Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc 603 2017 152 Urteil vom 21. September 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A., Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 4. September 2017 gegen die Verfügung vom 17. August 2017 Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB
Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A. (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1958 geboren. Er besitzt seit dem Jahr 1977 den Führerausweis der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1, D1E, F, G und M und seit dem Jahr 2007 zusätzlich jenen der Kategorien C1 und C1E. Zudem verfügt er seit dem Jahr 1979 über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121). Aufgrund dieser Führerausweiskategorien und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport musste sich der Beschwerdeführer alle drei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen. Anlässlich der Untersuchungen vom 20. Juli 2008, vom 20. Juli 2011 sowie vom 7. Juli 2014 wurde festgestellt, dass er die medizinischen Mindestanforderungen erfüllte und fahrgeeignet ist. B. Am 7. August 2017 hat Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin in der Hausarztpraxis C., die nächste periodisch anstehende verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vorgenommen. Gemäss seinem Bericht stellte er fest, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung oder ein verkehrsmedizinisch relevanter Zustand bestehe, nämlich eine bipolare affektive Störung vor allem mit ADS. Er stützte diesen Befund auf die Zusammenfassung der Krankengeschichte der Praxis D. in E., wonach beim Beschwerdeführer im Jahr 2007 eine bipolare affektive Störung diagnostiziert wurde. Dr. med. B. gab weiter an, dass das Ergebnis der Kontrolluntersuchung unklar sei. Er empfahl folglich eine Beurteilung durch einen Arzt mit der Anerkennung für verkehrsmedizinische Untersuchungen der Stufe 3 oder 4; die Vorgeschichte sei zu klären, ggf. müsse eine psychiatrische Konsultation erfolgen. Dr. B. schloss, dass die Anforderungen an die Fahreignung nur mit dieser Auflage erfüllt seien. In der Folge empfahl am 11. August 2017 Dr. med. F., Vertrauensarzt der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz), dass der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen sei, da gestützt auf den Bericht von Dr. med. B. ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestünden. C. Mit Verfügung vom 17. August 2017 (zugestellt am 1. September 2017) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen, bis zur Abklärung der Ausschlussgründe. Die Vorinstanz hielt fest, dass der definitive Entscheid über den Führerausweis nach Erhalt eines Fahreignungsgutachtens erfolge. Dieses Gutachten müsse durch das G. von E. oder von H. verfasst werden. Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Am 4. September 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei vom vorsorglichen Entzug seines Führerausweises abzusehen, bzw. sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises auf die Ausweiskategorien der sogenannten 2. medizinischen Gruppe (d.h. in casu auf die Unterkategorien C1 und D1 und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) einzuschränken. Zur Begründung führt er sinngemäss aus, dass er die medizinischen Minimalanforderungen erfülle und über die erforderliche Fahreignung zum sicheren Führen von Fahrzeugen verfüge. Zudem übermittelt er dem Kantonsgericht einen Bericht von Dr. med. I., FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 6. September 2017.
