Verwender unverzüglich beim zuständigen kantonalen Eichamt und im Falle einer Einzelzulassung oder einer begrenzten Zulassung auch beim Bundesamt zur Eichung anzumelden. Art. 14 Stempelung und Plombierung durch Eichmeister Wiegegeräte werden nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung vom 25. Juni 1980 21 über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Eichwesen von den kantonalen Eichmeistern amtlich geprüft und gestempelt und mit den vorgeschriebenen Plomben versehen. 5. Abschnitt: Prüfverfahren Art. 15 Einzelheiten über die bei Eichungen anzuwendenden Prüfverfahren werden vom Bundesamt in Dienstanleitungen an die Eichmeister geregelt. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 17. Mai 2002 (AS 2002 2136). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 16. April 2004 (AS 2004 2119). 21 SR 941.292 5

941.221.1 Handel 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Artikel 9 Absatz 2, 10, 67 77 und 80-88 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 22 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse Gewichte und Waagen; b. der Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1925 23 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung. Art. 17 Übergangsbestimmungen 1 Wiegegeräte, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden. 2 Wiegegeräte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen weiterhin zur Nacheichung gestellt werden. 3 Bei den Nacheichungen von Laufgewichtswiegegeräten kann der Eichwert e als 10 d angenommen werden, wenn das Wiegegerät bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstgeeicht worden ist. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. 22 [BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228 Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2022 Art. 17. AS 1991 1306 Art. 9] 23 [BS 10 84; AS 1952 612, 1955 714, 1963 597, 1980 915 Art. 19 Bst. b, 1982 2053, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. e] 6