Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen

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Transkript:

Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen vom 11. März 1995 Die Kirchgemeindeversammlung von Unterschächen, gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 / Geltungsbereich Die Friedhofordnung findet im Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Unterschächen Anwendung. Artikel 2 / Eigentum Der bei der Pfarrkirche gelegene Friedhof und die Beinhauskapelle (Totenkapelle) sind Eigentum der römisch-katholischen Kirchgemeinde Unterschächen (nachstehend Kirchgemeinde genannt). Artikel 3 / Aufsicht Die Aufsicht über das Friedhof- und Bestattungswesen steht dem Kirchenrat zu. Artikel 4 / Schickliche Beerdigung Der Kirchenrat hat für eine schickliche Beerdigung gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Bundesverfassung zu sorgen. Artikel 5 / Bestattungsrecht 1 Der Friedhof wird zur Verfügung gestellt: - zur Bestattung der Verstorbenen, die im Zeitpunkt ihres Ablebens oder zu früherer Zeit in der Gemeinde Wohnsitz hatten - für Verstorbene, die bereits früher ein Privatgrab käuflich erworben haben - für Leichen unbekannter Personen, welche in der Gemeinde aufgefunden wurden

2 Die Bestattung (Erd- oder Urnenbestattung) anderer Personen bedarf einer speziellen Bewilligung des Kirchenrates. Sie kann erteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen eine Beisetzung in Unterschächen rechtfertigen. Für eine solche Spezialbewilligung ist aber nebst sämtlichen Bestattungskosten eine Gebühr an die Eigentümerin des Friedhofs zu entrichten. Artikel 6 / Bestattungskosten Für die Übernahme der Bestattungskosten für Verstorbene gemäss Art. 5, Absatz 1 gilt folgende Regelung: Die Kirchgemeinde übernimmt: - das Grabgeläute - den Grabplatz in einem Reihengrab - 50 % der Kremationskosten, im Maximum Fr. 250.-- Zu Lasten der Angehörigen gehen: - die Kosten der Sarglieferung und der Einsargung - die Entschädigung des Grabmachers für das Öffnen und Schliessen des Grabes - alle übrigen Bestattungskosten Die Angehörigen von Verstorbenen gemäss Artikel 5, Absatz 2 haben nebst den sämtlichen Bestattungskosten eine Grabplatzgebühr von Fr. 5'000 bei Erdbestattungen resp. Fr. 2'000 bei Urnenbestattungen zu entrichten. Die Angehörigen der verstorbenen Person haben für die Benützung, die Bepflanzung, Beschriftung und den Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes eine einmalige Gebühr von Fr. 2'500 zu bezahlen. 1) 2. Organisation Artikel 7 / Friedhofverwaltung 1 Die Friedhofverwaltung hat für das Rechnungswesen besorgt zu sein. In ihren Aufgabenbereich gehört auch die Zuweisung der Gräber und der Vollzug dieser Friedhofverordnung. 2 Der Friedhofverwaltung gehören an: a) Grabmacher b) ein vom Kirchenrat bestimmtes Mitglied c) Pfarrer 3 Gegen Verfügungen der Friedhofverwaltung können die Betroffenen innert 10 Tagen beim Kirchenrat Rekurs einreichen. 1) Fassung gemäss Kirchgemeinde-Beschluss vom 20.11.2004 2

Artikel 8 / Grabmacher 1 Der Kirchenrat wählt den Grabmacher und setzt dessen Entschädigung fest. 2 Dem Grabmacher obliegen im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: - Öffnen der Gräber - Führen des Gräberverzeichnisses Artikel 9 / Leichenträger, Tortschenträger Die Leichenträger und Tortschenträger werden von den Angehörigen bestimmt und entschädigt. Artikel 10 / Sigrist 1 Der Kirchenrat 1) wählt den Sigrist und setzt dessen Entschädigung fest. Ein Pflichtenheft regelt seine Tätigkeit und Entschädigung. 2 Der Sigrist ist für die allgemeine Ordnung auf dem Friedhof verantwortlich. Insbesondere besorgt er den Unterhalt der verlassenen Gräber, wobei die entstandenen Kosten zu Lasten der Kirchgemeinde gehen. Artikel 11 / Kirchliche Bestattung 1 Der kirchliche Teil der Bestattung ist Sache des zuständigen Pfarramtes. 2 Für die kirchliche Bestattung haben sich die Angehörigen mit dem zuständigen Pfarramt in Verbindung zu setzen. Artikel 12 / Zivile Bestattung Wird ohne Mitwirkung kirchlicher Organe bestattet, dann sorgt die Friedhofverwaltung für eine schickliche Beisetzung. 3. Friedhofanlagen Artikel 13 / Einteilung Der Friedhof ist eingeteilt in Gräberfelder für die Erdbestattung und solche für Feuerbestattung (Urnengräber). Massgebend für die Einteilung ist der Friedhofplan im Anhang dieser Verordnung. Er bildet einen integrierenden Bestandteil der Verordnung. 1) Fassung gemäss Kirchgemeinde-Beschluss vom 03.05.2008 3

