Vereinssatzung, Fassung

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Transkript:

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 1 Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017 1 Name, Sitz Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Die schönste Förde der Welt e.v.. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Flensburg unter VR 2719 FL eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2 Zweck (1) Der Verein stärkt die regionale Zusammenarbeit im Grenzraum Flensburg insbesondere auch unter Einbeziehung der dänischen Nachbarn und unterstützt regionale Initiativen ideell und finanziell. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des regionalen Dialogs zwischen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Sport und die Mitgestaltung der strategischen Ausrichtung der Regionalentwicklung von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Sport zum Wohle der Allgemeinheit (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und persönlich und fachlich geeignet ist, den Vereinszweck zu fördern. Die Mitgliedschaft können ebenfalls Unternehmen, Gesellschaften, Institutionen (öffentlich-rechtliche wie Universitäten), Interessengemeinschaften und Vereine erwerben.

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 2 (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. (3) Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften, über deren Zuweisung der Vorstand bei Antragsstellung gem. Abs. 2 entscheidet. Diese unterteilen sich in a) die ordentliche Mitgliedschaft für Firmen, Gesellschaften, Institutionen und Interessengemeinschaften und b) eine Sondermitgliedschaft für solche natürlichen Personen, gemeinnützigen Vereine und vergleichbaren Organisationen, die eine Mitgliedschaft ohne Zusammenhang mit der Ausübung einer gewinnorientierten Tätigkeit anstreben. (4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung außerdem Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 3 Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge sind der Beitragsordnung zu entnehmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Sofern ein Mitglied innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres beitritt, ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei einem Beitritt im zweiten Kalenderhalbjahr reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf die Hälfte. Ab dem Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres ist dann der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. (4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 4 7 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, davon einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu 5 weiteren Beisitzern. (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (3) Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt. 8 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Erstellung des Jahresberichts; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder Mitarbeiter von Mitgliedern des Vereins als entsandte Personen gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 5 (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dieser ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 11 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; (b) Festsetzung der Beitragsordnung;

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 6 (c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; (d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins; (e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss eines Mitgliedes; (f) Ernennung von Ehrenmitgliedern; (g) Wahl von 2 Kassenprüfern. 12 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten 4 Monaten statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. (3) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. (4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Vereinssatzung, Version 09.10.2017, Seite 7 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann

Vereinssatzung, Fassung 09.10.2017, Seite 8 derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 15 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Flensburg, die das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die in 2 Abs. 2 genannten Förderzwecke zu verwenden hat. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.10.2017 Flensburg, den 09. Oktober 2017 Günter Fenner stellvertretender Vorsitzender Hans-August Dethleffsen 1. Vorsitzender