^ ^ ^ Vollziehungsbestimmungen zur Kehnchtverordnung. Kehrichtverordnung. vom 18. März vom 28. März 1996 ^ ^L.

Ähnliche Dokumente
Gemeinde Fischenthal. Vollziehungsverordnung zur. Abfallverordnung

V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g zur Verordnung über die Abfallentsorgung

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUR ABFALLVERORDNUNG

Vollziehungsverordnung zur Verordnung über die Abfallentsorgung mit Gebührenreglement vom 7. November 1995

vollzugsreglement zur abfallverordnung vom 9. märz 2010

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungs-Reglement Gemeinde Rain

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Eich

Gemeinderat Ettiswil. Vollzugsverordnung. zum. Abfallentsorgungsreglement

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Vollziehungsverordnung

ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Verordnung über die Abfallentsorgung

Vollziehungsverordnung zur Abfallverordnung der Gemeinde Wallisellen

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil

Gemeinde Aeugst a. A. Abfallverordnung. vom 1. Januar 1993

Vollziehungsverordnung. vom. zur Abfallverordnung der Gemeinde Glattfelden

GEMEINDE WASTERKINGEN

VERORDNUNG UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG IN DER GEMEINDE SEUZACH (ABFALLVERORDNUNG) vom 15. Mai 1992

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Rickenbach

- Paragraph 4, Abs. 2, Lit. d) des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 11. Januar 1977

REGLEMENT über die WIEDERVERWERTUNG und ENTSORGUNG von ABFÄLLEN (Abfall-Reglement)

Verordnung über die Abfallbewirtschaftung

I. Allgemeine Bestimmungen

Verordnung zum. vom 09. Dezember 2002

VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG ABFALL STADT BÜLACH

GESETZ UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG (ABFALLGESETZ) DER GEMEINDE TSCHIERTSCHEN

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal

Gemeinde Hergiswil b. W. Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement

ABFALL VERORDNUNG. der Gemeinde Urdorf. vom 12. Dezember 1990

Abfallart Hauskehricht Papier/Karton

Abfallreglement der Gemeinde Staufen

- 1 - GEMEINDE BIBERSTEIN ABFALLREGLEMENT. Inhaltsübersicht

Vollzugsverordnung zur Abfallverordnung. vom 12. Juli 2016

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG

Touren. Abfall-Sammeltouren. Kehricht (brennbar) gebührenpflichtige Säcke oder Container mit Gebührenmarke

REGLEMENT UEBER DIE ABFALLENTSORGUNG

VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM ABFALLENTSORGUNGSREGLEMENT

Reglement über die Abfallentsorgung

Gemeinde Furna. Gesetz über die Abfallentsorgung. vom 31. August Kehricht.doc

Gemeinde Islisberg. Abfall-Reglement

So entsorgen wir in Niederweningen unseren Abfall

Touren. Abfall-Sammeltouren. Annahme jeden Dienstag (am Tag der Abfuhr bereitstellen)

GEMEINDE BRUNISRIED REGLEMENT ABFALLENTSORGUNG

DER GEMEINDE REINACH AG

Was Wo und Wann Kosten Was gehört (nicht) dazu. Gratis. Gratis. Gratis. Gratis. Gegen Gebühr. Gratis. Gegen Gebühr. Gratis

Ausführungs- und Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Stammheim

Ausführungsreglement zur Verordnung über die Kehrichtabfuhr, von Abfallstoffen der Gemeinde Dänikon. (Abfallregelement)

Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg

Gestützt auf die einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton erlässt die Gemeinde Sattel folgendes Reglement über die Abfallentsorgung:

Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen und Haltestellen.

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

GEMEINDE ETTINGEN Abfallreglement

ABFALLREGLEMENT DER GEMEINDE BÜHLER AR

Vollzugsverordnung. zum Abfallentsorgungsreglement. der Gemeinde Ufhusen

Reglement. über die. Abfallentsorgung der Gemeinde Mägenwil. Die Einwohnergemeinde Mägenwil, gestützt auf

Abfallreglement Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom 24. November 2017 In Kraft seit 1. Januar 2018

REGLEMENT ÜBER DIE ABFALLENTSORGUNG DER GEMEINDE SEENGEN

Verordnung über die Abfallentsorgung vom 8. Juni 1995

Abfall-Reglement. 23. Juni vom. (gedruckt am 9. September 2008)

Abfallverordnung (AFV)

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement

Entsorgungsreglement der Gemeinde Biel-Benken

GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRT- SCHAFTUNG DER GEMEINDE ZIZERS

