» L. v Kehrichtverordnung vom 18. März 1996 Vollziehungsbestimmungen zur Kehnchtverordnung vom 28. März 1996 t
VoNziehungsbesSimmungen zur Kehrichtverordnung vom 28. März 1996.- v INHALTSVERZEICHNIS Artikel i- 1 Seite 1. Information 12 2. Spezielle Entsorgungsarten 2 12 3. Bereitstellung zur Abfuhr 3 12-13 4. Spezialabfuhren 4 13-14-15 5. Industrie und Gewerbe 5 15 6. Kompostierung 6 15 7. Problemabfälle 7 15 8. Inkrafttreten 16 ssäs t1
Gestützt auf Art. 3, 5 und 8 der erwähnten Verordnung erlässt die Gesundheitsbehörde der Gemeinde Wetzikon die folgenden Vollziehungsbestimmungen: Art. 1 Information Die Gesundheitsbehörde fördert und unternimmt Aktionen, die zur Abfallverminderung und -Vermeidung führen, wie gezielte Information, Erziehung und Aufklärung. f. Sie informiert insbesondere regelmässig über: *; - Sammeltage und Sammelrouten der ordentlichen Kehrichtabfuhr - Spezialabfuhren und Sammelstelien bzw. Sammelaktionen - weitere Entsorgungsmöglichkeiten - Abfallstatistik *. Art. 2 Spezielle Entsorgungsarten Von der ordentlichen Kehrichtabfuhr sind insbesondere ausgenommen: - Sonderabfälle gemäss Art. 4 lit. c dieser Vollziehungsbestimmungen - radioaktive Stoffe - Klärschlamm, Rechengut von Kläranlagen, Fäkalien - Kadaver, Metzgerei- und Schlächtereiabfälle sowie Abfälle aus Comestiblesgeschaffen - grössere Mengen von Industrie- und Gewerbeabfälien gemäss Art. 5 - Bauschutt und Baustellenabfäile - Metalle, Schrott, Autowracks, Maschinen, grössere Haushalt-, Hobby- und Freizeitgeräte - Grubengut wie Keramikabfälle, Geschirr, Fensterglas, Spiegel, Steine, Betonteile - Pneus Papier - Flaschenglas - Gartenabfälle Die Gesundheitsbehörde hat diese Liste laufend den neusten Erkenntnissen anzupassen. Diese ausgenommenen Abfälle sind nach den Vorschriften dieser Vollziehungsbe- Stimmungen und nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften bzw. nach den Richtlinien der KEZO zu entsorgen. '. Art. 3 Bereitsteiiung zur Abfuhr * a) Kehrichtsäcke und Kehrichtcontainer sind an den Sammelrouten an den von der Gesundheitsbehörde festgelegten Standorten bereitzuhalten. l 12 l
Die Gesundheitsbehörde kann Bewohner von Liegenschaften, die an einer vom Abfuhrwesen nicht befahrbaren Strasse wohnen, verpflichten, ihr Abfuhrgut an eine geeignete Stelle an der Sammelroute zu bringen. Bei nicht durchgehenden Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, oder Strassen, die für die Abfuhrfahrzeuge zu eng sind, wird die Bedienung abgelehnt :- ü" f: b) Bei den Containerstandplätzen müssen falls notwendig für die Entleerung der Container Rampen erstellt werden. Die notwendige Bewilligung ist beim Bauamt einzuholen. Die Container von Mehrfamilienhäusern und Überbauungen sind klar und deutlich mit der Strassenbezeichnung und der Hausnummer zu versehen. Container von Gewerbe, Industrie und grösseren öffentlichen Betrieben sind zusätzlich mit dem Geschäftsbzw. Firmennamen zu bezeichnen. Alle übrigen Container sind so zu bezeichnen, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist. c Der Hauskehricht in möglichst trockenem Zustand darf erst am Sammeltag kurz vor dem Abholtermin in den vorgeschriebenen Behältern gut sieht- und erreichbar an den dafür vorgesehenen Plätzen bereitgestellt werden. Die Kehrichtsäcke sind so zu verschliessen, dass ein Aufplatzen unmöglich ist und dass für das Abfuhrpersonal gute Greifmöglichkeiten bestehen. Die Verwendung von Metallklammern usw. ist unzuläs-. sig. d) Sperrgüter sind zu bündeln und dürfen die Masse von 200 x 70 x 80 cm nicht überschreiten, sie sind neben den Containern bereitzustellen. e) Sperrgüter dürfen nur bis zu einem Maximalgewicht von 75 kg bereitgestellt werden. f) Die Kehricht-Bereitstellungsplätze sind durch die Benutzer sauberzuhalten. Art. 4 Spezialabfuhren a) Die folgenden Haushaltabfälle werden mit Separatabfuhren und/oder über Sammelstellen bzw. -aktionen entsorgt: - Gartenabfälle, soweit nicht selbst kompostierbar - Flaschenglas Papier - Karton - Metalle Aluminium - Grubengut - Textilien - Mineralöl und Speiseöl b) Die Gemeinde organisiert die dazu nötigen Sammelstellen und Sammeltouren. Für einzelne Verursachergruppen können separate Abholtouren geführt werden. 13
