Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer

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Transkript:

Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer Aufgrund der 69 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder - und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.10 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I S.2460), des 3 II des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.06.2014 (GV.NRW.S.336), des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinder-Bildungsgesetz- KiBiz-Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -SGB VIII-) vom 30.10.2007, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2016 (GV.NRW S.622) und der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW. S.208) hat der Rat der Stadt Kevelaer in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer beschlossen: I. Das Jugendamt 1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes (Abteilungen 5.1 und 5.2 - im folgenden Jugendamt genannt-). Der Leitung des Fachbereichs 5 obliegt unter anderem auch die Leitung des Jugendamtes. 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze in den jeweils gültigen Fassungen sowie dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Kevelaer zuständig. 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Im Wege der Jugendhilfeplanung hat es sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendhilfe fachgerecht, ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen. (2) Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen, die Erhaltung und Stärkung der Erziehungskraft der Familie sowie die Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sind vorrangige Ziele der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe. (3) Das Jugendamt soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten ( 4 Abs. 1 SGB VIII). Dies gilt besonders im Planungsprozess. Das Erfordernis der Zusammenarbeit besteht gleichermaßen gegenüber allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten junger Menschen und ihrer Familien befassen (z.b. Familien-, Vormundschafts- und Jugendgerichte, Arbeitsverwaltung, Schulbehörden, Polizeidienststellen, Kirchen).

II. Der Jugendhilfeausschuss 4 stimmberechtigte Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mietglieder an. (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind a) neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind ( 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), b) sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind ( 71 Abs.1 Nr. 2 SGB VIII). (3) Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie ggf. ergänzenden Vorschriften. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt. 5 Beratende Mitglieder (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung, b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung, c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird, d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Geschäftsleitung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird, e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Landrätin/von dem Landrat bestellt wird, f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Landrätin/von dem Landrat bestellt wird, g) je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die von der jeweils zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt werden. h) eine Vertreterin / ein Vertreter die / der vom Jugendamtselternbeirat bestellt wird. Für jedes Mitglied nach den Buchst. c) bis h) ist gleichzeitig eine persönliche Stellvertretung zu bestellen.

6 Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder (1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. (2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen 1. durch Niederlegung des Mandats, 2. bei den Mitgliedern nach 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Rat, 3. bei den Mitgliedern nach 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII durch Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Ausschuss (siehe 4 Abs. 4 Satz 2), 4. bei den Mitgliedern nach Absatz 1 Buchstabe c bis h, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird. (3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreterin/Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt. 7 Teilnahme weiterer Personen Der Jugendhilfeausschuss kann beschließen, dass weitere sachkundige Frauen und Männer zu einzelnen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses oder Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme eingeladen werden. 8 Aufgaben, Rechte, Öffentlichkeit (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihren Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe. (2) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse ( 71 Abs. III S.2 SGB VIII). Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen. (3) Der Jugendhilfeausschuss beschließt in folgenden Angelegenheiten: 1. Erlass von Richtlinien und Grundsätzen für alle Maßnahmen der Jugendhilfe, soweit sie nicht durch Gesetze, Verordnungen und Erlasse geregelt und nicht Geschäfte der

laufenden Verwaltung sind, 2. Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII in Verbindung mit 25 AG-KJHG. 3. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört, 4. Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß 76 SGB VIII, 5. Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, 6. Bewilligung von Zuschüssen an Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 7. den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder ( 18 II S. 2 KiBiZ) 8 die Auswahl von Familienzentren im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben. (4) Der Jugendhilfeausschuss hat beratende Funktion, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Bestellung der Leiterin/des Leiters des Jugendamtes 2. Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind, 3. Aufstellung des Stellenplans der Verwaltung des Jugendamtes (Abteilung 5.1 und 5.2) und der von ihr betreuten Jugendhilfeeinrichtungen der Stadt, 4. Aufstellung des Jugendhilfeetats der Stadt, 5. Aufstellung des Jugendhilfeplans, 6. Abgrenzung der Aufgaben des Jugendamtes von denen anderer Stellen der Verwaltung, 7. Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, bei denen er beteiligt war, 8. Wesentliche Belange von Einrichtungen der Jugendhilfe in Trägerschaft der Stadt. 9 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Vertretung.

10 Verfahren Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt - soweit in Bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung. III. Die Verwaltung des Jugendamtes 11 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamts ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Kevelaer. 12 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des 70 Abs. II SGB VIII sowie alle Aufgaben der Jugendhilfe, die nicht im 8 dieser Satzung genannt sind. (2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden von der Bürgermeisterin/ von dem Bürgermeister oder in ihrem/ seinem Auftrage von der Leiterin/ dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag die Jugendamtsleiterin/der Jugendamtsleiter ist verpflichtet, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes (Abteilungen 5.1 und 5.2) zu unterrichten bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. IV. Schlussbemerkungen 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt vom 12.07.2010 in der Fassung vom 14.12.2011 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung für das Jugendamt der Stadt Kevelaer wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kevelaer, den 22.12.2016 Dr. Dominik Pichler Bürgermeister