Reglement zum Vollzug des Abfallreglements srs vom 2. September

Die Einwohnergemeinde Unterentfelden erlässt gestützt auf

Abfallverordnung vom 12. Dezember 2012 (in Kraft ab 1. April 2013) V

ABFALLREGLEMENT VOM 17. JUNI 2015

Abfallentsorgung Reglement. Vom 29. Juli 1988 geändert durch Nachträge vom 6. März 1995 und 30. September

Abfallverordnung der Gemeinde Meilen vom 16. März 1992

Abfallreglement 2016

1 Abfallverordnung vom 29. Mai 2001 (gültig ab )

Gemeinde Rothrist. Abfallentsorgungs- Reglement

Kehrichtreglement der Gemeinde Ried-Brig

Politische Gemeinde Sargans Vollzugsvorschriften

Abfallreglement. Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom 23. Juni 1992 In Kraft seit 1. Januar 1993

REGLEMENT ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN (ABFALL - REGLEMENT)

ABFALL-REGLEMENT FÜR DIE GEMEINDE NUSSHOF

ABFALLKALENDER 2019 HAUS UND GEWERBE-KEHRICHT 2 GRÜNGUT 3 SONDERABFÄLLE 3 ENTSORGUNGSSTELLE 4 HÄCKSELSERVICE 7 KOMPOSTIEREN 7

Verkehrsbüro Oberiberg Dorfbäckerei Schefer, Oberiberg Lebensmittelgeschäft VOLG Gemeindeverwaltung Oberiberg

Gemeinde Utzenstorf. Abfallreglement 2014

KEHRICHTREGLEMENT Gültig ab 01. Januar 2002

Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU

Abfallreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012

GEMEINDE TEUFENTHAL. Abfallreglement

Reglement über die. Abfallentsorgung. der

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1

Gemeinde Alterswil AUSFÜHRUNGSREGLEMENT ZUM ABFALLREGLEMENT

R E G L E M E N T. über das Abfallwesen. der Einwohnergemeinde Biberist. vom. (Stand 14. Juni 2012)

für Privathaushalte der Gemeinde Oberiberg

Annahme Entsorgungsmaterialien im kostenpflichtigen Bereich (Stand ) Einstoff-Mulde oder -Material zur Deponierung oder Wiederverwertung

Die Aufgaben der Abfallkommission werden durch den Kreisrat festgelegt.

GEMEINDE STADEL ABFALLKALENDER 2017 HAUS UND GEWERBE-KEHRICHT 2 GRÜNGUT 3 SONDERABFÄLLE 3 ENTSORGUNGSSTELLE 4 HÄCKSELSERVICE 7 KOMPOSTIEREN 7

ABFALLVERORDNUNG vom 16. Juni 1993

Gemeinde Uerkheim. Reglement über die Bewirtschaftung und Beseitigung. Inhaltsverzeichnis

Gesetzessammlung der Politischen Gemeinde Grabs Vollzugsvorschriften zum Reglement über. die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung

Transkript:

» L. v Kehrichtverordnung vom 18. März 1996 Vollziehungsbestimmungen zur Kehnchtverordnung vom 28. März 1996 t

VoNziehungsbesSimmungen zur Kehrichtverordnung vom 28. März 1996.- v INHALTSVERZEICHNIS Artikel i- 1 Seite 1. Information 12 2. Spezielle Entsorgungsarten 2 12 3. Bereitstellung zur Abfuhr 3 12-13 4. Spezialabfuhren 4 13-14-15 5. Industrie und Gewerbe 5 15 6. Kompostierung 6 15 7. Problemabfälle 7 15 8. Inkrafttreten 16 ssäs t1