Seite 3 von 7 E. Der Beschwerdeführer erklärt der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. September 2017, dass er auf die Führerausweiskategorien der 2. medizinischen Gruppe, d.h. auf die Kategorien C1 und D1 und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, verzichte. F. Die Vorinstanz beantragt am 18. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Zwischenentscheid legitimiert (Art. 76 bzw. 120 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde insbesondere, dass die Vorinstanz seine Fahreignung einzig aufgrund einer vor etwa 10 Jahren diagnostizierten bipolaren Störung als ungenügend erachtete. Sie habe ihm den Führerausweis ohne jegliche Zusatzabklärung und ohne Nachfrage bei seinem Hausarzt bzw. beim Psychiater entzogen. Er habe weder depressive noch manische Phasen und sei seit vielen Jahren stabil. Dies werde durch den Bericht von Dr. med. I. vom 6. September 2017 bestätigt. b) Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, e contrario). Der Führerausweis ist gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Namentlich wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. c) Nebstdem kann der Führerausweis bis zum Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, genügen für diesen vorsorglichen Entzug schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, VZV; SR 741.51). So recht-
Seite 4 von 7 fertigt sich diese Massnahme, wenn ärztliche Untersuchungen oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für die Fahreignung ausschliessende Umstände ergeben. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können, und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_242/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.4). d) Nach Art. 27 Abs. 1 lit. 1 VZV besteht die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, für die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre: 1) Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1; 2) Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (alle: Kategorien der sogenannten 2. medizinischen Gruppe). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen (Art. 5j Abs.1 VZV). 4. a) Der Beschwerdeführer ist über 50 Jahre alt und besass namentlich die Führerausweiskategorien C1 und D1 und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Er musste sich deshalb alle drei Jahre einer verkehrsmedizinischen Kontrolle unterziehen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die durchgeführte verkehrsmedizinische Kontrolle zu Recht davon ausging, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestehen, welche den vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer am 11. September 2017 der Vorinstanz erklärte, dass er auf den Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe (d.h. auf die Führerausweiskategorien C1 und D1 und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport) freiwillig verzichte, ist nicht mehr zu prüfen, ob der Entzug hinsichtlich dieser Kategorien zu Recht erfolgte; diesbezüglich ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Streitig und nachfolgend zu prüfen sind lediglich die Führerausweiskategorien der 1. medizinischen Gruppe (Führerausweise der Kategorien A und B, der Unterkategorien A1 und B1 und Spezialkategorien F, G und M; vgl. Anhang 1 VZV). b) Im vorliegenden Fall findet sich in den Akten eine Zusammenfassung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers von der Praxis D. in E., wo jener allgemeinmedizinisch betreut wird. Gemäss dieser tabellarischen Übersicht hatte Dr. med. I. Ende 2007 beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung diagnostiziert ("23. November 2007: bipolare affektive Störung [F31.0], Dr. I. ; v.a. einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung [F90.0]; Status nach Hospitalisationen Klinik J. 2007 depressive Dekompensation; intermittierend sekundärer schädlicher Konsum von Alkohol"). Am 16. Juli 2010 wurde in der Tabelle festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch nicht eingeschränkt sei. Weiter ist der Medikamentenliste zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Prophylaxe bzw. zur Behandlung dieser Störung namentlich Quilonorm Retard und Wellbutrin XR Retard einnimmt. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass Dr. med. B. anlässlich der verkehrsmedizinischen Kontrolle vom 7. August 2017 einzig gestützt auf diese Einträge der Praxis
Seite 5 von 7 D. festhielt, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung oder ein verkehrsmedizinisch relevanter Zustand bestehe, nämlich eine bipolare affektive Störung vor allem mit ADS; es finden sich in den Akten keine Hinweise auf eigenständige entsprechende Untersuchungen durch Dr. med. B., und der Befund wurde auch nicht weiter begründet. c) Nach der Rechtsprechung kann sich zwar bei einer bipolaren Störung ein vorsorglicher Entzug bzw. ein Sicherungsentzug des Führerausweises durchaus aufdrängen (vgl. Urteil BGer 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008, wonach der Führerausweis bei einer bestehenden bipolaren affektiven Störung mit bisher drei schweren manischen Schüben zu Recht vorsorglich entzogen wurde). Nach einer ausreichenden Beobachtungszeit von in der Regel mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit können jedoch Personen mit entsprechenden bipolaren Störungen grundsätzlich durchaus als fahrfähig erachtet werden (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2014/81 vom 8. Januar 2015, wonach bei rezidivierenden depressiven Störungen