Artikel 14 / Gräber für Erdbestattungen 1 Auf dem Friedhof wird in fortlaufender Reihenfolge bestattet. 2 Das Freihalten einzelner Gräber innerhalb der Reihe für eine allfällige spätere Bestattung ist nicht zulässig. Artikel 15 / Gräber für Urnenbestattung 1 Die Urnengräber werden in fortlaufender Reihenfolge von der Friedhofverwaltung zugewiesen. 2 Das Freihalten einzelner Gräber innerhalb der Reihe für eine allfällige spätere Bestattung ist nicht zulässig. Artikel 15 a / Gemeinschaftsgrab 2) a) Im Gemeinschaftsgrab wird nur die Asche der verstorbenen Person beigesetzt. b) Beim Gemeinschaftsgrab darf von den Angehörigen bis kurze Zeit nach dem Dreissigsten und zur Feier des 1. Jahrestages, Blumenschmuck auf eigene Kosten angebracht werden. c) Die Bepflanzung und der Unterhallt des Gemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Kirchgemeinde. d) Um ein einheitliches Schriftbild zu erreichen, wird die Beschriftung durch den Kirchenrat veranlasst. e) Bis die Beschriftung vorhanden ist, kann das Grabkreuz belassen werden. f) Nach Ablauf der Grabesruhe wird die Beschriftung entfernt. Artikel 16 / Grabbelegung 1 Bei Erdbestattungen darf in einem Einzelgrab nicht mehr als eine Leiche beigesetzt werden, ausgenommen beim Tod einer Wöchnerin und ihres neugeborenen Kindes. 2 In bereits belegte Gräber mit Erdbestattung dürfen zusätzlich Urnen von Angehörigen beigesetzt werden. 3 In Urnengräber dürfen mehrere Urnen beigesetzt werden. 2) Fassung gemäss Kirchgemeinde-Beschluss vom 20.11.2004 4

Artikel 17 / Grabesruhe 1 Die Grabesruhe dauert generell für alle Bestattungen (Erd- und Feuerbestattungen) 15 Jahre. 2 Die Benützungsdauer der Gräber durch die nachträgliche Urnenbeisetzung erfährt eine entsprechende Verlängerung, höchstens aber für 7 Jahre. 4. Technische Vorschriften Artikel 18 / Grabmasse Die Grabestiefe beträgt: - Gräber für die Erdbestattung von mehr als 12 Jahre alten Personen 1.30 m - Kindergräber 1.00 m - Urnengräber 0.80 m Der Grabplatz misst in der Länge 1.40 m und in der Breite 0.60 m. Artikel 19 / Gesamtbild des Friedhofes Die Grabmale sollen sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Artikel 20 / Gestaltung Die Grabmale sollen einfach, aber handwerklich und künstlerisch gediegen gestaltet sein. Artikel 21 / Grabkreuze Sämtliche Gräber sind mit einem Kreuz oder Grabmal mit Namensaufschrift und Angabe des Geburts- und Todesjahres versehen. Artikel 22 / Grabeinfassung Die Gräber sind mit Grabeinfassungen aus Stellriemen zu versehen. Artikel 23 / Grabausstattung 1 Grabdenkmäler, Weihwassergefässe, Blumengefässe, Grabeinfassungen sowie Pflanzen dürfen nur innerhalb des Grabplatzes gesetzt bzw. gestellt werden. 2 Pflanzen sind bis zu einer maximalen Höhe von 100 cm ab Boden gestattet. 5

3 Der freie Durchgang zwischen den Gräbern darf durch überhängende Bäume und Sträucher nicht gehemmt werden. Artikel 24 / Unterhaltspflicht 1 Die Angehörigen oder deren Beauftragte sind verpflichtet, die Grabstätten ordnungsgemäss zu unterhalten und zu bepflanzen. 2 Die Unterhaltspflichtigen sind für das Abräumen der Grabstätte von alten Kränzen und verwelkten Blumen verantwortlich. Für nichtkompostierbare Abfälle haben die Angehörigen die Entsorgungskosten zu übernehmen. 3 Die Friedhofverwaltung ist von den Angehörigen darüber zu orientieren, wer für den Grabunterhalt verantwortlich ist. 4 Die Friedhofverwaltung kann den Ausweis über die Sicherstellung der Finanzierung des Grabunterhaltes verlangen. 5 Wenn Angehörige fehlen oder diese es wünschen, kann der Grabunterhalt gegen eine Pauschalentschädigung der Friedhofverwaltung übertragen werden (Unterhaltsvertrag). 6 Wird ein Grab trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht unterhalten oder nach Ablauf der Grabesruhe nicht geräumt, so kann die Friedhofverwaltung den Unterhalt und das Abräumen auf Kosten der Angehörigen verfügen. Artikel 25/ Arbeiten auf dem Friedhof 1 Personen, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen, haben den Arbeitsplatz in geordnetem Zustand zurückzulassen. 2 Kompostierbare Abfälle sind in den vorhandenen Behältern zu deponieren. Artikel 26 / Ordnung 1 Der Friedhof als Ruhestätte der Verstorbenen wird der Schonung und dem Schutze der Bevölkerung empfohlen. Er ist kein Tummelplatz für Kinder. 2 Es ist verboten, Hunde auf den Friedhof mitzunehmen. 3 Beschädigungen der Anlagen sowie ungebührliches Betragen auf dem Friedhof werden bestraft. 6

Artikel 27 / Räumung der Grabstätten Nach Ablauf der Grabesruhe haben die Angehörigen bzw. die Unterhaltspflichtigen die Grabmale und die Bepflanzungen auf Anordnung der Friedhofverwaltung innert angemessener Frist zu entfernen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 28 / Alte Grabrechte Grabstätten und Grabmale auf dem Friedhof dürfen bis zum Ableben der Grabesruhe bzw. Konzessionsdauer nach der bisherigen Friedhofordnung bestehen bleiben. Artikel 29 / Rechtskraft Alle älteren, im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden Vorschriften und Gepflogenheiten sind hiermit aufgehoben. Der Kirchenrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Unterschächen, 11. März 1995 A/ Kirchgemeindeversammlung Unterschächen Der Präsident: Der Sekretär: sig. Jakob Imholz sig. Alois Arnold 7