Gestützt auf Art. 3, 5 und 8 der erwähnten Verordnung erlässt die Gesundheitsbehörde der Gemeinde Wetzikon die folgenden Vollziehungsbestimmungen: Art. 1 Information Die Gesundheitsbehörde fördert und unternimmt Aktionen, die zur Abfallverminderung und -Vermeidung führen, wie gezielte Information, Erziehung und Aufklärung. f. Sie informiert insbesondere regelmässig über: *; - Sammeltage und Sammelrouten der ordentlichen Kehrichtabfuhr - Spezialabfuhren und Sammelstelien bzw. Sammelaktionen - weitere Entsorgungsmöglichkeiten - Abfallstatistik *. Art. 2 Spezielle Entsorgungsarten Von der ordentlichen Kehrichtabfuhr sind insbesondere ausgenommen: - Sonderabfälle gemäss Art. 4 lit. c dieser Vollziehungsbestimmungen - radioaktive Stoffe - Klärschlamm, Rechengut von Kläranlagen, Fäkalien - Kadaver, Metzgerei- und Schlächtereiabfälle sowie Abfälle aus Comestiblesgeschaffen - grössere Mengen von Industrie- und Gewerbeabfälien gemäss Art. 5 - Bauschutt und Baustellenabfäile - Metalle, Schrott, Autowracks, Maschinen, grössere Haushalt-, Hobby- und Freizeitgeräte - Grubengut wie Keramikabfälle, Geschirr, Fensterglas, Spiegel, Steine, Betonteile - Pneus Papier - Flaschenglas - Gartenabfälle Die Gesundheitsbehörde hat diese Liste laufend den neusten Erkenntnissen anzupassen. Diese ausgenommenen Abfälle sind nach den Vorschriften dieser Vollziehungsbe- Stimmungen und nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften bzw. nach den Richtlinien der KEZO zu entsorgen. '. Art. 3 Bereitsteiiung zur Abfuhr * a) Kehrichtsäcke und Kehrichtcontainer sind an den Sammelrouten an den von der Gesundheitsbehörde festgelegten Standorten bereitzuhalten. l 12 l

Die Gesundheitsbehörde kann Bewohner von Liegenschaften, die an einer vom Abfuhrwesen nicht befahrbaren Strasse wohnen, verpflichten, ihr Abfuhrgut an eine geeignete Stelle an der Sammelroute zu bringen. Bei nicht durchgehenden Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, oder Strassen, die für die Abfuhrfahrzeuge zu eng sind, wird die Bedienung abgelehnt :- ü" f: b) Bei den Containerstandplätzen müssen falls notwendig für die Entleerung der Container Rampen erstellt werden. Die notwendige Bewilligung ist beim Bauamt einzuholen. Die Container von Mehrfamilienhäusern und Überbauungen sind klar und deutlich mit der Strassenbezeichnung und der Hausnummer zu versehen. Container von Gewerbe, Industrie und grösseren öffentlichen Betrieben sind zusätzlich mit dem Geschäftsbzw. Firmennamen zu bezeichnen. Alle übrigen Container sind so zu bezeichnen, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist. c Der Hauskehricht in möglichst trockenem Zustand darf erst am Sammeltag kurz vor dem Abholtermin in den vorgeschriebenen Behältern gut sieht- und erreichbar an den dafür vorgesehenen Plätzen bereitgestellt werden. Die Kehrichtsäcke sind so zu verschliessen, dass ein Aufplatzen unmöglich ist und dass für das Abfuhrpersonal gute Greifmöglichkeiten bestehen. Die Verwendung von Metallklammern usw. ist unzuläs-. sig. d) Sperrgüter sind zu bündeln und dürfen die Masse von 200 x 70 x 80 cm nicht überschreiten, sie sind neben den Containern bereitzustellen. e) Sperrgüter dürfen nur bis zu einem Maximalgewicht von 75 kg bereitgestellt werden. f) Die Kehricht-Bereitstellungsplätze sind durch die Benutzer sauberzuhalten. Art. 4 Spezialabfuhren a) Die folgenden Haushaltabfälle werden mit Separatabfuhren und/oder über Sammelstellen bzw. -aktionen entsorgt: - Gartenabfälle, soweit nicht selbst kompostierbar - Flaschenglas Papier - Karton - Metalle Aluminium - Grubengut - Textilien - Mineralöl und Speiseöl b) Die Gemeinde organisiert die dazu nötigen Sammelstellen und Sammeltouren. Für einzelne Verursachergruppen können separate Abholtouren geführt werden. 13

Die Gemeinde führt in eigener Regie oder durch Private zentrale Sammelstellen oder ein Sortierlager zur Zwischenlagerung und Transportvorbereitung von Separatsammelstoffen. c) Als Sonderabfälle gelten die in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführten Stoffe, insbesondere - Fette und Öle - Batterien (Autobatterien siehe Art. 4 g) - Leuchtstoffröhren (Neonröhren und Energiesparlampen)..: - leichtbrennbare Flüssigkeiten wie Benzin, Verdünner, organische Lösungsmittel - Gifte, Schädlingsbekämpfungsmittel - Medikamente, Desinfektionsmittel - Explosivstoffe - Farben, Lacke - Chemikalien, Säuren, Laugen, Fotochemikalien - Quecksilber Putzfäden mit Sonderabfällen verunreinigte Gebinde und Verpackungen - lonenaustauschharze - Stoffe mit unbekannter Zusammensetzung (Für vollständige Liste siehe Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) vom 12. November 1986.) Sonderabfälle sind an die entsprechenden Lieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe hat nach Möglichkeit in den Originalgebinden zu erfolgen. Gegebenenfalls sind die Gebinde mit dem Inhalt zu kennzeichnen. Für Sonderabfälle werden auch spezielle Sammelaktionen für Private durchgeführt. Sie können ebenso an den kantonalen Sonderabfallsammelstellen abgegeben werden. Für Industrie- und Gewerbebetriebe sei auf Art. 5 verwiesen. d) Altöl aus Haushaltungen sowie Kleinmengen bis fünf Liter aus Landwirtschafts- und Kleinbetrieben sind bei der Altölsammelstelle der Gemeinde abzuliefern. Die Altöle sind getrennt zu entsorgen nach - Mineralölen wie Motoren-, Getriebe-, Hydraulik- und Dieselöl und pflanzlichen und tierischen Ölen wie Fritieröl, Bratöl usw. Ausgeschlossen sind Säuren, Laugen, Gifte, halogenierte Kohlenwasserstoffe. e) Kleinere Tierkadaver sind der kommunalen Kadaversammelstelle abzugeben. Grössere Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle sind über die Abdeckdienste resp. die regionale Kadaversammelorganisation zu entsorgen. Desgleichen grössere Mengen Knochen und Fleischabfälle aus Verpflegungsbetrieben. Bei Bedarf sind geeignete Kühlmöglichkeiten bereitzustellen. f) Verteimtes, beschichtetes, bemaltes und mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Spanplattenabfälle sowie Bauholz gelten als Abfallholz und werden normalem Kehrieht gleichgesetzt. Sie unterliegen dem Verbot für private Abfallverbrennung (AbfallgesetzArt. 14, Kehrichtverordnung Art. 8). ': r 14

g) Ausgediente Fahrzeuge aller Art sind aufgrund der kantonalen Gesetzgebung vom Eigentümer auf einen behördlich bewilligten Sammelplatz bringen zu lassen. Einzelne Altpneus und Autobatterien können bei Autogaragen oder der KEZO abgeliefert werden (Abfallgesetz Art. 14 + 15, Kehrichtverordnung Art. 8). - Art. 5 Industrie und Gewerbe * Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe können verpflichtet werden, ihre Abfalle selbst zu entsorgen. Sie legen dann der Gesundheitsbehörde ein entsprechendes Entsorgungskonzept zur Bewilligung vor. Separatabfuhren können von der Gesundheitsbehörde auch direkt oder branchenweise verfügt werden. Branchenverfügungen gelten als Bestandteil dieser Vollziehungsbestimmungen. Die industriellen und gewerblichen Abfälle sind nach den einschlägigen Vorschriften stoff- und umweltgerecht zu verwerten bzw. entsorgen zu lassen. Für Altöl und weitere Sonderabfälle ist gemäss Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) eine Abgabenummer zu lösen und die Transporte sind mit den zugehörigen Begleitdokumenten auszurüsten. Sie dürfen nur von anerkannten Entsorgungsbetrieben entgegengenommen werden. Für kleinere und einmalige Mengen können mit Bewilligung der Verwaltung auch die kommunalen Sammelstrukturen beansprucht werden. Medizinische Praxen gelten als Gewerbebetriebe. Art. 6 Kompostlerung Die Gesundheitsbehörde organisiert einen Häcksei-/Shredderdienst und unterstützt die private Kompostierung. In Mehrfamilienhäusern und grösseren Überbauungen ist die Errichtung und der Betrieb von Kompostieranlagen von der Gesundheitsbehörde nach Kräften zu fördern. Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe können verpflichtet werden, ihre organischen, kompostierbaren Abfälle der Kompostierung zuzuführen. Art. 7 Probiemabfälle Bei anfallenden Problemabfällen wie z. B. Kühlschränken oder Elektronikschrott entscheidet die Gesundheitsbehörde je nach Situations- und Marktlage. Es wird angestrebt, solche Problemstoffe dem Handel zurückzuschieben. Bei Problemabfällen darf die Rücknähme des Handels und der Industrie nicht durch die Gesundheitsbehörde konkurrenziert werden. Detaillierte Informationen veröffentlicht die Gesundheitsbehörde regelmässig im Abfallkalender oder über entsprechende Merkblätter. 15

Inkrafttreten Diese Vollziehungsbestimmungen wurden durch Beschluss der Gesundheitsbehörde Wetzikon am 28. März 1996 genehmigt. Sie treten per 15. August 1996 in Kraft. '; -.f»?. ät 16