und bipolaren [manisch-depressiven] Erkrankungen hinsichtlich der Fahreignung eine ausreichende Beobachtungszeit von in der Regel mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit erforderlich ist; siehe auch Urteil KG FR 603 2016 160 vom 24. Mai 2017). So verlangt auch Anhang 1 VZV als medizinische Mindestanforderungen für die sogenannte 1. medizinische Gruppe (Führerausweise der Kategorien A und B, der Unterkategorien A1 und B1 und Spezialkategorien F, G und M), welche aufgrund des freiwilligen Verzichts des Beschwerdeführers auf die Führerausweiskategorien der 2. medizinischen Gruppe vorliegend einschlägig sind, dass keine manische oder erhebliche depressive "Symptomatik" vorhanden ist, aber nicht generell, dass keine entsprechende Störung diagnostiziert wurde (siehe ferner auch die Stellungnahme der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH vom 1. Juli 2013 anlässlich der Anhörung zur Umsetzung des zweiten Massnahmenpakets "Via secura", online unter www.fmh.ch/files/pdf11/stellungnahme_via_sucura_20130626_nach_zv_2.pdf, letztmals besucht am 21. September 2017, S. 3 f., wonach Schizophrene und affektiv Erkrankte zwischen ihren akuten Krankheitsphasen arbeitsfähig und fahrfähig seien und deshalb hinsichtlich der medizinischen Mindestanforderungen nicht auf die Störung an sich, sondern auf die Symptomatik fokussiert werden sollte). d) In casu finden sich jedoch in den Akten keine relevanten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren bzw. derzeit Symptome einer bipolaren Störung bzw. anderer rezidivierender Störungen aufweisen würde. Vielmehr bestätigte Dr. med. I. am 6. September 2017, dass der Beschwerdeführer seit Jahren stabil und zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine Hospitalisation sei seit vielen Jahren nicht mehr notwendig gewesen. Er könne alle Belastungen des Arbeits- und Privatlebens durchaus selbstkritisch und bewusst bewältigen und sei medikamentös gut eingestellt. Seit vielen Jahren stehe er unter einer stabilisierenden phasenprophylaktischen und medikamentösen Therapie, welche ärztlich überwacht werde, unter anderem durch den Hausarzt Dr. med. K. von der Praxis D. in E.. Der Beschwerdeführer sei eingegliedert, bedürfe keiner Unterstützung durch Fremdpersonen oder durch die Invalidenversicherung und engagiere sich für seine Familie und Nachbarn. Die psychiatrische Störung habe erfolgreich stabilisiert werden können. Bei dieser Ausgangslage können einzig die tabellarischen Einträge in der Krankengeschichte der Praxis D. aus den Jahren 2007 bzw. 2008 respektive die daraus entnommenen Befunde von Dr. med. B. vom 7. August 2017, wonach beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung vor allem mit ADS bestehe, nicht genügen, um ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung zu erwecken bzw. um zu schliessen, dass der Fahrzeugführer ein besonderes Risiko
Seite 6 von 7 für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen könnte; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 11. September 2017 freiwillig auf den Führerausweis der 2. medizinischen Gruppe verzichtete, so dass die vorerwähnten (erleichterten) medizinischen Anforderungen der 1. Gruppe und nicht jene der 2. medizinischen Gruppe einschlägig sind. e) Damit sind die Voraussetzungen für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aller Kategorien nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. August 2017 ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer der Führerausweis aller Kategorien vorsorglich entzogen wurde. Der Führerausweis beschränkt auf die Kategorien der 1. medizinischen Gruppe, da der Beschwerdeführer auf die Kategorien der 2. Gruppe freiwillig verzichtete und die Beschwerde demnach insoweit gegenstandslos wird ist dem Beschwerdeführer wieder auszuhändigen. 5. a) Obwohl wie aufgezeigt aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen, welche einen unverzüglichen vorsorglichen Entzug des Führerausweises begründen würden, hat Dr. med. B. in seinem Bericht vom 7. August 2017 im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass aufgrund der diagnostizierten bipolaren Störung das Ergebnis der Untersuchung unklar sei. So fehlen im Dossier insbesondere Angaben zur Entwicklung dieser Störung und zur medikamentösen Einstellung. b) Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz die Einholung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde kann es bei dieser Ausgangslage nicht ausreichen, zur Klärung dieser Elemente lediglich Kontakt mit dem Hausarzt Dr. med. K. bzw. mit dem Psychiater Dr. med. I. aufzunehmen, zumal diese nicht über die erforderliche Qualifikation für verkehrsmedizinische Kontrollen verfügen. c) Folglich ist die angefochtene Verfügung soweit die Vorinstanz die Einholung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet hat zu bestätigen. Da indes der vorsorgliche Entzug des Führerausweises mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird, obliegt es der Vorinstanz, die entsprechenden zeitlichen Modalitäten neu zu regeln und für die Einreichung eines Fahreignungsgutachtens eine adäquate Frist anzusetzen und sodann nach Eingang dieses Gutachtens ggf. neu zu verfügen. 6. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. b) Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. II. III. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 300.-, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. September 2017dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant