Übereinkommen Nr. 45 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art. Übersetzung 1

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Transkript:

Übersetzung 1 0.822.715.5 Übereinkommen Nr. 45 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art Angenommen in Genf am 21. Juni 1935 2 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1939 3 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1940 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1941 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80 4 und 116 5 (Stand am 30. Mai 2009) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Untertagarbeiten (Frauen) von 1935 bezeichnet wird. Art. 1 Als «Bergwerk» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen. Art. 2 Keine Person weiblichen Geschlechts, gleichviel wie alt, darf bei Untertagsarbeiten in Bergwerken beschäftigt werden. BS 14 19; BBl 1939 I 749 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. 2 Das Übereinkommen wurde von der 19. Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 5). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. 3 AS 56 953 4 SR 0.822.719.0 5 SR 0.822.721.6 1

0.822.715.5 Arbeitnehmerschutz Art. 3 Die Gesetzgebung kann vom vorstehenden Verbot ausnehmen: a) Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten; b) Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind; c) Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den untertage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen; d) sonstige Personen, die gelegentlich die untertage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert. Art. 4 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. Art. 5 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Art. 6 Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. Art. 7 1. Jedes Mitglied, dass dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. 2

Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art 0.822.715.5 Art. 8 6 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Art. 9 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Art. 7. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist; b) vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. Art. 10 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. (Es folgen die Unterschriften) 6 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 (SR 0.822.721.6). 3

0.822.715.5 Arbeitnehmerschutz Geltungsbereich am 30. Mai 2009 7 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Afghanistan 14. Mai 1937 14. Mai 1938 Ägypten 11. Juli 1947 11. Juli 1948 Angola 4. Juni 1976 N 4. Juni 1976 Argentinien 14. März 1950 14. März 1951 Aserbaidschan 19. Mai 1992 N 19. Mai 1992 Bahamas 25. Mai 1976 N 25. Mai 1976 Bangladesch 22. Juni 1972 N 22. Juni 1972 Belarus 4. August 1961 4. August 1962 Bolivien 15. November 1973 15. November 1974 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Brasilien 22. September 1938 22. September 1939 Bulgarien 29. Dezember 1949 29. Dezember 1950 China 2. Dezember 1936 2. Dezember 1937 Macau a 13. Juli 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 22. März 1960 22. März 1961 Côte d'ivoire 5. Mai 1961 5. Mai 1962 Dominikanische Republik 12. August 1957 12. August 1958 Ecuador 6. Juli 1954 6. Juli 1955 Fidschi 19. April 1974 N 1. April 1964 Gabun 13. Juni 1961 13. Juni 1962 Ghana 20. Mai 1957 N 20. Mai 1957 Griechenland 30. Mai 1936 30. Mai 1937 Guatemala 7. März 1960 7. März 1961 Guinea 12. Dezember 1966 12. Dezember 1967 Guinea-Bissau 21. Februar 1977 21. Februar 1977 Guyana 8. Juni 1966 N 8. Juni 1966 Haiti 5. April 1960 5. April 1961 Honduras 20. Juni 1960 20. Juni 1961 Indien 25. März 1938 25. März 1939 Indonesien 12. Juni 1950 N 12. Juni 1950 Japan 11. Juni 1956 11. Juni 1957 Kamerun 3. September 1962 N 3. September 1962 Kenia 13. Januar 1964 N 13. Januar 1964 Kirgisistan 31. März 1992 N 31. März 1992 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba 14. April 1936 30. Mai 1937 Lesotho 31. Oktober 1966 N 31. Oktober 1966 Libanon 26. Juli 1962 26. Juli 1963 Malawi 22. März 1965 N 22. März 1965 Malaysia 11. November 1957 N 11. November 1957 7 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 4

Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art 0.822.715.5 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Marokko 20. September 1956 20. September 1957 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Mexiko 21. Februar 1938 21. Februar 1939 Montenegro 3. Juni 2006 3. Juni 2006 Nicaragua 1. März 1976 1. März 1977 Nigeria 17. Oktober 1960 N 17. Oktober 1960 Pakistan 31. Oktober 1947 N 31. Oktober 1947 Panama 16. Februar 1959 16. Februar 1960 Papua-Neuguinea 1. Mai 1976 N 1. Mai 1976 Portugal 18. Oktober 1937 18. Oktober 1938 Russland 4. Mai 1961 4. Mai 1962 Salomoninseln 6. August 1985 N 6. August 1985 Saudi-Arabien 15. Juni 1978 15. Juni 1979 Schweiz 23. Mai 1940 23. Mai 1941 Serbien 24. November 2000 N 21. Mai 1953 Sierra Leone 13. Juni 1961 N 13. Juni 1961 Singapur 25. Oktober 1965 N 9. August 1965 Somalia 18. November 1960 N 1. Juli 1960 Sri Lanka 20. Dezember 1950 20. Dezember 1951 Südafrika 25. Juni 1936 25. Juni 1937 Swasiland 5. Juni 1981 5. Juni 1982 Syrien 30. Oktober 1961 N 30. Oktober 1961 Tadschikistan 26. November 1993 N 26. November 1993 Tansania 30. Januar 1962 N 30. Januar 1962 Tunesien 15. Mai 1957 15. Mai 1958 Türkei 21. April 1938 21. April 1939 Uganda 4. Juni 1963 N 4. Juni 1963 Ukraine 4. August 1961 4. August 1962 Venezuela 20. November 1944 20. November 1945 Vietnam 3. Oktober 1994 3. Oktober 1995 Zypern 23. September 1960 N 23. September 1960 a Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. 5

0.822.715.5 Arbeitnehmerschutz 6