Die Gemeinde führt in eigener Regie oder durch Private zentrale Sammelstellen oder ein Sortierlager zur Zwischenlagerung und Transportvorbereitung von Separatsammelstoffen. c) Als Sonderabfälle gelten die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführten Stoffe, insbesondere - Fette und Öle - Batterien (Autobatterien siehe Art. 4 g) - Leuchtstoffröhren (Neonröhren und Energiesparlampen)..: - leichtbrennbare Flüssigkeiten wie Benzin, Verdünner, organische Lösungsmittel - Gifte, Schädlingsbekämpfungsmittel - Medikamente, Desinfektionsmittel - Explosivstoffe - Farben, Lacke - Chemikalien, Säuren, Laugen, Fotochemikalien - Quecksilber Putzfäden mit Sonderabfällen verunreinigte Gebinde und Verpackungen - lonenaustauschharze - Stoffe mit unbekannter Zusammensetzung (Für vollständige Liste siehe Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) vom 12. November 1986.) Sonderabfälle sind an die entsprechenden Lieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe hat nach Möglichkeit in den Originalgebinden zu erfolgen. Gegebenenfalls sind die Gebinde mit dem Inhalt zu kennzeichnen. Für Sonderabfälle werden auch spezielle Sammelaktionen für Private durchgeführt. Sie können ebenso an den kantonalen Sonderabfallsammelstellen abgegeben werden. Für Industrie- und Gewerbebetriebe sei auf Art. 5 verwiesen. d) Altöl aus Haushaltungen sowie Kleinmengen bis fünf Liter aus Landwirtschafts- und Kleinbetrieben sind bei der Altölsammelstelle der Gemeinde abzuliefern. Die Altöle sind getrennt zu entsorgen nach - Mineralölen wie Motoren-, Getriebe-, Hydraulik- und Dieselöl und pflanzlichen und tierischen Ölen wie Fritieröl, Bratöl usw. Ausgeschlossen sind Säuren, Laugen, Gifte, halogenierte Kohlenwasserstoffe. e) Kleinere Tierkadaver sind der kommunalen Kadaversammelstelle abzugeben. Grössere Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle sind über die Abdeckdienste resp. die regionale Kadaversammelorganisation zu entsorgen. Desgleichen grössere Mengen Knochen und Fleischabfälle aus Verpflegungsbetrieben. Bei Bedarf sind geeignete Kühlmöglichkeiten bereitzustellen. f) Verteimtes, beschichtetes, bemaltes und mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Spanplattenabfälle sowie Bauholz gelten als Abfallholz und werden normalem Kehrieht gleichgesetzt. Sie unterliegen dem Verbot für private Abfallverbrennung (AbfallgesetzArt. 14, Kehrichtverordnung Art. 8). ': r 14
g) Ausgediente Fahrzeuge aller Art sind aufgrund der kantonalen Gesetzgebung vom Eigentümer auf einen behördlich bewilligten Sammelplatz bringen zu lassen. Einzelne Altpneus und Autobatterien können bei Autogaragen oder der KEZO abgeliefert werden (Abfallgesetz Art. 14 + 15, Kehrichtverordnung Art. 8). - Art. 5 Industrie und Gewerbe * Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe können verpflichtet werden, ihre Abfalle selbst zu entsorgen. Sie legen dann der Gesundheitsbehörde ein entsprechendes Entsorgungskonzept zur Bewilligung vor. Separatabfuhren können von der Gesundheitsbehörde auch direkt oder branchenweise verfügt werden. Branchenverfügungen gelten als Bestandteil dieser Vollziehungsbestimmungen. Die industriellen und gewerblichen Abfälle sind nach den einschlägigen Vorschriften stoff- und umweltgerecht zu verwerten bzw. entsorgen zu lassen. Für Altöl und weitere Sonderabfälle ist gemäss Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) eine Abgabenummer zu lösen und die Transporte sind mit den zugehörigen Begleitdokumenten auszurüsten. Sie dürfen nur von anerkannten Entsorgungsbetrieben entgegengenommen werden. Für kleinere und einmalige Mengen können mit Bewilligung der Verwaltung auch die kommunalen Sammelstrukturen beansprucht werden. Medizinische Praxen gelten als Gewerbebetriebe. Art. 6 Kompostlerung Die Gesundheitsbehörde organisiert einen Häcksei-/Shredderdienst und unterstützt die private Kompostierung. In Mehrfamilienhäusern und grösseren Überbauungen ist die Errichtung und der Betrieb von Kompostieranlagen von der Gesundheitsbehörde nach Kräften zu fördern. Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe können verpflichtet werden, ihre organischen, kompostierbaren Abfälle der Kompostierung zuzuführen. Art. 7 Probiemabfälle Bei anfallenden Problemabfällen wie z. B. Kühlschränken oder Elektronikschrott entscheidet die Gesundheitsbehörde je nach Situations- und Marktlage. Es wird angestrebt, solche Problemstoffe dem Handel zurückzuschieben. Bei Problemabfällen darf die Rücknähme des Handels und der Industrie nicht durch die Gesundheitsbehörde konkurrenziert werden. Detaillierte Informationen veröffentlicht die Gesundheitsbehörde regelmässig im Abfallkalender oder über entsprechende Merkblätter. 15
Inkrafttreten Diese Vollziehungsbestimmungen wurden durch Beschluss der Gesundheitsbehörde Wetzikon am 28. März 1996 genehmigt. Sie treten per 15. August 1996 in Kraft. '; -.f»?. ät 16